Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2002 – 1 StR 412/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 412/02

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ravensburg vom 26. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, daß für den Fall 145 der Urteilsgründe (Betrug

zum Nachteil R. im Oktober 2001) eine Einzelstrafe

von drei Monaten Freiheitsstrafe angesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

Allerdings hat die Strafkammer es versäumt, für den Betrug des Ange-

klagten zum Nachteil R. (Fall 145 der Urteilsgründe) eine Einzel-

strafe festzusetzen. Dieser Fall wird in den Strafzumessungserwägungen der

Kammer zwar ausdrücklich erwähnt (vgl. UA S. 41), bei der Wiedergabe der für

die Einzelfälle angesetzten Einzelstrafen indessen ersichtlich infolge eines

Fassungsmangels nicht mit angeführt. Da die Strafkammer für die Fälle 141 bis

144 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung bei einer insoweit

gegebenen Gesamtschadenshöhe von nur 8.000 DM jeweils Einzelfreiheits-

strafen von drei Monaten ausgeworfen hat, ist auszuschließen, daß sie hier bei

einer Schadenssumme in Höhe von 20.000 DM eine geringere Einzelstrafe an-

gesetzt hätte. Der Senat bestimmt daher in entsprechender Anwendung des

§ 354 Abs. 1 StPO selbst die fehlende Einzelstrafe und sieht von einer Zurück-

verweisung ab. Auswirkungen auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren und neun Monaten sind angesichts der Vielzahl der Einzelstrafen aus-

geschlossen. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der

Nachholung der Einzelstraffestsetzung nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 358

Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 358

Rdn. 11). Auch hätte sich der Angeklagte insoweit ersichtlich nicht anders als

geschehen verteidigen können.

Nack Wahl Schluckebier

Kolz Elf