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BGH Beschluss vom 17.12.2002 – 1 StR 412/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 412/02
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Ravensburg vom 26. Juni 2002, soweit es den Ange-
klagten betrifft,
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte in
den Fällen 127 bis 139 der Urteilsgründe nicht des Compu-
terbetruges (§ 263a Abs. 1 StGB) in 13 tatmehrheitlichen
Fällen, sondern des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) in einem
Falle schuldig ist,
b) im Strafausspruch dahin geändert, daß die für die Fälle 127
bis 139 der Urteilsgründe angesetzten Einzelstrafen von je-
weils sechs Monaten Freiheitsstrafe entfallen und an ihre
Stelle für den einheitlichen Fall des Betruges eine Einzel-
strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe tritt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-
bezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung des Angeklagten gibt lediglich Anlaß zur teilweisen Änderung
des Schuldspruchs, die den Wegfall von zwölf der insgesamt 148 Einzelstrafen
zur Folge hat; sie deckt im übrigen indessen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
In den Fällen 127 bis 139 der Urteilsgründe hat der Angeklagte nicht je
einen Computerbetrug (§ 263a Abs. 1 StGB) begangen, sondern einen Betrug
(§ 263 Abs. 1 StGB). Hebt jemand an einem Geldautomaten vom Konto eines
anderen mit dessen Codekarte und der Geheimnummer Geld ab, so liegt ein
Computerbetrug durch unbefugte Verwendung von Daten dann nicht vor, wenn
ihm die Daten vom Kontoinhaber überlassen wurden und er lediglich abspra-
chewidrig handelt. Da der Angeklagte hier dem Geschädigten vorgetäuscht
hatte, er wolle ihm eine Schuld zurückzahlen und benötige dazu seine - des
Geschädigten - Geldautomatenkarte, dieser ihm glaubte und ihm Karte wie
PIN-Nummer überließ, hat der Angeklagte allerdings einen Betrug begangen;
denn er hat mit Hilfe der Karte sowie der Codezahl vorgefaßter Absicht ent-
sprechend mehrmals an verschiedenen Geldautomaten Geld abgehoben. Glei-
ches gilt, soweit er sich unter demselben Vorwand vom Geschädigten „uno
actu“ auch die VISA-Karte nebst PIN-Nummer erschwindelt und diese ebenfalls
– wie von vornherein geplant - zu Abhebungen gebraucht hat (vgl. BGHR StGB
§ 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6; siehe auch OLG Köln NStZ 1991, 586; OLG
Düsseldorf NStZ-RR 1998, 137; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.
§ 263a Rdn. 11, 19). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.
Damit entfallen die für die Fälle des Computerbetruges vom Landgericht
angesetzten 13 Einzelstrafen von je sechs Monaten Freiheitsstrafe. Der Senat
setzt für den verbleibenden einen Fall des Betruges eine Einzelstrafe von
sechs Monaten Freiheitsstrafe an. Er schließt aus, daß der Tatrichter bei recht-
lich zutreffender Würdigung eine geringere Einzelstrafe festgesetzt hätte. An-
gesichts der Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten (136) und des
straffen Zusammenzuges der – zwischen einem Monat und einem Jahr Frei-
heitsstrafe liegenden - Einzelstrafen schließt der Senat aus, daß dies Auswir-
kungen auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren haben kann.
Der Angeklagte hätte sich ersichtlich auch nicht anders als geschehen vertei-
digen können.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, weil der
von ihm durch die Schuldspruchänderung und die Änderung hinsichtlich der
Einzelstrafen erreichte Teilerfolg gering ist und sich auf das Gesamtergebnis
nicht auswirkt (§ 473 Abs. 4 StPO).
Nack Wahl Schluckebier
Kolz Elf