Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.12.2002 – III ZR 201/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 201/01

URTEIL

Verkündet am: 12. Dezember 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 Cb, Fe; DDR-StHG § 1

Die kommunale Rechtsaufsicht kann Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch

gegenüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde als einem geschützten Dritten

begründen. Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde können

auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also solchen, die von der

Gemeinde selbst angestrebt werden, etwa bei der Genehmigung eines von der

Gemeinde abgeschlossenen Rechtsgeschäfts. Verletzungen dieser Pflichten

können Amts- oder Staatshaftungsansprüche der Gemeinde gegen die Auf-

sichtsbehörde auslösen.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01 - OLG Dresden

LG Görlitz

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Juli 2001 wird zurück-

gewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der inzwischen in sie

eingemeindeten ehemaligen Gemeinde N. (im folgenden durch-

gängig nur: die Klägerin). Diese beabsichtigte im Jahre 1992 den Neubau einer

gemeindlichen Sporthalle. Wegen fehlender Eigenmittel entschloß sie sich,

den Neubau als kommunales Investorenvorhaben zu realisieren, und zwar in

Zusammenarbeit mit der E. GbR. Diese sollte die Sporthalle auf einem Erb-

baugrundstück errichten und langfristig an die Gemeinde vermieten. Zu diesem

Zweck erwarb die Gemeinde mit Vertrag vom 20. Dezember 1996 das Erbbau-

recht an dem Baugrundstück und veräußerte es mit Vertrag vom 27. Dezember

1996 für 100 DM an die E. weiter. Durch einen weiteren Vertrag vom

27. Dezember 1996 verpflichtete sich die E. , die Sporthalle für 3,9 Mio. DM

zu errichten und für 30 Jahre an die Gemeinde zu vermieten. Vorgesehen war,

daß der Mietzins bis zum Ende der Vertragslaufzeit stetig anstieg. Außerdem

sollte die Gemeinde das Ankaufsrecht nach Ablauf der Mietzeit erhalten.

Schließlich gewährte die Gemeinde nach § 12 dieses Vertrages der E. ne-

ben dem Mietzins ein Mieterdarlehen.

Mit zwei Bescheiden vom 21. April 1997 erteilte der beklagte Landkreis

auf Antrag der Klägerin die für beide Verträge vom 27. Dezember 1996 erfor-

derlichen kommunalaufsichtlichen Genehmigungen.

Im Februar 1999 stellte der Sächsische Rechnungshof in einem Prüfbe-

richt, betreffend das Objekt Sporthalle N. , fest, daß die als Leasing-

modell eingestufte Finanzierung der Sporthalle unwirtschaftlich und im Ver-

gleich zu einer Kreditfinanzierung zu teuer gewesen sei.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß der beklagte Landkreis unter die-

sen Umständen das Vertragswerk nicht hätte genehmigen dürfen. Sie erblickt

in den gleichwohl erteilten Genehmigungen eine Amtspflichtverletzung ihr ge-

genüber und begehrt, gestützt auf Amtshaftung und Haftung nach dem Staats-

haftungsgesetz der DDR, die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr

den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei und in Zukunft ent-

stehen werde, daß der Beklagte den Mietvertrag zwischen der Gemeinde

N. und der E. , betreffend die Anmietung der Sporthalle, sowie den

Erbbaurechtsveräußerungsvertrag genehmigt habe. Das Landgericht hat die

Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben und die begehrte

Feststellung getroffen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageab-

weisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten wegen der Erteilung der hier in

Rede stehenden Genehmigungen vom 21. April 1997 gegenüber der Klägerin

für schadensersatzpflichtig gehalten. Die Anspruchsgrundlage hat es in § 1 des

Staatshaftungsgesetzes der DDR in der Fassung des Einigungsvertrages (An-

lage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III, BGBl. 1990 II S. 885, 1168) er-

blickt, das zwar mittlerweile in Sachsen durch Gesetz vom 17. April 1998

(SächsGVBl. S. 151) aufgehoben worden ist, aber auf den Streitfall weiterhin

Anwendung findet. Daneben hält das Berufungsgericht ersichtlich auch einen

mit dem Staatshaftungsanspruch konkurrierenden Amtshaftungsanspruch

(§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) für gegeben. Hiergegen wendet sich die Revisi-

on ohne Erfolg.

1.

Im Revisionsrechtszug steht außer Streit, daß eine Finanzierung des

Vorhabens "Sporthalle N. " über Kommunalkredit für die Klägerin

günstiger gewesen wäre als die hier gewählte Form eines Leasingmodells.

Deswegen stellt auch die Revision nicht in Abrede, daß die Genehmigungen

nicht hätten erteilt werden dürfen. Dabei sind die abgeschlossenen Einzelver-

träge als Bestandteile eines einheitlichen Vertragswerks zu werten, so daß es

für die haftungsrechtliche Würdigung einer Unterscheidung nach der Geneh-

migung des Mietvertrages einerseits und derjenigen des Erbbaurechtsveräuße-

rungsvertrages andererseits nicht bedarf. Die Revision nimmt auch die weitere

Feststellung des Berufungsgerichts hin, daß der für die Erteilung verantwortli-

che Amtsleiter des Beklagten schuldhaft gehandelt hat und somit das für den

Amtshaftungs-, nicht dagegen für den Staatshaftungsanspruch geltende Ver-

schuldenserfordernis erfüllt ist.

2.

Im Mittelpunkt der rechtlichen Würdigung des Falles stehen vielmehr die

- auch für die staatshaftungsrechtliche Beurteilung entscheidenden (vgl. Se-

natsurteil BGHZ 142, 259, 273 m.w.N.) - Fragen, ob die bei der Erteilung der

Genehmigungen wahrzunehmenden Amtspflichten des Beklagten zugunsten

der Klägerin drittgerichtet waren und ob der entstandene Schaden in den sach-

lichen Schutzbereich der verletzten Pflichten fällt. Beides ist - entgegen der

Revision und in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil - zu bejahen.

a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß "Dritter" im Sin-

ne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person des öffentlichen

Rechts sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Be-

hörde tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft bei Erledigung

seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis

zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger ande-

rerseits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und

eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen

gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einan-

der widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser

Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene

Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam ange-

strebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen wer-

den, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschä-

digten Körperschaft auslöst (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 148, 139,

147; 116, 312, 315 jew. m.w.N.).

b) Im vorliegenden Fall war das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehör-

de nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO tätig geworden. Das Genehmi-

gungserfordernis für den Mietvertrag folgte aus § 82 Abs. 5 SächsGemO, da

die durch diesen Vertrag begründeten Zahlungsverpflichtungen unstreitig wirt-

schaftlich einer Kreditaufnahme gleichkamen. Die Veräußerung des Erbbau-

rechts war nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO genehmigungspflichtig. Die bei

der Erteilung der Genehmigung einzuhaltenden Prüfungsmaßstäbe ergaben

sich aus den einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung in Verbindung

mit der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeri-

ums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur

kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von Investorenvorhaben im

kommunalen Bereich (KommInvestVwV vom 18. Dezember 1996, Sächsisches

Amtsblatt 1997 S. 74). Nach Nr. 3.1.4 durfte die Genehmigung nur erteilt wer-

den, wenn der Vertragsschluß den Grundsätzen einer geordneten Haushalts-

wirtschaft entsprach (§ 82 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SächsGemO). Die Genehmi-

gung setzte insbesondere voraus, daß die übernommenen Verpflichtungen mit

der dauernden Leistungsfähigkeit des kommunalen Aufgabenträgers in Ein-

klang standen (§ 82 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SächsGemO), das Investorenvorha-

ben dem Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung

entsprach (§ 72 Abs. 2 SächsGemO) und die Aufgabenerfüllung seitens des

kommunalen Aufgabenträgers sichergestellt war. Außerdem war zu beachten,

daß die Gemeinde Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen

Wert veräußern durfte (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO).

c) Mit dieser Zielrichtung erlegt die Rechtsaufsicht der zuständigen Be-

hörde Schutzfunktionen auch zugunsten der zu beaufsichtigenden Gemeinde

auf. Dies hat in allgemeiner Form bereits das Reichsgericht ausgesprochen:

Die Beaufsichtigung der Selbstverwaltungskörper durch staatliche Behörden

soll sicherstellen, daß die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten den Vor-

schriften der Gesetze gemäß geführt wird und stets in geordnetem Gange

bleibt. Trotz dieses Zweckes der Kommunalaufsicht haben die mit ihr betrauten

Beamten bei ihrer Ausübung auch auf die Belange der Gemeinde die gebüh-

rende Rücksicht zu nehmen und sie vor Schädigungen zu bewahren. Sie ver-

letzen, wenn sie es nicht tun, die ihnen den Gemeinden gegenüber obliegende

Amtspflicht. Das gilt nicht bloß für Zwangsmaßnahmen im Aufsichtswege, son-

dern für jede Art von Betätigung der Kommunalaufsicht. Eine bloße Ratertei-

lung an eine Gemeinde, eine ihr erteilte Genehmigung, Maßnahmen, die auf

die Entschließung der Gemeinden von erheblichem Einfluß zu sein pflegen,

können schon eine Amtspflichtverletzung ihnen gegenüber enthalten (RGZ

118, 94, 99). Auch der Senat hat, wenn auch - wie der Revision zuzugeben ist -

eher beiläufig, darauf hingewiesen, daß die Kommunalaufsicht des Staates den

Gemeinden gegenüber Amtspflichten zur sachgemäßen Ausübung der Aufsicht

begründet, weil dadurch auch die Interessen der Gemeinden gefördert oder

geschützt werden sollen (BGHZ 35, 44, 50).

d) Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur für belasten-

de Maßnahmen der Aufsicht, die von der Gemeinde mit verwaltungsrechtlichen

oder verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden könnten und

bei denen daher die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht bereits nach

dem im Senatsurteil BGHZ 125, 258 niedergelegten Grundsatz bejaht werden

kann, daß sie in der Regel mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu-

sammenfällt. Besondere Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde

können vielmehr auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also sol-

chen, die von der Gemeinde selbst angestrebt werden, wie bei der hier in Rede

stehenden Genehmigung eines Rechtsgeschäfts. Auch insoweit obliegt es der

Kommunalaufsicht, die Gemeinde vor möglichen Selbstschädigungen zu be-

wahren. Dabei ergeben sich Berührungspunkte mit der staatlichen Stiftungs-

aufsicht, bei der ebenfalls anerkannt ist, daß sie Amtspflichten auch gegenüber

der Stiftung selbst begründen kann, die insbesondere den Inhalt haben kön-

nen, die Stiftung vor ihren eigenen Organen zu schützen (Senatsurteil BGHZ

68, 142, 146; BayObLGZ 1990, 264). Der Revision kann nicht gefolgt werden,

wenn sie dem Senatsurteil BGHZ 148, 139 entnehmen will, eine öffentlich-

rechtliche Körperschaft könne nur dann geschützter "Dritter" sein, wenn sie

durch das schädigende Verwaltungshandeln in einer Weise betroffen werde,

die der eines einzelnen Bürgers entspreche. Vielmehr kommt es auch im amts-

haftungsrechtlichen Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften

untereinander entscheidend auf den Schutzzweck der jeweils wahrzunehmen-

den Amtspflicht an.

e) Der Einbeziehung des durch die hier in Rede stehenden Genehmi-

gungen verursachten Schadens in den Schutzbereich der wahrzunehmenden

Amtspflichten steht insbesondere nicht entgegen, daß das genehmigte Han-

deln der Gemeinde in den Bereich kommunaler Selbstverwaltung fiel. Denn

auch in diesem Bereich war die Klägerin verpflichtet, ihre finanziellen Disposi-

tionen an den vorstehend wiedergegebenen Rechts- und Verwaltungsgrund-

sätzen einer sparsamen Haushaltsführung und der Einhaltung ihrer wirtschaft-

lichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Die Mißachtung dieser Grenzen be-

gründete daher in besonderem Maße die Gefahr von Selbstschädigungen im

vorbezeichneten Sinne. Deswegen hatte die Rechtsaufsicht auch den Zweck,

die Gemeinde in diesem Bereich vor vermeidbaren Schädigungen zu bewah-

ren. Das entspricht auch einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (z.B.

Cromme, DVBl. 1996, 1230; Oebbecke, DÖV 2001, 406; Schmidt-Aßmann, Be-

sonderes Verwaltungsrecht 11. Aufl. IV Rn. 49; jeweils m.w.N.).

3.

Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Form eines Anspruchs gegen

den ehemaligen Bürgermeister, die zum Nichtentstehen des Amtshaftungsan-

spruchs nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB und des Staatshaftungsanspruchs nach

§ 3 Abs. 3 DDR-StHG hätte führen können, ist vom Berufungsgericht mit zu-

treffender Begründung verneint worden und wird von der Revision auch nicht

mehr geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat ferner eine - vom Ansatz her

in Betracht zu ziehende - Anspruchskürzung wegen mitwirkenden Verschul-

dens nach den Besonderheiten des Falles rechtsfehlerfrei verneint.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke