BGH Urteil vom 12.12.2002 – III ZR 201/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 201/01
URTEIL
Verkündet am: 12. Dezember 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Die kommunale Rechtsaufsicht kann Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch
gegenüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde als einem geschützten Dritten
begründen. Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde können
auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also solchen, die von der
Gemeinde selbst angestrebt werden, etwa bei der Genehmigung eines von der
Gemeinde abgeschlossenen Rechtsgeschäfts. Verletzungen dieser Pflichten
können Amts- oder Staatshaftungsansprüche der Gemeinde gegen die Auf-
sichtsbehörde auslösen.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01 - OLG Dresden
LG Görlitz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Juli 2001 wird zurück-
gewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der inzwischen in sie
eingemeindeten ehemaligen Gemeinde N. (im folgenden durch-
gängig nur: die Klägerin). Diese beabsichtigte im Jahre 1992 den Neubau einer
gemeindlichen Sporthalle. Wegen fehlender Eigenmittel entschloß sie sich,
den Neubau als kommunales Investorenvorhaben zu realisieren, und zwar in
Zusammenarbeit mit der E. GbR. Diese sollte die Sporthalle auf einem Erb-
baugrundstück errichten und langfristig an die Gemeinde vermieten. Zu diesem
Zweck erwarb die Gemeinde mit Vertrag vom 20. Dezember 1996 das Erbbau-
recht an dem Baugrundstück und veräußerte es mit Vertrag vom 27. Dezember
1996 für 100 DM an die E. weiter. Durch einen weiteren Vertrag vom
27. Dezember 1996 verpflichtete sich die E. , die Sporthalle für 3,9 Mio. DM
zu errichten und für 30 Jahre an die Gemeinde zu vermieten. Vorgesehen war,
daß der Mietzins bis zum Ende der Vertragslaufzeit stetig anstieg. Außerdem
sollte die Gemeinde das Ankaufsrecht nach Ablauf der Mietzeit erhalten.
Schließlich gewährte die Gemeinde nach § 12 dieses Vertrages der E. ne-
ben dem Mietzins ein Mieterdarlehen.
Mit zwei Bescheiden vom 21. April 1997 erteilte der beklagte Landkreis
auf Antrag der Klägerin die für beide Verträge vom 27. Dezember 1996 erfor-
derlichen kommunalaufsichtlichen Genehmigungen.
Im Februar 1999 stellte der Sächsische Rechnungshof in einem Prüfbe-
richt, betreffend das Objekt Sporthalle N. , fest, daß die als Leasing-
modell eingestufte Finanzierung der Sporthalle unwirtschaftlich und im Ver-
gleich zu einer Kreditfinanzierung zu teuer gewesen sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der beklagte Landkreis unter die-
sen Umständen das Vertragswerk nicht hätte genehmigen dürfen. Sie erblickt
in den gleichwohl erteilten Genehmigungen eine Amtspflichtverletzung ihr ge-
genüber und begehrt, gestützt auf Amtshaftung und Haftung nach dem Staats-
haftungsgesetz der DDR, die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr
den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei und in Zukunft ent-
stehen werde, daß der Beklagte den Mietvertrag zwischen der Gemeinde
N. und der E. , betreffend die Anmietung der Sporthalle, sowie den
Erbbaurechtsveräußerungsvertrag genehmigt habe. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben und die begehrte
Feststellung getroffen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageab-
weisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten wegen der Erteilung der hier in
Rede stehenden Genehmigungen vom 21. April 1997 gegenüber der Klägerin
für schadensersatzpflichtig gehalten. Die Anspruchsgrundlage hat es in § 1 des
Staatshaftungsgesetzes der DDR in der Fassung des Einigungsvertrages (An-
lage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III, BGBl. 1990 II S. 885, 1168) er-
blickt, das zwar mittlerweile in Sachsen durch Gesetz vom 17. April 1998
(SächsGVBl. S. 151) aufgehoben worden ist, aber auf den Streitfall weiterhin
Anwendung findet. Daneben hält das Berufungsgericht ersichtlich auch einen
mit dem Staatshaftungsanspruch konkurrierenden Amtshaftungsanspruch
(§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) für gegeben. Hiergegen wendet sich die Revisi-
on ohne Erfolg.
1.
Im Revisionsrechtszug steht außer Streit, daß eine Finanzierung des
Vorhabens "Sporthalle N. " über Kommunalkredit für die Klägerin
günstiger gewesen wäre als die hier gewählte Form eines Leasingmodells.
Deswegen stellt auch die Revision nicht in Abrede, daß die Genehmigungen
nicht hätten erteilt werden dürfen. Dabei sind die abgeschlossenen Einzelver-
träge als Bestandteile eines einheitlichen Vertragswerks zu werten, so daß es
für die haftungsrechtliche Würdigung einer Unterscheidung nach der Geneh-
migung des Mietvertrages einerseits und derjenigen des Erbbaurechtsveräuße-
rungsvertrages andererseits nicht bedarf. Die Revision nimmt auch die weitere
Feststellung des Berufungsgerichts hin, daß der für die Erteilung verantwortli-
che Amtsleiter des Beklagten schuldhaft gehandelt hat und somit das für den
Amtshaftungs-, nicht dagegen für den Staatshaftungsanspruch geltende Ver-
schuldenserfordernis erfüllt ist.
2.
Im Mittelpunkt der rechtlichen Würdigung des Falles stehen vielmehr die
- auch für die staatshaftungsrechtliche Beurteilung entscheidenden (vgl. Se-
natsurteil BGHZ 142, 259, 273 m.w.N.) - Fragen, ob die bei der Erteilung der
Genehmigungen wahrzunehmenden Amtspflichten des Beklagten zugunsten
der Klägerin drittgerichtet waren und ob der entstandene Schaden in den sach-
lichen Schutzbereich der verletzten Pflichten fällt. Beides ist - entgegen der
Revision und in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil - zu bejahen.
a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß "Dritter" im Sin-
ne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person des öffentlichen
Rechts sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Be-
hörde tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft bei Erledigung
seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis
zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger ande-
rerseits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und
eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen
gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einan-
der widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser
Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene
Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam ange-
strebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen wer-
den, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschä-
digten Körperschaft auslöst (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 148, 139,
147; 116, 312, 315 jew. m.w.N.).
b) Im vorliegenden Fall war das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehör-
de nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO tätig geworden. Das Genehmi-
gungserfordernis für den Mietvertrag folgte aus § 82 Abs. 5 SächsGemO, da
die durch diesen Vertrag begründeten Zahlungsverpflichtungen unstreitig wirt-
schaftlich einer Kreditaufnahme gleichkamen. Die Veräußerung des Erbbau-
rechts war nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO genehmigungspflichtig. Die bei
der Erteilung der Genehmigung einzuhaltenden Prüfungsmaßstäbe ergaben
sich aus den einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung in Verbindung
mit der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeri-
ums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur
kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von Investorenvorhaben im
kommunalen Bereich (KommInvestVwV vom 18. Dezember 1996, Sächsisches
Amtsblatt 1997 S. 74). Nach Nr. 3.1.4 durfte die Genehmigung nur erteilt wer-
den, wenn der Vertragsschluß den Grundsätzen einer geordneten Haushalts-
wirtschaft entsprach (§ 82 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SächsGemO). Die Genehmi-
gung setzte insbesondere voraus, daß die übernommenen Verpflichtungen mit
der dauernden Leistungsfähigkeit des kommunalen Aufgabenträgers in Ein-
klang standen (§ 82 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SächsGemO), das Investorenvorha-
ben dem Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung
entsprach (§ 72 Abs. 2 SächsGemO) und die Aufgabenerfüllung seitens des
kommunalen Aufgabenträgers sichergestellt war. Außerdem war zu beachten,
daß die Gemeinde Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen
Wert veräußern durfte (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO).
c) Mit dieser Zielrichtung erlegt die Rechtsaufsicht der zuständigen Be-
hörde Schutzfunktionen auch zugunsten der zu beaufsichtigenden Gemeinde
auf. Dies hat in allgemeiner Form bereits das Reichsgericht ausgesprochen:
Die Beaufsichtigung der Selbstverwaltungskörper durch staatliche Behörden
soll sicherstellen, daß die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten den Vor-
schriften der Gesetze gemäß geführt wird und stets in geordnetem Gange
bleibt. Trotz dieses Zweckes der Kommunalaufsicht haben die mit ihr betrauten
Beamten bei ihrer Ausübung auch auf die Belange der Gemeinde die gebüh-
rende Rücksicht zu nehmen und sie vor Schädigungen zu bewahren. Sie ver-
letzen, wenn sie es nicht tun, die ihnen den Gemeinden gegenüber obliegende
Amtspflicht. Das gilt nicht bloß für Zwangsmaßnahmen im Aufsichtswege, son-
dern für jede Art von Betätigung der Kommunalaufsicht. Eine bloße Ratertei-
lung an eine Gemeinde, eine ihr erteilte Genehmigung, Maßnahmen, die auf
die Entschließung der Gemeinden von erheblichem Einfluß zu sein pflegen,
können schon eine Amtspflichtverletzung ihnen gegenüber enthalten (RGZ
118, 94, 99). Auch der Senat hat, wenn auch - wie der Revision zuzugeben ist -
eher beiläufig, darauf hingewiesen, daß die Kommunalaufsicht des Staates den
Gemeinden gegenüber Amtspflichten zur sachgemäßen Ausübung der Aufsicht
begründet, weil dadurch auch die Interessen der Gemeinden gefördert oder
geschützt werden sollen (BGHZ 35, 44, 50).
d) Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur für belasten-
de Maßnahmen der Aufsicht, die von der Gemeinde mit verwaltungsrechtlichen
oder verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden könnten und
bei denen daher die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht bereits nach
dem im Senatsurteil BGHZ 125, 258 niedergelegten Grundsatz bejaht werden
kann, daß sie in der Regel mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu-
sammenfällt. Besondere Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde
können vielmehr auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also sol-
chen, die von der Gemeinde selbst angestrebt werden, wie bei der hier in Rede
stehenden Genehmigung eines Rechtsgeschäfts. Auch insoweit obliegt es der
Kommunalaufsicht, die Gemeinde vor möglichen Selbstschädigungen zu be-
wahren. Dabei ergeben sich Berührungspunkte mit der staatlichen Stiftungs-
aufsicht, bei der ebenfalls anerkannt ist, daß sie Amtspflichten auch gegenüber
der Stiftung selbst begründen kann, die insbesondere den Inhalt haben kön-
nen, die Stiftung vor ihren eigenen Organen zu schützen (Senatsurteil BGHZ
68, 142, 146; BayObLGZ 1990, 264). Der Revision kann nicht gefolgt werden,
wenn sie dem Senatsurteil BGHZ 148, 139 entnehmen will, eine öffentlich-
rechtliche Körperschaft könne nur dann geschützter "Dritter" sein, wenn sie
durch das schädigende Verwaltungshandeln in einer Weise betroffen werde,
die der eines einzelnen Bürgers entspreche. Vielmehr kommt es auch im amts-
haftungsrechtlichen Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
untereinander entscheidend auf den Schutzzweck der jeweils wahrzunehmen-
den Amtspflicht an.
e) Der Einbeziehung des durch die hier in Rede stehenden Genehmi-
gungen verursachten Schadens in den Schutzbereich der wahrzunehmenden
Amtspflichten steht insbesondere nicht entgegen, daß das genehmigte Han-
deln der Gemeinde in den Bereich kommunaler Selbstverwaltung fiel. Denn
auch in diesem Bereich war die Klägerin verpflichtet, ihre finanziellen Disposi-
tionen an den vorstehend wiedergegebenen Rechts- und Verwaltungsgrund-
sätzen einer sparsamen Haushaltsführung und der Einhaltung ihrer wirtschaft-
lichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Die Mißachtung dieser Grenzen be-
gründete daher in besonderem Maße die Gefahr von Selbstschädigungen im
vorbezeichneten Sinne. Deswegen hatte die Rechtsaufsicht auch den Zweck,
die Gemeinde in diesem Bereich vor vermeidbaren Schädigungen zu bewah-
ren. Das entspricht auch einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (z.B.
Cromme, DVBl. 1996, 1230; Oebbecke, DÖV 2001, 406; Schmidt-Aßmann, Be-
sonderes Verwaltungsrecht 11. Aufl. IV Rn. 49; jeweils m.w.N.).
3.
Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Form eines Anspruchs gegen
den ehemaligen Bürgermeister, die zum Nichtentstehen des Amtshaftungsan-
spruchs nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB und des Staatshaftungsanspruchs nach
§ 3 Abs. 3 DDR-StHG hätte führen können, ist vom Berufungsgericht mit zu-
treffender Begründung verneint worden und wird von der Revision auch nicht
mehr geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat ferner eine - vom Ansatz her
in Betracht zu ziehende - Anspruchskürzung wegen mitwirkenden Verschul-
dens nach den Besonderheiten des Falles rechtsfehlerfrei verneint.
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke