BGH Urteil vom 17.12.2002 – X ZR 155/99
X. Zivilsenat
Berichtigt durch Beschluß vom 19. Februar 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 155/99
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 17. Dezember 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis
und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen wird,
wird das am 15. April 1999 verkündete Urteil des 2. Senats (Nich-
tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts im Kostenausspruch auf-
gehoben und im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Das europäische Patent 0 261 266 wird unter Abweisung
der weitergehenden Klage mit Wirkung für die Bundes-
republik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt,
daß in seinem Patentanspruch 1 die Worte "oder mit ihm
verschraubten" sowie der Klammerzusatz "(z.B. 275,
Fig. 29, 375, Fig. 30)" entfallen und daß sich die Patent-
ansprüche 2 bis 11 auf den so beschränkten Patentan-
spruch 1 beziehen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und der
Beklagte 1/3.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 25. September 1986 an-
gemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäi-
schen Patents 0 261 266 (Streitpatents), das einen Schwenkhebelstangenver-
schluß betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer
36 73 648 geführt wird. Das Streitpatent umfaßt 14 Patentansprüche. Patentan-
spruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"1. Mit Zylinderschloß (164) versehener Schwenkhebelstangenver-
schluß für Montage in zwei vorzugsweise gleich großen und
vorzugsweise rechteckigen Durchbrüchen (32, 34) von Blech-
schranktüren (12), bestehend aus einem Schloßkasten (16) mit
durch das Türblatt (12) nach außen geführter Schwenkhebel-
betätigungseinrichtung zum Antrieb von zumindest einer paral-
lel zur Türkante verlaufenden Verschlußstange (18) und mit ei-
nem den Schwenkhebel (114) in seiner eingeschwenkten Stel-
lung festhaltenden Zylinderschloß (164), wobei der Schwenk-
hebelverschluß eine die Aufnahmemulde für den Schwenkhebel
(114) bildende Grundplatte (168, 268, 368, 468) umfaßt, die im
Bereich der Durchbrüche (32, 34) einstückig von ihr ausgehen-
de und in die Durchbrüche eindringende und die Grundplatte in
den Durchbrüchen ausrichtende Ansätze (169, 170; 269, 270)
aufweist und den Verschluß mit dem Türblatt (12) fest verbin-
det, wobei der eine Ansatz (169, 269) eine Aufnahme für das im
Ende des Schwenkhebels (114, 214) angeordnete Zylinder-
schloß (164) bildet, und dieser Ansatz (169, 269) zusammen
mit einem von ihm ausgehenden (z.B. 175 in Fig. 14) oder mit
ihm verschraubten Halteteil (z.B. 275, Fig. 29, 375, Fig. 30) das
Türblatt (12) im Bereich des einen Durchbruchs (34) zentrierend
einklemmt, dadurch gekennzeichnet, daß die zumindest eine
Verschlußstange (18) aus Flachbandmaterial gefertigt ist und
durch den Schloßkasten (16) einstückig hindurchreicht, daß der
andere Ansatz (170, 270) ein Teil des Schloßkastens (16) ist
und daß dieser andere Ansatz (170, 270) zusammen mit einem
weiteren Teil (z.B. 71, Fig. 16; 171, 146, Fig. 24) des Schloßka-
stens (16) das Türblatt (12) im Bereich des ersten Durchbruchs
(32) zentrierend einklemmt."
Wegen der Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die Patentschrift Bezug
genommen.
Der Kläger ist seit 1993 einer der Geschäftsführer der persönlich haften-
den Gesellschafterin der E. , die 1993 eine auf den Nichtig-
keitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützte, das Streitpatent betref-
fende Nichtigkeitsklage erhoben hat. Diese Klage ist mit dem das Urteil des
Bundespatentgerichts vom 26. August 1993 (3 Ni 6/93 (EU)) bestätigenden Ur-
teil des Senats vom 24. Oktober 1996 (X ZR 29/94, GRUR 1997, 272
- Schwenkhebelverschluß) rechtskräftig abgewiesen worden.
Der Kläger hat vorgetragen, an der Erhebung einer neuerlichen Nichtig-
keitsklage ein eigenes unmittelbares rechtliches Interesse zu haben, da er vom
Beklagten aus dem Streitpatent in einem Verletzungsprozeß vor dem Landge-
richt Düsseldorf in Anspruch genommen und dort rechtskräftig verurteilt worden
sei. Außerdem habe der Beklagte gegen ihn, u.a. gestützt auf das Streitpatent,
ein Strafverfahren angestrengt, das mit einem rechtskräftigen Strafbefehl geen-
det habe. Er hat mit der Nichtigkeitsklage im wesentlichen geltend gemacht, der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig, weil er sich für den
Fachmann ergänzend zu dem im ersten Nichtigkeitsverfahren berücksichtigten
Stand der Technik in naheliegender Weise aus der deutschen Offenlegungs-
schrift 34 07 701, der europäischen Patentanmeldung 0 054 225 und den Be-
schlagteilen ergebe, die der Öffentlichkeit durch die von der Firma R.
ab Juli 1985 in beträchtlichem Umfang ausgelieferten Schrank-
systeme mit der Bezeichnung " ... " zugänglich geworden seien.
Das Bundespatentgericht hat die für zulässig gehaltene Klage als unbe-
gründet abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren, das
Streitpatent für nichtig zu erklären, weiter. Der Beklagte beantragt die Zurück-
weisung der Berufung.
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. H.
eingeholt, das der gerichtliche Sachverständige in
der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Die Akten des vorausgegangenen
Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 6/93 (X ZR 29/94) waren Gegenstand der mündli-
chen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
I.
Die Nichtigkeitsklage ist zulässig. Das am 25. September 1986
angemeldete und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte
Streitpatent steht in Kraft. Es ist anerkannt, daß die als Popularklage ausge-
staltete Nichtigkeitsklage wegen des öffentlichen Interesses an der Nichtigerklä-
rung zu Unrecht erteilter Patente ohne Darlegung eines besonderen Rechts-
schutzinteresses durch den Nichtigkeitskläger zulässig ist. Der Nachweis eines
besonderen Interesses an der Nichtigerklärung eines Patents ist nach ständiger
Rechtsprechung des Senats nur dann erforderlich, wenn das bekämpfte Patent
vor der Erhebung der Nichtigkeitsklage infolge Verzichts, durch Zeitablauf, we-
gen Nichtzahlung der Jahresgebühren oder wegen Rücknahme erloschen ist
oder wenn einer der genannten Erlöschensgründe während des anhängigen
Nichtigkeitsverfahrens eintritt (BGH Urt. v. 29.9.1964 - Ia ZR 285/63, GRUR
1965, 231 - Zierfalten; vgl. Busse, PatG, 5. Aufl., § 81 PatG Rdn. 41 m.w.N.).
Daher ist es zulässig, wenn nach rechtskräftiger Abweisung der Nichtigkeitskla-
ge einer Handelsgesellschaft nunmehr der Geschäftsführer oder Gesellschafter
seinerseits Nichtigkeitsklage erhebt (Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl., § 22
PatG Rdn. 22). Ein solcher Kläger ist nicht Rechtsnachfolger (§ 325 ZPO) des
früheren Nichtigkeitsklägers; ihm können die in dem vorausgegangen Nichtig-
keitsverfahren getroffenen Feststellungen nicht entgegengehalten werden.
II.
Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner erteilten Fassung
umfaßt u.a. die Ausbildung eines Schwenkhebelstangenverschlusses mit einer
Grundplatte, von der ein einstückig mit ihr ausgebildeter Ansatz ausgeht, der
mit einem das Türblatt im Bereich des Durchbruchs (34) zentrierend einklem-
menden Halteteil (z.B. 275 Fig. 29, 375 Fig. 30) verschraubt ist. Die Kombina-
tion der Merkmale des Streitpatents nach Patentanspruch 1 mit einem solchen
Halteteil erstreckt den beanspruchten Gegenstand auf Ausführungsformen, die
nicht auf erfinderischer Leistung beruhen. Das Streitpatent kann deshalb mit
diesem Anspruch keinen Bestand haben; es ist durch Streichung der Worte
"oder mit ihm verschraubten" sowie des Klammerzusatzes "z.B. 275, Fig. 29,
375 Fig. 30" im Patentanspruch 1 einschließlich der auf diese Alternative rück-
bezogenen Unteransprüche 4 bis 6 teilweise für nichtig zu erklären (Art. 56, 138
Abs. 1 a EPÜ; Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG; § 22 Abs. 1 Satz 1 PatG). In diesem
Umfang hat die Berufung Erfolg. Im übrigen ist die Berufung jedoch unbegrün-
det, da der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch unter Berück-
sichtigung des vom Kläger gegenüber dem ersten Nichtigkeitsverfahren neu
eingeführten Stands der Technik nicht davon überzeugt ist, daß der Gegen-
stand des erteilten Patentanspruchs 1 dem Fachmann am Anmeldetag des
Streitpatents durch den vorgelegten Stand der Technik und sein allgemeines
Fachwissen nahegelegt war.
1. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-
ständigen ist der Fachmann auf dem hier einschlägigen Gebiet ein Techniker
mit langjährigen betrieblichen Erfahrungen in der Konstruktion von Blech-
schränken, der sich auf nahe verwandten Gebieten wie dem der Fensterbe-
schläge, Torverschlüsse und Autoschlösser grob auskennt und sich dort zu fin-
dende Lösungen nutzbar macht. Die Parteien haben dem zugestimmt; hiervon
ist der Senat auch im vorausgegangenen Nichtigkeitsverfahren ausgegangen.
Ein solcher Fachmann verfügt nicht über die systematische Schulung ei-
nes Fachhochschulingenieurs; er löst die ihm gestellten konstruktiven Aufgaben
nicht durch systematische Problemanalyse, sondern durch Kombination seines
Erfahrungswissens. Der Entwicklungsauftrag wird diesem Fachmann in der Re-
gel von Führungskräften gestellt, die Fachhochschulingenieure sind und die
dem Techniker bei der Kontrolle von Entwürfen gelegentlich auch konstruktive
Hinweise geben. Die eigentliche "Arbeit am Objekt" und das Auffinden der Pro-
blemlösung sind danach aber nicht Aufgabe der genannten Führungskräfte,
sondern bleiben Aufgabe des Technikers, der die Lösungsvorschläge aus sei-
nem Erfahrungswissen entwickelt. Der gerichtliche Sachverständige hat dies in
seinem schriftlichen Gutachten bestätigt und in der mündlichen Verhandlung
dahin verdeutlicht, daß der genannte Techniker eine Ausbildung zum techni-
scher Zeichner, Techniker oder Ingenieur, manchmal auch zum Meister absol-
viert hat, wobei der Schwerpunkt der Ausbildung auf der Qualifikation im techni-
schen Bereich liegt und die mit entsprechenden Entwicklungsarbeiten betrauten
Personen typischerweise langjährig erfahrene Mitarbeiter mit eigener Erfahrung
aus Fertigung und Montage sind (Gutachten S. 2).
2. Patentanspruch 1 des Streitpatents betrifft einen Schwenkhebelstan-
genverschluß, wie er für Blechschranktüren etwa in Schaltschränken Verwen-
dung findet. Derartige Schwenkhebelstangenverschlüsse sind nach der Be-
schreibung des Streitpatents aus der europäischen Offenlegungsschrift
0 054 225 und der deutschen Auslegeschrift 35 06 870 bekannt. Als nachteilig
bemängelt die Beschreibung an der Ausführung dieser Konstruktionen, daß sie
viel Platz in Anspruch nehmen und keine Unterbringung in dem bei manchen
Blechschranktüren vorhandenen Verkantungsraum erlauben
(vgl. Sp. 1,
Z. 34 f.). Ein weiterer Nachteil dieser Konstruktionen besteht nach der Be-
schreibung des Streitpatents darin, daß die Führung der Stangen dadurch er-
schwert wird und daß infolge ihrer Anlenkung an einem doppelarmigen Hebel
neben einer Axialbewegung gleichzeitig auch eine dazu senkrechte Bewegung
ausgeführt wird (Sp. 1, Z. 39 f.). Die Beschreibung weist darauf hin, daß der aus
der europäischen Offenlegungsschrift 0 155 343 bekannte Schwenkhebelstan-
genverschluß diese Nachteile zwar nicht aufweist und so schmal ist, daß er
auch im Verkantungsraum einer Blechschranktür untergebracht werden kann
(Sp. 1, Z. 47 f.). An dieser Konstruktion bemängelt die Beschreibung jedoch,
daß neben zwei rechteckigen Durchbrüchen im Türblatt noch zusätzliche
Durchbrüche vorgesehen werden müssen, durch die Befestigungsschrauben
hindurchgeführt werden, wodurch die Herstellung des Türblatts verteuert, die
Baulänge vergrößert und die Montage des Verschlusses kompliziert werden.
Zwar kann der in der Schrift offenbarte Verschluß durch besondere Ausgestal-
tung der Enden der Schubstangen, nämlich durch Anordnung von Verzahnun-
gen an deren beiden Schmalseiten, sowohl für links als auch für rechts an-
schlagende Schaltschranktüren verwendet werden. Nachteilig an dieser Kon-
struktion ist der Beschreibung zufolge jedoch, daß die Verschlußstangen nicht
in einfacher Weise bei bereits vormontiertem Schloß gewechselt werden kön-
nen, weil zunächst das Ritzel aus dem Schloßkasten demontiert, danach die
Stangen herausgenommen, in der gewünschten Weise wieder eingesetzt und
sodann das Ritzel erneut montiert werden müssen (Sp. 2, Z. 11 f.).
Demgegenüber soll mit der Erfindung ein Schwenkhebelstangenver-
schluß geschaffen werden, der im Verkantungsraum einer Blechschranktür un-
tergebracht werden kann, eine möglichst leichtgängige Schubstangenverbin-
dung erlaubt, einfach im Türblatt montiert werden kann, für links- und rechtsan-
schlagende Türen gleichermaßen verwendbar ist, ohne umständliche Demon-
tagearbeiten umgerüstet werden kann und einen sicheren Verschluß gewährlei-
stet (Sp. 2, Z. 39 f.).
Hierzu schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 einen Schwenkhe-
belstangenverschluß mit folgenden Merkmalen vor, wobei fakultative Merkmale
(wie etwa daß die beiden Durchbrüche "vorzugsweise gleich groß und vor-
zugsweise rechteckig" sein sollen) weggelassen sind:
1. Der Schwenkhebelstangenverschluß wird in zwei Durchbrüchen
(32, 34) von Blechschranktüren montiert.
2. Er besteht aus einem Schloßkasten (16)
3. mit einem Schwenkhebel (114) und
4. einer Schwenkhebelbetätigungseinrichtung,
4.1
die durch das Türblatt (12) nach außen geführt ist,
4.2
zumindest eine Verschlußstange (18) antreibt,
4.2.1 die parallel zur Türkante verläuft,
4.2.2 aus Flachbandmaterial gefertigt ist,
4.2.3 durch den Schloßkasten einstückig hindurchreicht und
5. mit einem Zylinderschloß (164)
5.1
das den Schwenkhebel (114) in seiner eingeschwenkten
Stellung festhält,
6. sowie einer Grundplatte (168, 268, 368, 468),
6.1
die eine Aufnahmemulde für den Schwenkhebel (114)
bildet,
6.2
Ansätze (169, 170; 269, 270) aufweist,
6.2.1 die im Bereich der Durchbrüche (32, 34) einstückig von
der Grundplatte ausgehen,
6.2.2 in die Durchbrüche eindringen,
6.2.3 die Grundplatte in den Durchbrüchen ausrichten und
6.3
den Verschluß fest mit dem Türblatt (12) verbinden.
7. Der eine Ansatz (169; 269)
7.1
bildet eine Aufnahme für das im Ende des Schwenkhe-
bels angeordnete Zylinderschloß und
7.2
klemmt zusammen mit einem von ihm ausgehenden
(z.B. 175 in Fig. 14) oder mit ihm verschraubten Halteteil
(z.B. 275 in Fig. 29; 375 in Fig. 30) das Türblatt (12) im
Bereich des einen Durchbruchs (34) zentrierend ein.
8. Der andere Ansatz (170; 270)
8.1
8.2
ist ein Teil des Schloßkastens (16),
klemmt zusammen mit einem weiteren Teil (z.B. 71 in
Fig. 16; 171, 146 in Fig. 24) des Schloßkastens (16) das
Türblatt (12) im Bereich des ersten Durchbruchs (32)
zentrierend ein.
Diese Gliederung entspricht der im Urteil des Senats aus dem früheren
Nichtigkeitsverfahren; von ihr ist auch das Bundespatentgericht im angefochte-
nen Urteil ausgegangen. Auch die Parteien haben diese Gliederung ihren Aus-
führungen zugrunde gelegt.
Die einzelnen Teilprobleme werden, wie der fachkundige Leser aus der
Beschreibung des Streitpatents unschwer entnimmt, jeweils im Zusammenwir-
ken eines Teils der genannten Merkmale gelöst. Für die Unterbringung im Ver-
kantungsraum ist zum einen die Verwendung zumindest einer Verschlußstange
verantwortlich (Merkmal 4.2), die parallel zur Türkante verläuft (Merkmal 4.2.1),
aus Flachbandmaterial besteht (Merkmal 4.2.2) und einstückig durch den
Schloßkasten hindurchreicht (Merkmal 4.2.3); zum anderen wird die Unterbrin-
gung im Verkantungsraum dadurch erreicht, daß der Schloßkasten, durch den
die Verschlußstange einstückig hindurchgeführt wird, einen Ansatz (170, Merk-
mal 8) aufweist, der Teil des Schloßkastens ist (Merkmal 8.1), zusammen mit
weiteren Teilen das Türblatt im Bereich des ersten Durchbruchs (32) zentrie-
rend einklemmt (Merkmal 8.2) und damit die parallel zum Türblatt angeordnete
Verschlußstange dicht an das Türblatt heranführt. Die einfache Montage wird
dadurch ermöglicht, daß die eine Aufnahmemulde für den Schwenkhebel bil-
dende Grundplatte (Merkmal 6) ebenfalls Ansätze (169, 170) aufweist (Merkmal
6.2), die im Bereich der Durchbrüche einstückig von der Grundplatte ausgehen
(Merkmal 6.2.1), von denen der eine Ansatz (170) durch den einen Durchbruch
(32) und der andere Ansatz (169) durch den anderen Durchbruch (34) die
Grundplatte ausrichtend hindurchgreift (Merkmal 6.2.3). Dabei wirken der An-
satz der Grundplatte und der Ansatz des Schloßkastens (16) so zusammen,
daß das Türblatt einerseits im Bereich des ersten Durchbruchs (32) zwischen
Grundplatte und Kappenteil (71), andererseits durch das von der Grundplatte
ausgehende Halteteil (175) im Bereich des zweiten Durchbruchs (34) zentrie-
rend eingeklemmt wird. Der fachkundige Leser ersieht daraus unschwer, daß
die Befestigung des Verschlusses lediglich an den Durchbrüchen erstens durch
Aufsetzen der Grundplatte und zweitens durch Festziehen der den Schloßka-
sten mit der Grundplatte verbindenden Schrauben erfolgt. Ihm ist auch ohne
weiteres ersichtlich, daß der Schwenkhebelstangenverschluß ohne zusätzliche
Bohrungen im Türblatt montiert wird und durch bloßes Öffnen der Verschrau-
bung des Kappenteils mit der Grundplatte nachträgliche Änderungen in der An-
ordnung der zusammenwirkenden Teile des Schwenkhebelstangenverschlus-
ses auf einfache Art möglich sind. Der Schwenkhebelstangenverschluß nach
Patentanspruch 1 des Streitpatents wird daher nicht am Türblatt oder das Tür-
blatt mittels besonderer Bohrungen durchgreifend verschraubt, sondern mittels
des Ansatzes (170) im Zusammenwirken mit dem Kappenteil (71) im Bereich
des Durchbruchs (32) sowie im weiteren Zusammenwirken mit dem Ansatz
(169) und dem Halteteil (175) im Bereich des Durchbruchs (34) zentrierend ver-
klemmt und danach durch Betätigung der Befestigungsschrauben des Kap-
penteils mit der Grundplatte verspannt.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu.
Keine der Entgegenhaltungen im früheren Nichtigkeitsverfahren haben einen
Schwenkhebelstangenverschluß mit sämtlichen in Patentanspruch 1 angege-
benen Merkmalen gezeigt. Dies hat der Senat in seinem früheren Nichtigkeits-
urteil im einzelnen ausgeführt. Von der Neuheit der patentierten Lehre geht in-
soweit auch der Kläger aus.
Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten
überzeugend dargestellt und in der mündlichen Verhandlung näher erläutert,
daß nichts anderes für den vom Kläger im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren
ergänzend eingeführten Stand der Technik gilt. Weder der Prospekt
"P. " noch die deutsche Offenlegungsschrift 34 07 701 offenba-
ren einen Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes nach Pa-
tentanspruch 1 des Streitpatents.
Bei dem Verschluß nach dem unstreitig vorveröffentlichten Prospekt
"P. " von R. wird, wie der Fachmann nach den überzeugen-
den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen unschwer erkennt, der
an der einen Seite der Schranktür anliegende Verschluss mit der auf der ande-
ren Seite der Tür anliegenden Schloßplatte mittels außerhalb der Durchbrüche
angeordneter und durch oder in das Türblatt geführter Befestigungsaufnahmen
(Bohrungen) befestigt (Prospekt S. 10). Von der Lehre des Streitpatents unter-
scheidet er sich aber schon durch diese für die Befestigung unerläßlich vorzu-
sehenden Bohrungen, deren Vermeidung wesentliches Anliegen des Streitpa-
tents ist.
Die deutsche Offenlegungsschrift 34 07 701 betrifft einen Schaltschrank
mit einer Tür, die zwei Durchbrüche aufweist. An der Tür werden ein Ver-
schlußelement und zwei gleich ausgebildete und symmetrisch zur horizontalen
Mittelachse der Durchbrüche angeordnete Schloßplatten angebracht, wobei ei-
ne Schloßplatte das durch einen Durchbruch der Tür geführte Verschlußbetäti-
gungselement trägt, während die weitere Schloßplatte jeweils den anderen
Durchbruch abdeckt. Zwar ist es der Beschreibung der Offenlegungsschrift zu-
folge zweckmäßig, daß der Verschluß auf seiner der Tür zugekehrten Seite ei-
nen Zentrieransatz aufweist, der auf den Querschnitt des ersten Durchbruchs
hin ausgelegt ist (Patentanspruch 6, Beschreibung S. 8, Z. 20-23). Mit der
Grundplatte einstückig ausgebildete Ansätze, Halteteile und ein Kappenteil, die
die Grundplatte sowohl in dem einen wie in dem anderen Durchbruch zentrieren
und den Schloßkasten so mit der Grundplatte verklemmen, daß auf eine Ver-
schraubung am Türblatt selbst oder dieses durchgreifend verzichtet werden
kann, sind dieser Druckschrift jedoch nicht zu entnehmen.
4. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat jedoch davon
überzeugt, daß der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht
auf erfinderischer Tätigkeit beruht, soweit mit ihm eine Kombination seiner
Merkmale mit einem an einem Ansatz verschraubten Halteteil (z.B. 275 Fig. 29,
375 Fig. 30) - auch in deren näherer Ausgestaltung nach den Patentansprüchen
4 bis 6 - beansprucht wird.
Wie der Fachmann aus den Figuren 29 und 30 des Streitpatents erkennt,
handelt es sich bei den angeschraubten Halteteilen (275, 375) um Mittel, die mit
das Türblatt durchgreifenden Schrauben eine Verschraubungsstelle des
Schwenkhebelstangenverschlusses im Bereich des zweiten Durchbruchs (34)
und damit neben der Verspannung des Verschlusses durch Aufschrauben des
Kappenteils (71) auf der Grundplatte im Durchbruch (32) eine zweite Verspan-
nungsstelle zur Festlegung des Verschlusses am Türblatt darstellen. Es handelt
sich hierbei um eine Verschraubung der Teile des Schwenkhebelstangenver-
schlusses an einer von dem ersten Durchbruch (32) entfernt liegenden Stelle
mit das Türblatt durchgreifenden Mitteln, wie sie dem Fachmann aus dem
Stand der Technik am Prioritätstag nahegelegt war.
Die deutsche Offenlegungsschrift 34 07 701 zeigt die verspannende Be-
festigung von Schloßkasten und Schloßplatten an von den Durchbrüchen des
Türblatts entfernt liegenden Stellen mittels Schrauben, die durch Befestigungs-
aufnahmen (14, 15 und 16) in das Türblatt oder das Türblatt durchgreifend in
die Schloßplatten geführt werden und die Teile des Schwenkhebelverschlusses
gegeneinander verspannen. Nichts anderes gilt für die europäische Patentan-
meldung 0 054 225, die einen Schwenkhebelverschluß offenbart, bei dem die
Verschlußteile einerseits mittels einer einen ersten Türblattdurchbruch über-
greifenden Befestigungsmutter (27) und andererseits mittels einer einen zwei-
ten Türblattdurchbruch übergreifenden becherartigen Mutter (50) an zwei Stel-
len jeweils gesondert verspannt werden. Danach war die Anordnung von zwei
Befestigungsstellen, an denen die Verschlußteile jeweils gesondert mittels an
ihnen angreifender Verspannungsmittel verspannt werden, eine dem Fachmann
am Prioritätstag geläufige Maßnahme, die - wie der gerichtliche Sachverständi-
ge in seinem schriftlichen Gutachten zum Patentanspruch 4 ausgeführt hat
(Gutachten S. 14) - dem Ersetzen einer zentralen Verschraubung durch mehre-
re Verschraubungen durch Verändern der Lage der Befestigungsstellen dient,
wie sie dem Fachmann aus dem Stand der Technik bekannt und leicht aus den
vorbekannten Lösungen zu gewinnen sind. Der gerichtliche Sachverständige
hat dies in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage dahin bestätigt, daß
auch die nähere Ausbildung der im Bereich des zweiten Durchbruchs (34) an-
greifenden Halteteile als Klemmwinkel oder Kappen (Patentansprüche 5 und 6)
keine das Können des Fachmanns überschreitende konstruktive Maßnahme
darstellt, weil sie in ihrer Wirkungsweise der Verwendung von Unterlegscheiben
entsprechen.
5. Demgegenüber hat das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Über-
zeugung des Senats ergeben, daß das Streitpatent in der Fassung des Patent-
anspruchs 1 im übrigen nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Die im Streitpatent insoweit unter Schutz gestellte Lösung konnte der
Fachmann nicht schon nach seinem allgemeinen Fachwissen in naheliegender
Weise auffinden. Zwar hat der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftli-
chen Gutachten ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung nochmals er-
läutert, daß es dem Fachmann geläufig war, Spannkreise aus Zug- und Druck-
gliedern in verschiedenen Variationen aufzubauen und dabei auch Funktions-
differenzierungen vorzunehmen (Gutachten S. 12). Der gerichtliche Sachver-
ständige hat in der mündlichen Verhandlung aber auf Nachfrage bestätigt, daß
die Ausbildung des Gegenstands nach Patentanspruch 1 des Streitpatents mit
einstückig an der Grundplatte ausgebildeten Ansätzen, die die Grundplatte so in
den Durchbrüchen zentrieren und verklemmen, daß die Teile des Schwenkhe-
belverschlusses ohne zusätzliche Verspannungsmittel durch Anziehen der das
Kappenteil mit der Grundplatte verspannenden Schrauben festgelegt wird, kei-
neswegs einen trivialen Lösungsansatz darstellt, weil bei dieser Lösung die
Zentrier- und Haltefunktionen auf die einander gegenüberliegenden Durchbrü-
che verteilt werden und durch die Ausbildung mit der Grundplatte einstückig
ausgeführter Ansätze zwischen der Spiel erfordernden einfachen Montage und
der Notwendigkeit einer möglichst spielfrei ausgeführten Haltefunktion vermittelt
wird.
Wie der Senat bereits im Urteil vom 24. Oktober 1994 ausgeführt hat,
bestehen erhebliche konstruktive Unterschiede zwischen der europäische Of-
fenlegungsschrift 0 054 225 und dem Gegenstand des Streitpatents, so daß die
europäische Offenlegungsschrift für sich genommen dem Fachmann den Ge-
genstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht nahegelegt hat. Dies
gilt, wie der Senat ausgeführt hat, bereits bezüglich der Verschlußstangen.
Während die Verschlußstangen beim Gegenstand des Streitpatents aus Flach-
bandmaterial gefertigt sind und durch den Verschlußkasten hindurchreichen,
sind sie nach der europäischen Offenlegungsschrift rund, reichen nur bis in den
Verschlußkasten und sind zudem an einem doppelarmigen Hebel angelenkt.
Ferner liegt der Verschlußkasten nach dem Streitpatent am Türblatt an, so daß
das Türblatt durch das Anziehen der Schrauben zwischen den Ansätzen (170)
verklemmt wird; demgegenüber ist der Verschlußkasten nach der europäischen
Offenlegungsschrift mit Abstand vom Türblatt angeordnet. Dieser Schrift ist da-
her keine Anregung zu entnehmen, den Verschlußkasten unmittelbar an das
Türblatt zu verlegen. Bezüglich der Befestigung des Schwenkhebelverschlus-
ses am Türblatt unterscheidet sich das Streitpatent von der in der europäischen
Offenlegungsschrift offenbarten Ausführung dadurch, daß beim Gegenstand
des Streitpatents die Grundplatte bereits mit ihren in die beiden Durchbrüche
(32) und (34) eingreifenden Ansätzen die Grundplatte am Türblatt nahezu kraft-
schlüssig hält und zentriert, so daß nur die abschließende Festlegung des Ver-
schlusses durch Anziehen der Schrauben des Kappenteils erfolgen muß, wäh-
rend die europäische Offenlegungsschrift dem Fachmann offenbart, daß die
Festlegung des Verschlusses mittels zweier voneinander unabhängiger Muttern
stattfindet, von denen die eine Befestigungsmutter (27) den einen Durchbruch
übergreifend das Lagergehäuse gegen das Türblatt verspannt und die andere
(Bechermutter 58) den anderen Durchbruch übergreifend den Aufsatz (46) ge-
gen das Türblatt verspannt. Hierdurch erfährt der Fachmann keine Anregung,
die Grundplatte mit einstückig an ihr angeordneten Ansätzen so auszubilden,
daß diese nahezu kraftschlüssig von den Durchbrüchen aufgenommen, in ihnen
zentrierend verklemmt und mittels Anziehen der Schrauben im Kappenteil so an
der Grundplatte festgelegt wird, daß er an dem Türblatt verspannt ist. Die Kon-
struktion des Schwenkhebelverschlusses nach der Druckschrift weist den
Fachmann daher insgesamt in andere Richtung. Auch der Kläger zeigt keinen
Umstand auf, der den Fachmann bei Lektüre der Druckschrift in die Richtung
der Lösung des Streitpatents weisen könnte.
Weiter kann nicht festgestellt werden, daß die deutsche Offenlegungs-
schrift 34 07 701 für sich genommen dem Fachmann den Gegenstand nach
Patentanspruch 1 des Streitpatents nahegelegt haben könnte. Der Offenle-
gungsschrift liegt das Problem zugrunde, Schaltschränke so auszugestalten,
daß sie mit den unterschiedlichsten Verschlußbetätigungs- und Schloßelemen-
ten bestückbar sind und nur eine einheitliche Türtype erfordern, ohne die Varia-
tionsmöglichkeiten der Verschlüsse einzuschränken. Dies wird der Beschrei-
bung zufolge dadurch erreicht, daß die beiden Türdurchbrüche gleich und
symmetrisch zur horizontalen Mittelachse der Tür angeordnet werden, anstelle
nur einer Schloßplatte weitere Schloßplatten an der Tür anbringbar sind, die je-
weils nur ein Verschlußbetätigungselement oder nur ein mit einem Schloßele-
ment kombiniertes Verschlußbetätigungselement tragen und daß das mit einem
Schloßelement kombinierte Verschlußbetätigungselement jeweils nur durch ei-
nen Durchbruch der Tür geführt ist, während eine weitere Schloßplatte jeweils
den anderen Durchbruch abdeckt (Beschreibung Offenlegungsschrift S. 6 Abs.
4, 5). Dagegen sieht der Gegenstand des Streitpatents eine einstückig beide
Durchbrüche übergreifende Grundplatte vor, die in beiden Durchbrüchen mittels
Ansätzen zentriert und verklemmt wird und es erlaubt, von den beiden für den
Schwenkhebelverschluß vorgesehenen Rechteckdurchbrüchen so Gebrauch zu
machen, daß bei einer Auswechslung des Schwenkhebelverschlusses gegen
einen anderen nicht mehr benötigte Zusatzlöcher weder abgedeckt, noch abge-
dichtet oder sonstwie beseitigt werden müssen (Beschreibung Streitpatent
Sp. 3, Z. 26-36). Auch eine Anregung, die den Schwenkhebel aufnehmende
Grundplatte unter Verzicht auf gegenüber den beiden Durchbrüchen zusätzliche
Befestigungsausnehmungen im Türblatt so auszubilden, daß sie mittels ein-
stückig an ihr angebrachter Ansätze im Zusammenwirken mit dem Halteteil
(175) sowie dem Kappenteil (71) sowohl an dem einen wie an dem anderen
Türdurchbruch gleichzeitig zentriert und verklemmt wird, hat der Fachmann aus
der Offenlegungsschrift 34 07 701 nicht erhalten. Zwar offenbart die Offenle-
gungsschrift dem Fachmann, daß der Verschluß an seiner der Tür zugekehrten
Seite einen Zentrieransatz aufweisen kann, der auf den Querschnitt des ersten
Durchbruchs ausgelegt ist und so in den Durchbruch eingreift, daß der Ver-
schluß zentriert wird (Unteranspruch 6, Beschreibung S. 8, Z. 20-23). Sie offen-
bart dem Fachmann auch, daß er das Getriebe für die Schubstange in einen
Verschluß mit U-förmigem Profil verlegen kann, das an das Türblatt ange-
schraubt wird, so daß der Verschluß am Türblatt anliegt. Dabei wird die Grund-
seite des Profils genutzt, um den Verschluß mittels eines an den Durchbruch
angepaßten Teils im Durchbruch zu zentrieren. Der Verschluß übernimmt daher
sowohl die Funktion einer Getriebelagerung als auch eines Zentriermittels. Wie
sich aus dem Rückbezug des Unteranspruchs 6 auf die Ansprüche 2 bis 5 der
Offenlegungsschrift ergibt, wird infolge der Befestigung des Verschlusses in den
Befestigungsausnehmungen des Türblatts aber lediglich der Verschluß (einsei-
tig) in Preßsitz mit dem Türblatt gebracht und zentriert. Dagegen wird beim Ge-
genstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht lediglich der Schloßka-
sten in Preßsitz mit dem Türblatt gebracht. Vielmehr wird die den Schloßkasten
und die Grundplatte mit der Aufnahme für den Schwenkhebelverschluß zentrie-
rende und verklemmende Kraft durch das Zusammenwirken der einstückig mit
der Grundplatte ausgebildeten Ansätze mit dem Halteteil (175) und dem die
Getriebeanordnung übergreifenden, zum Türblatt hin offenen Kappenteil (71) in
der Weise ausgeübt, daß Grundplatte und Kappenteil das Türblatt zwischen
sich so verklemmen, daß der Schloßkasten und die Grundplatte auf den Durch-
bruch zentriert und auf Mittel, die den Verschluß an einer weiteren Stelle gegen
das Türblatt verspannen, verzichtet werden kann. Hinweise darauf, daß Ver-
schluß und Schloß- oder Grundplatte ohne außerhalb der Durchbrüche liegen-
de Befestigungsmaßnahmen am Türblatt befestigt werden können, erhält der
Fachmann weder aus der Beschreibung noch aus den Zeichnungen der Offen-
legungsschrift.
Nichts anderes gilt für den Prospekt "P. ". Zwar stellt
dieser Prospekt in den Abbildungen Seite 10 eine den Verschluß auf der der
Tür abgewandten Seite abdeckende Schloßplatte (5) mit aufgeschraubter
Schließnase (2) dar; die dort dargestellte Schloßplatte (5) dient aber lediglich
der Abdeckung des Verschlusses. Denn nach Entfernen der Schloßplatte (5)
durch Lösen der Senkschrauben (1, 4) wird der Verschluß nach wie vor mit sei-
ner der Tür zugewandten Platte durch die Zylinderschraube 11 auf dem Türblatt
gehalten. Diese Schraube bringt, wie sich aus den Erläuterungen zum Ver-
schlußumbau unter Nr. 3 ergibt, nicht etwa die auf der dem Verschluß gegen-
überliegenden Seite des Türblatts angeordnete Schloßabdeckung (9) in das
Türblatt zentrierende Verklemmung mit dem Verschluß. Vielmehr wird die
Schloßabdeckung (9) unabhängig von der Befestigung des Verschlusses durch
die Zylinderschraube (11) von der Zylinderschraube (10) auf dem Türblatt
gehalten und damit unabhängig von der Befestigung des Verschlusses auf das
Türblatt aufgeschraubt. Hinweise, die dem Fachmann nahelegen könnten, unter
Verzicht auf Verschraubungen des Verschlusses und der auf der gegenüberlie-
genden Seite des Türblatts liegenden Abdeckung Grundplatte und Schloßka-
sten allein durch gegeneinander zentrierende Verklemmung am Türblatt zu be-
festigen, enthält auch der Prospekt mithin nicht. Wie die deutsche Offenle-
gungsschrift weist auch der Prospekt den Fachmann in andere Richtung, näm-
lich nur einen Durchbruch zur Zentrierung des Verschlusses zu nutzen und den
Verschluß wie die auf der gegenüberliegenden Seite des Türblatts angeordnete
Abdeckung unabhängig voneinander mittels in der Tür außerhalb der Durchbrü-
che ausgebildeter Befestigungsaufnahmen (Bohrungen) zu verspannen.
Wie der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage bestätigt hat, erhielt
der Fachmann auch aus der Zusammenschau der am Prioritätstag im Stand der
Technik vorbekannten Schwenkhebelstangenverschlüsse keine Anregung zur
Ausbildung eines Gegenstandes mit der Gesamtheit der Kombinationsmerk-
male des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der eingeschränkten Fassung.
Vielmehr hat der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten
- dort allerdings im Zusammenhang mit der Erörterung des Patentanspruchs 7 -
darauf hingewiesen, daß das mit den Merkmalen des Patentanspruch 7 näher
ausgebildete Kappenteil gemeinsam mit der Grundplatte des Schlosses für die
Funktionen des Klemmens, Zentrierens und der Getriebelagerung (Lagerung für
Ritzel und Stange) einen hohen Grad an Integration aufweist, der durch sche-
matisches Variieren in der gezeigten vorteilhaften Form nicht zu gewinnen ist.
Dies gilt, wie die Erörterungen mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der
mündlichen Verhandlung ergeben haben, bereits für die Gesamtheit der Kom-
binationsmerkmale nach Patentanspruch 1 in der beschränkten Fassung und
nicht erst für die nähere Ausgestaltung des Schlosskastens nach Patentan-
spruch 7. Es kann daher nicht festgestellt werden, daß Patentanspruch 1 in der
nunmehr eingeschränkten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
6. Mit dem eingeschränkten Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn
rückbezogenen Unteransprüche Bestand, soweit sie nicht als bloße zweckmä-
ßige Ausführungsformen der nicht als erfinderisch anzusehenden Alternative
aus Patentanspruch 1 für nichtig zu erklären sind (Patentansprüche 4 bis 6).
III.
Auf die Berufung ist das angefochtene Urteil daher teilweise abzu-
ändern, das Streitpatent im erkannten Umfang für nichtig zu erklären und die
weitergehende Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung mit
der Kostenfolge aus § 121 Abs. 2 PatG, § 92 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 155/99
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2003
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Der Tenor des Senatsurteils vom 17. Dezember 2002 wird wegen
eines Schreibversehens dahin berichtigt, daß er wie folgt lautet:
Auf die Berufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen wird,
wird das am 15. April 1999 verkündete Urteil des 2. Senats (Nich-
tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts im Kostenausspruch auf-
gehoben und im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Das europäische Patent 0 261 266 wird unter Abweisung der wei-
tergehenden Klage mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß in seinem Patentan-
spruch 1 die Worte "oder mit ihm verschraubten" sowie der Klam-
merzusatz "(z.B. 275, Fig. 29, 375, Fig. 30)" einschließlich der Pa-
tentansprüche 4 bis 6 entfallen, sich die Patentansprüche 2 bis 11
auf den so beschränkten Patentanspruch 1 beziehen und in Pa-
tentanspruch 7 der Rückbezug auf die Patentansprüche 4 bis 6
entfällt.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf