Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.12.2002 – X ZR 155/99

X. Zivilsenat

Berichtigt durch Beschluß vom 19. Februar 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 155/99

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 17. Dezember 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 17. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis

und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen wird,

wird das am 15. April 1999 verkündete Urteil des 2. Senats (Nich-

tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts im Kostenausspruch auf-

gehoben und im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Das europäische Patent 0 261 266 wird unter Abweisung

der weitergehenden Klage mit Wirkung für die Bundes-

republik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt,

daß in seinem Patentanspruch 1 die Worte "oder mit ihm

verschraubten" sowie der Klammerzusatz "(z.B. 275,

Fig. 29, 375, Fig. 30)" entfallen und daß sich die Patent-

ansprüche 2 bis 11 auf den so beschränkten Patentan-

spruch 1 beziehen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und der

Beklagte 1/3.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 25. September 1986 an-

gemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäi-

schen Patents 0 261 266 (Streitpatents), das einen Schwenkhebelstangenver-

schluß betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer

36 73 648 geführt wird. Das Streitpatent umfaßt 14 Patentansprüche. Patentan-

spruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"1. Mit Zylinderschloß (164) versehener Schwenkhebelstangenver-

schluß für Montage in zwei vorzugsweise gleich großen und

vorzugsweise rechteckigen Durchbrüchen (32, 34) von Blech-

schranktüren (12), bestehend aus einem Schloßkasten (16) mit

durch das Türblatt (12) nach außen geführter Schwenkhebel-

betätigungseinrichtung zum Antrieb von zumindest einer paral-

lel zur Türkante verlaufenden Verschlußstange (18) und mit ei-

nem den Schwenkhebel (114) in seiner eingeschwenkten Stel-

lung festhaltenden Zylinderschloß (164), wobei der Schwenk-

hebelverschluß eine die Aufnahmemulde für den Schwenkhebel

(114) bildende Grundplatte (168, 268, 368, 468) umfaßt, die im

Bereich der Durchbrüche (32, 34) einstückig von ihr ausgehen-

de und in die Durchbrüche eindringende und die Grundplatte in

den Durchbrüchen ausrichtende Ansätze (169, 170; 269, 270)

aufweist und den Verschluß mit dem Türblatt (12) fest verbin-

det, wobei der eine Ansatz (169, 269) eine Aufnahme für das im

Ende des Schwenkhebels (114, 214) angeordnete Zylinder-

schloß (164) bildet, und dieser Ansatz (169, 269) zusammen

mit einem von ihm ausgehenden (z.B. 175 in Fig. 14) oder mit

ihm verschraubten Halteteil (z.B. 275, Fig. 29, 375, Fig. 30) das

Türblatt (12) im Bereich des einen Durchbruchs (34) zentrierend

einklemmt, dadurch gekennzeichnet, daß die zumindest eine

Verschlußstange (18) aus Flachbandmaterial gefertigt ist und

durch den Schloßkasten (16) einstückig hindurchreicht, daß der

andere Ansatz (170, 270) ein Teil des Schloßkastens (16) ist

und daß dieser andere Ansatz (170, 270) zusammen mit einem

weiteren Teil (z.B. 71, Fig. 16; 171, 146, Fig. 24) des Schloßka-

stens (16) das Türblatt (12) im Bereich des ersten Durchbruchs

(32) zentrierend einklemmt."

Wegen der Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die Patentschrift Bezug

genommen.

Der Kläger ist seit 1993 einer der Geschäftsführer der persönlich haften-

den Gesellschafterin der E. , die 1993 eine auf den Nichtig-

keitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützte, das Streitpatent betref-

fende Nichtigkeitsklage erhoben hat. Diese Klage ist mit dem das Urteil des

Bundespatentgerichts vom 26. August 1993 (3 Ni 6/93 (EU)) bestätigenden Ur-

teil des Senats vom 24. Oktober 1996 (X ZR 29/94, GRUR 1997, 272

- Schwenkhebelverschluß) rechtskräftig abgewiesen worden.

Der Kläger hat vorgetragen, an der Erhebung einer neuerlichen Nichtig-

keitsklage ein eigenes unmittelbares rechtliches Interesse zu haben, da er vom

Beklagten aus dem Streitpatent in einem Verletzungsprozeß vor dem Landge-

richt Düsseldorf in Anspruch genommen und dort rechtskräftig verurteilt worden

sei. Außerdem habe der Beklagte gegen ihn, u.a. gestützt auf das Streitpatent,

ein Strafverfahren angestrengt, das mit einem rechtskräftigen Strafbefehl geen-

det habe. Er hat mit der Nichtigkeitsklage im wesentlichen geltend gemacht, der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig, weil er sich für den

Fachmann ergänzend zu dem im ersten Nichtigkeitsverfahren berücksichtigten

Stand der Technik in naheliegender Weise aus der deutschen Offenlegungs-

schrift 34 07 701, der europäischen Patentanmeldung 0 054 225 und den Be-

schlagteilen ergebe, die der Öffentlichkeit durch die von der Firma R.

ab Juli 1985 in beträchtlichem Umfang ausgelieferten Schrank-

systeme mit der Bezeichnung " ... " zugänglich geworden seien.

Das Bundespatentgericht hat die für zulässig gehaltene Klage als unbe-

gründet abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren, das

Streitpatent für nichtig zu erklären, weiter. Der Beklagte beantragt die Zurück-

weisung der Berufung.

Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. H.

eingeholt, das der gerichtliche Sachverständige in

der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Die Akten des vorausgegangenen

Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 6/93 (X ZR 29/94) waren Gegenstand der mündli-

chen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

I.

Die Nichtigkeitsklage ist zulässig. Das am 25. September 1986

angemeldete und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte

Streitpatent steht in Kraft. Es ist anerkannt, daß die als Popularklage ausge-

staltete Nichtigkeitsklage wegen des öffentlichen Interesses an der Nichtigerklä-

rung zu Unrecht erteilter Patente ohne Darlegung eines besonderen Rechts-

schutzinteresses durch den Nichtigkeitskläger zulässig ist. Der Nachweis eines

besonderen Interesses an der Nichtigerklärung eines Patents ist nach ständiger

Rechtsprechung des Senats nur dann erforderlich, wenn das bekämpfte Patent

vor der Erhebung der Nichtigkeitsklage infolge Verzichts, durch Zeitablauf, we-

gen Nichtzahlung der Jahresgebühren oder wegen Rücknahme erloschen ist

oder wenn einer der genannten Erlöschensgründe während des anhängigen

Nichtigkeitsverfahrens eintritt (BGH Urt. v. 29.9.1964 - Ia ZR 285/63, GRUR

1965, 231 - Zierfalten; vgl. Busse, PatG, 5. Aufl., § 81 PatG Rdn. 41 m.w.N.).

Daher ist es zulässig, wenn nach rechtskräftiger Abweisung der Nichtigkeitskla-

ge einer Handelsgesellschaft nunmehr der Geschäftsführer oder Gesellschafter

seinerseits Nichtigkeitsklage erhebt (Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl., § 22

PatG Rdn. 22). Ein solcher Kläger ist nicht Rechtsnachfolger (§ 325 ZPO) des

früheren Nichtigkeitsklägers; ihm können die in dem vorausgegangen Nichtig-

keitsverfahren getroffenen Feststellungen nicht entgegengehalten werden.

II.

Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner erteilten Fassung

umfaßt u.a. die Ausbildung eines Schwenkhebelstangenverschlusses mit einer

Grundplatte, von der ein einstückig mit ihr ausgebildeter Ansatz ausgeht, der

mit einem das Türblatt im Bereich des Durchbruchs (34) zentrierend einklem-

menden Halteteil (z.B. 275 Fig. 29, 375 Fig. 30) verschraubt ist. Die Kombina-

tion der Merkmale des Streitpatents nach Patentanspruch 1 mit einem solchen

Halteteil erstreckt den beanspruchten Gegenstand auf Ausführungsformen, die

nicht auf erfinderischer Leistung beruhen. Das Streitpatent kann deshalb mit

diesem Anspruch keinen Bestand haben; es ist durch Streichung der Worte

"oder mit ihm verschraubten" sowie des Klammerzusatzes "z.B. 275, Fig. 29,

375 Fig. 30" im Patentanspruch 1 einschließlich der auf diese Alternative rück-

bezogenen Unteransprüche 4 bis 6 teilweise für nichtig zu erklären (Art. 56, 138

Abs. 1 a EPÜ; Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG; § 22 Abs. 1 Satz 1 PatG). In diesem

Umfang hat die Berufung Erfolg. Im übrigen ist die Berufung jedoch unbegrün-

det, da der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch unter Berück-

sichtigung des vom Kläger gegenüber dem ersten Nichtigkeitsverfahren neu

eingeführten Stands der Technik nicht davon überzeugt ist, daß der Gegen-

stand des erteilten Patentanspruchs 1 dem Fachmann am Anmeldetag des

Streitpatents durch den vorgelegten Stand der Technik und sein allgemeines

Fachwissen nahegelegt war.

1. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-

ständigen ist der Fachmann auf dem hier einschlägigen Gebiet ein Techniker

mit langjährigen betrieblichen Erfahrungen in der Konstruktion von Blech-

schränken, der sich auf nahe verwandten Gebieten wie dem der Fensterbe-

schläge, Torverschlüsse und Autoschlösser grob auskennt und sich dort zu fin-

dende Lösungen nutzbar macht. Die Parteien haben dem zugestimmt; hiervon

ist der Senat auch im vorausgegangenen Nichtigkeitsverfahren ausgegangen.

Ein solcher Fachmann verfügt nicht über die systematische Schulung ei-

nes Fachhochschulingenieurs; er löst die ihm gestellten konstruktiven Aufgaben

nicht durch systematische Problemanalyse, sondern durch Kombination seines

Erfahrungswissens. Der Entwicklungsauftrag wird diesem Fachmann in der Re-

gel von Führungskräften gestellt, die Fachhochschulingenieure sind und die

dem Techniker bei der Kontrolle von Entwürfen gelegentlich auch konstruktive

Hinweise geben. Die eigentliche "Arbeit am Objekt" und das Auffinden der Pro-

blemlösung sind danach aber nicht Aufgabe der genannten Führungskräfte,

sondern bleiben Aufgabe des Technikers, der die Lösungsvorschläge aus sei-

nem Erfahrungswissen entwickelt. Der gerichtliche Sachverständige hat dies in

seinem schriftlichen Gutachten bestätigt und in der mündlichen Verhandlung

dahin verdeutlicht, daß der genannte Techniker eine Ausbildung zum techni-

scher Zeichner, Techniker oder Ingenieur, manchmal auch zum Meister absol-

viert hat, wobei der Schwerpunkt der Ausbildung auf der Qualifikation im techni-

schen Bereich liegt und die mit entsprechenden Entwicklungsarbeiten betrauten

Personen typischerweise langjährig erfahrene Mitarbeiter mit eigener Erfahrung

aus Fertigung und Montage sind (Gutachten S. 2).

2. Patentanspruch 1 des Streitpatents betrifft einen Schwenkhebelstan-

genverschluß, wie er für Blechschranktüren etwa in Schaltschränken Verwen-

dung findet. Derartige Schwenkhebelstangenverschlüsse sind nach der Be-

schreibung des Streitpatents aus der europäischen Offenlegungsschrift

0 054 225 und der deutschen Auslegeschrift 35 06 870 bekannt. Als nachteilig

bemängelt die Beschreibung an der Ausführung dieser Konstruktionen, daß sie

viel Platz in Anspruch nehmen und keine Unterbringung in dem bei manchen

Blechschranktüren vorhandenen Verkantungsraum erlauben

(vgl. Sp. 1,

Z. 34 f.). Ein weiterer Nachteil dieser Konstruktionen besteht nach der Be-

schreibung des Streitpatents darin, daß die Führung der Stangen dadurch er-

schwert wird und daß infolge ihrer Anlenkung an einem doppelarmigen Hebel

neben einer Axialbewegung gleichzeitig auch eine dazu senkrechte Bewegung

ausgeführt wird (Sp. 1, Z. 39 f.). Die Beschreibung weist darauf hin, daß der aus

der europäischen Offenlegungsschrift 0 155 343 bekannte Schwenkhebelstan-

genverschluß diese Nachteile zwar nicht aufweist und so schmal ist, daß er

auch im Verkantungsraum einer Blechschranktür untergebracht werden kann

(Sp. 1, Z. 47 f.). An dieser Konstruktion bemängelt die Beschreibung jedoch,

daß neben zwei rechteckigen Durchbrüchen im Türblatt noch zusätzliche

Durchbrüche vorgesehen werden müssen, durch die Befestigungsschrauben

hindurchgeführt werden, wodurch die Herstellung des Türblatts verteuert, die

Baulänge vergrößert und die Montage des Verschlusses kompliziert werden.

Zwar kann der in der Schrift offenbarte Verschluß durch besondere Ausgestal-

tung der Enden der Schubstangen, nämlich durch Anordnung von Verzahnun-

gen an deren beiden Schmalseiten, sowohl für links als auch für rechts an-

schlagende Schaltschranktüren verwendet werden. Nachteilig an dieser Kon-

struktion ist der Beschreibung zufolge jedoch, daß die Verschlußstangen nicht

in einfacher Weise bei bereits vormontiertem Schloß gewechselt werden kön-

nen, weil zunächst das Ritzel aus dem Schloßkasten demontiert, danach die

Stangen herausgenommen, in der gewünschten Weise wieder eingesetzt und

sodann das Ritzel erneut montiert werden müssen (Sp. 2, Z. 11 f.).

Demgegenüber soll mit der Erfindung ein Schwenkhebelstangenver-

schluß geschaffen werden, der im Verkantungsraum einer Blechschranktür un-

tergebracht werden kann, eine möglichst leichtgängige Schubstangenverbin-

dung erlaubt, einfach im Türblatt montiert werden kann, für links- und rechtsan-

schlagende Türen gleichermaßen verwendbar ist, ohne umständliche Demon-

tagearbeiten umgerüstet werden kann und einen sicheren Verschluß gewährlei-

stet (Sp. 2, Z. 39 f.).

Hierzu schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 einen Schwenkhe-

belstangenverschluß mit folgenden Merkmalen vor, wobei fakultative Merkmale

(wie etwa daß die beiden Durchbrüche "vorzugsweise gleich groß und vor-

zugsweise rechteckig" sein sollen) weggelassen sind:

1. Der Schwenkhebelstangenverschluß wird in zwei Durchbrüchen

(32, 34) von Blechschranktüren montiert.

2. Er besteht aus einem Schloßkasten (16)

3. mit einem Schwenkhebel (114) und

4. einer Schwenkhebelbetätigungseinrichtung,

4.1

die durch das Türblatt (12) nach außen geführt ist,

4.2

zumindest eine Verschlußstange (18) antreibt,

4.2.1 die parallel zur Türkante verläuft,

4.2.2 aus Flachbandmaterial gefertigt ist,

4.2.3 durch den Schloßkasten einstückig hindurchreicht und

5. mit einem Zylinderschloß (164)

5.1

das den Schwenkhebel (114) in seiner eingeschwenkten

Stellung festhält,

6. sowie einer Grundplatte (168, 268, 368, 468),

6.1

die eine Aufnahmemulde für den Schwenkhebel (114)

bildet,

6.2

Ansätze (169, 170; 269, 270) aufweist,

6.2.1 die im Bereich der Durchbrüche (32, 34) einstückig von

der Grundplatte ausgehen,

6.2.2 in die Durchbrüche eindringen,

6.2.3 die Grundplatte in den Durchbrüchen ausrichten und

6.3

den Verschluß fest mit dem Türblatt (12) verbinden.

7. Der eine Ansatz (169; 269)

7.1

bildet eine Aufnahme für das im Ende des Schwenkhe-

bels angeordnete Zylinderschloß und

7.2

klemmt zusammen mit einem von ihm ausgehenden

(z.B. 175 in Fig. 14) oder mit ihm verschraubten Halteteil

(z.B. 275 in Fig. 29; 375 in Fig. 30) das Türblatt (12) im

Bereich des einen Durchbruchs (34) zentrierend ein.

8. Der andere Ansatz (170; 270)

8.1

8.2

ist ein Teil des Schloßkastens (16),

klemmt zusammen mit einem weiteren Teil (z.B. 71 in

Fig. 16; 171, 146 in Fig. 24) des Schloßkastens (16) das

Türblatt (12) im Bereich des ersten Durchbruchs (32)

zentrierend ein.

Diese Gliederung entspricht der im Urteil des Senats aus dem früheren

Nichtigkeitsverfahren; von ihr ist auch das Bundespatentgericht im angefochte-

nen Urteil ausgegangen. Auch die Parteien haben diese Gliederung ihren Aus-

führungen zugrunde gelegt.

Die einzelnen Teilprobleme werden, wie der fachkundige Leser aus der

Beschreibung des Streitpatents unschwer entnimmt, jeweils im Zusammenwir-

ken eines Teils der genannten Merkmale gelöst. Für die Unterbringung im Ver-

kantungsraum ist zum einen die Verwendung zumindest einer Verschlußstange

verantwortlich (Merkmal 4.2), die parallel zur Türkante verläuft (Merkmal 4.2.1),

aus Flachbandmaterial besteht (Merkmal 4.2.2) und einstückig durch den

Schloßkasten hindurchreicht (Merkmal 4.2.3); zum anderen wird die Unterbrin-

gung im Verkantungsraum dadurch erreicht, daß der Schloßkasten, durch den

die Verschlußstange einstückig hindurchgeführt wird, einen Ansatz (170, Merk-

mal 8) aufweist, der Teil des Schloßkastens ist (Merkmal 8.1), zusammen mit

weiteren Teilen das Türblatt im Bereich des ersten Durchbruchs (32) zentrie-

rend einklemmt (Merkmal 8.2) und damit die parallel zum Türblatt angeordnete

Verschlußstange dicht an das Türblatt heranführt. Die einfache Montage wird

dadurch ermöglicht, daß die eine Aufnahmemulde für den Schwenkhebel bil-

dende Grundplatte (Merkmal 6) ebenfalls Ansätze (169, 170) aufweist (Merkmal

6.2), die im Bereich der Durchbrüche einstückig von der Grundplatte ausgehen

(Merkmal 6.2.1), von denen der eine Ansatz (170) durch den einen Durchbruch

(32) und der andere Ansatz (169) durch den anderen Durchbruch (34) die

Grundplatte ausrichtend hindurchgreift (Merkmal 6.2.3). Dabei wirken der An-

satz der Grundplatte und der Ansatz des Schloßkastens (16) so zusammen,

daß das Türblatt einerseits im Bereich des ersten Durchbruchs (32) zwischen

Grundplatte und Kappenteil (71), andererseits durch das von der Grundplatte

ausgehende Halteteil (175) im Bereich des zweiten Durchbruchs (34) zentrie-

rend eingeklemmt wird. Der fachkundige Leser ersieht daraus unschwer, daß

die Befestigung des Verschlusses lediglich an den Durchbrüchen erstens durch

Aufsetzen der Grundplatte und zweitens durch Festziehen der den Schloßka-

sten mit der Grundplatte verbindenden Schrauben erfolgt. Ihm ist auch ohne

weiteres ersichtlich, daß der Schwenkhebelstangenverschluß ohne zusätzliche

Bohrungen im Türblatt montiert wird und durch bloßes Öffnen der Verschrau-

bung des Kappenteils mit der Grundplatte nachträgliche Änderungen in der An-

ordnung der zusammenwirkenden Teile des Schwenkhebelstangenverschlus-

ses auf einfache Art möglich sind. Der Schwenkhebelstangenverschluß nach

Patentanspruch 1 des Streitpatents wird daher nicht am Türblatt oder das Tür-

blatt mittels besonderer Bohrungen durchgreifend verschraubt, sondern mittels

des Ansatzes (170) im Zusammenwirken mit dem Kappenteil (71) im Bereich

des Durchbruchs (32) sowie im weiteren Zusammenwirken mit dem Ansatz

(169) und dem Halteteil (175) im Bereich des Durchbruchs (34) zentrierend ver-

klemmt und danach durch Betätigung der Befestigungsschrauben des Kap-

penteils mit der Grundplatte verspannt.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu.

Keine der Entgegenhaltungen im früheren Nichtigkeitsverfahren haben einen

Schwenkhebelstangenverschluß mit sämtlichen in Patentanspruch 1 angege-

benen Merkmalen gezeigt. Dies hat der Senat in seinem früheren Nichtigkeits-

urteil im einzelnen ausgeführt. Von der Neuheit der patentierten Lehre geht in-

soweit auch der Kläger aus.

Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten

überzeugend dargestellt und in der mündlichen Verhandlung näher erläutert,

daß nichts anderes für den vom Kläger im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren

ergänzend eingeführten Stand der Technik gilt. Weder der Prospekt

"P. " noch die deutsche Offenlegungsschrift 34 07 701 offenba-

ren einen Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes nach Pa-

tentanspruch 1 des Streitpatents.

Bei dem Verschluß nach dem unstreitig vorveröffentlichten Prospekt

"P. " von R. wird, wie der Fachmann nach den überzeugen-

den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen unschwer erkennt, der

an der einen Seite der Schranktür anliegende Verschluss mit der auf der ande-

ren Seite der Tür anliegenden Schloßplatte mittels außerhalb der Durchbrüche

angeordneter und durch oder in das Türblatt geführter Befestigungsaufnahmen

(Bohrungen) befestigt (Prospekt S. 10). Von der Lehre des Streitpatents unter-

scheidet er sich aber schon durch diese für die Befestigung unerläßlich vorzu-

sehenden Bohrungen, deren Vermeidung wesentliches Anliegen des Streitpa-

tents ist.

Die deutsche Offenlegungsschrift 34 07 701 betrifft einen Schaltschrank

mit einer Tür, die zwei Durchbrüche aufweist. An der Tür werden ein Ver-

schlußelement und zwei gleich ausgebildete und symmetrisch zur horizontalen

Mittelachse der Durchbrüche angeordnete Schloßplatten angebracht, wobei ei-

ne Schloßplatte das durch einen Durchbruch der Tür geführte Verschlußbetäti-

gungselement trägt, während die weitere Schloßplatte jeweils den anderen

Durchbruch abdeckt. Zwar ist es der Beschreibung der Offenlegungsschrift zu-

folge zweckmäßig, daß der Verschluß auf seiner der Tür zugekehrten Seite ei-

nen Zentrieransatz aufweist, der auf den Querschnitt des ersten Durchbruchs

hin ausgelegt ist (Patentanspruch 6, Beschreibung S. 8, Z. 20-23). Mit der

Grundplatte einstückig ausgebildete Ansätze, Halteteile und ein Kappenteil, die

die Grundplatte sowohl in dem einen wie in dem anderen Durchbruch zentrieren

und den Schloßkasten so mit der Grundplatte verklemmen, daß auf eine Ver-

schraubung am Türblatt selbst oder dieses durchgreifend verzichtet werden

kann, sind dieser Druckschrift jedoch nicht zu entnehmen.

4. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat jedoch davon

überzeugt, daß der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht

auf erfinderischer Tätigkeit beruht, soweit mit ihm eine Kombination seiner

Merkmale mit einem an einem Ansatz verschraubten Halteteil (z.B. 275 Fig. 29,

375 Fig. 30) - auch in deren näherer Ausgestaltung nach den Patentansprüchen

4 bis 6 - beansprucht wird.

Wie der Fachmann aus den Figuren 29 und 30 des Streitpatents erkennt,

handelt es sich bei den angeschraubten Halteteilen (275, 375) um Mittel, die mit

das Türblatt durchgreifenden Schrauben eine Verschraubungsstelle des

Schwenkhebelstangenverschlusses im Bereich des zweiten Durchbruchs (34)

und damit neben der Verspannung des Verschlusses durch Aufschrauben des

Kappenteils (71) auf der Grundplatte im Durchbruch (32) eine zweite Verspan-

nungsstelle zur Festlegung des Verschlusses am Türblatt darstellen. Es handelt

sich hierbei um eine Verschraubung der Teile des Schwenkhebelstangenver-

schlusses an einer von dem ersten Durchbruch (32) entfernt liegenden Stelle

mit das Türblatt durchgreifenden Mitteln, wie sie dem Fachmann aus dem

Stand der Technik am Prioritätstag nahegelegt war.

Die deutsche Offenlegungsschrift 34 07 701 zeigt die verspannende Be-

festigung von Schloßkasten und Schloßplatten an von den Durchbrüchen des

Türblatts entfernt liegenden Stellen mittels Schrauben, die durch Befestigungs-

aufnahmen (14, 15 und 16) in das Türblatt oder das Türblatt durchgreifend in

die Schloßplatten geführt werden und die Teile des Schwenkhebelverschlusses

gegeneinander verspannen. Nichts anderes gilt für die europäische Patentan-

meldung 0 054 225, die einen Schwenkhebelverschluß offenbart, bei dem die

Verschlußteile einerseits mittels einer einen ersten Türblattdurchbruch über-

greifenden Befestigungsmutter (27) und andererseits mittels einer einen zwei-

ten Türblattdurchbruch übergreifenden becherartigen Mutter (50) an zwei Stel-

len jeweils gesondert verspannt werden. Danach war die Anordnung von zwei

Befestigungsstellen, an denen die Verschlußteile jeweils gesondert mittels an

ihnen angreifender Verspannungsmittel verspannt werden, eine dem Fachmann

am Prioritätstag geläufige Maßnahme, die - wie der gerichtliche Sachverständi-

ge in seinem schriftlichen Gutachten zum Patentanspruch 4 ausgeführt hat

(Gutachten S. 14) - dem Ersetzen einer zentralen Verschraubung durch mehre-

re Verschraubungen durch Verändern der Lage der Befestigungsstellen dient,

wie sie dem Fachmann aus dem Stand der Technik bekannt und leicht aus den

vorbekannten Lösungen zu gewinnen sind. Der gerichtliche Sachverständige

hat dies in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage dahin bestätigt, daß

auch die nähere Ausbildung der im Bereich des zweiten Durchbruchs (34) an-

greifenden Halteteile als Klemmwinkel oder Kappen (Patentansprüche 5 und 6)

keine das Können des Fachmanns überschreitende konstruktive Maßnahme

darstellt, weil sie in ihrer Wirkungsweise der Verwendung von Unterlegscheiben

entsprechen.

5. Demgegenüber hat das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Über-

zeugung des Senats ergeben, daß das Streitpatent in der Fassung des Patent-

anspruchs 1 im übrigen nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Die im Streitpatent insoweit unter Schutz gestellte Lösung konnte der

Fachmann nicht schon nach seinem allgemeinen Fachwissen in naheliegender

Weise auffinden. Zwar hat der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftli-

chen Gutachten ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung nochmals er-

läutert, daß es dem Fachmann geläufig war, Spannkreise aus Zug- und Druck-

gliedern in verschiedenen Variationen aufzubauen und dabei auch Funktions-

differenzierungen vorzunehmen (Gutachten S. 12). Der gerichtliche Sachver-

ständige hat in der mündlichen Verhandlung aber auf Nachfrage bestätigt, daß

die Ausbildung des Gegenstands nach Patentanspruch 1 des Streitpatents mit

einstückig an der Grundplatte ausgebildeten Ansätzen, die die Grundplatte so in

den Durchbrüchen zentrieren und verklemmen, daß die Teile des Schwenkhe-

belverschlusses ohne zusätzliche Verspannungsmittel durch Anziehen der das

Kappenteil mit der Grundplatte verspannenden Schrauben festgelegt wird, kei-

neswegs einen trivialen Lösungsansatz darstellt, weil bei dieser Lösung die

Zentrier- und Haltefunktionen auf die einander gegenüberliegenden Durchbrü-

che verteilt werden und durch die Ausbildung mit der Grundplatte einstückig

ausgeführter Ansätze zwischen der Spiel erfordernden einfachen Montage und

der Notwendigkeit einer möglichst spielfrei ausgeführten Haltefunktion vermittelt

wird.

Wie der Senat bereits im Urteil vom 24. Oktober 1994 ausgeführt hat,

bestehen erhebliche konstruktive Unterschiede zwischen der europäische Of-

fenlegungsschrift 0 054 225 und dem Gegenstand des Streitpatents, so daß die

europäische Offenlegungsschrift für sich genommen dem Fachmann den Ge-

genstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht nahegelegt hat. Dies

gilt, wie der Senat ausgeführt hat, bereits bezüglich der Verschlußstangen.

Während die Verschlußstangen beim Gegenstand des Streitpatents aus Flach-

bandmaterial gefertigt sind und durch den Verschlußkasten hindurchreichen,

sind sie nach der europäischen Offenlegungsschrift rund, reichen nur bis in den

Verschlußkasten und sind zudem an einem doppelarmigen Hebel angelenkt.

Ferner liegt der Verschlußkasten nach dem Streitpatent am Türblatt an, so daß

das Türblatt durch das Anziehen der Schrauben zwischen den Ansätzen (170)

verklemmt wird; demgegenüber ist der Verschlußkasten nach der europäischen

Offenlegungsschrift mit Abstand vom Türblatt angeordnet. Dieser Schrift ist da-

her keine Anregung zu entnehmen, den Verschlußkasten unmittelbar an das

Türblatt zu verlegen. Bezüglich der Befestigung des Schwenkhebelverschlus-

ses am Türblatt unterscheidet sich das Streitpatent von der in der europäischen

Offenlegungsschrift offenbarten Ausführung dadurch, daß beim Gegenstand

des Streitpatents die Grundplatte bereits mit ihren in die beiden Durchbrüche

(32) und (34) eingreifenden Ansätzen die Grundplatte am Türblatt nahezu kraft-

schlüssig hält und zentriert, so daß nur die abschließende Festlegung des Ver-

schlusses durch Anziehen der Schrauben des Kappenteils erfolgen muß, wäh-

rend die europäische Offenlegungsschrift dem Fachmann offenbart, daß die

Festlegung des Verschlusses mittels zweier voneinander unabhängiger Muttern

stattfindet, von denen die eine Befestigungsmutter (27) den einen Durchbruch

übergreifend das Lagergehäuse gegen das Türblatt verspannt und die andere

(Bechermutter 58) den anderen Durchbruch übergreifend den Aufsatz (46) ge-

gen das Türblatt verspannt. Hierdurch erfährt der Fachmann keine Anregung,

die Grundplatte mit einstückig an ihr angeordneten Ansätzen so auszubilden,

daß diese nahezu kraftschlüssig von den Durchbrüchen aufgenommen, in ihnen

zentrierend verklemmt und mittels Anziehen der Schrauben im Kappenteil so an

der Grundplatte festgelegt wird, daß er an dem Türblatt verspannt ist. Die Kon-

struktion des Schwenkhebelverschlusses nach der Druckschrift weist den

Fachmann daher insgesamt in andere Richtung. Auch der Kläger zeigt keinen

Umstand auf, der den Fachmann bei Lektüre der Druckschrift in die Richtung

der Lösung des Streitpatents weisen könnte.

Weiter kann nicht festgestellt werden, daß die deutsche Offenlegungs-

schrift 34 07 701 für sich genommen dem Fachmann den Gegenstand nach

Patentanspruch 1 des Streitpatents nahegelegt haben könnte. Der Offenle-

gungsschrift liegt das Problem zugrunde, Schaltschränke so auszugestalten,

daß sie mit den unterschiedlichsten Verschlußbetätigungs- und Schloßelemen-

ten bestückbar sind und nur eine einheitliche Türtype erfordern, ohne die Varia-

tionsmöglichkeiten der Verschlüsse einzuschränken. Dies wird der Beschrei-

bung zufolge dadurch erreicht, daß die beiden Türdurchbrüche gleich und

symmetrisch zur horizontalen Mittelachse der Tür angeordnet werden, anstelle

nur einer Schloßplatte weitere Schloßplatten an der Tür anbringbar sind, die je-

weils nur ein Verschlußbetätigungselement oder nur ein mit einem Schloßele-

ment kombiniertes Verschlußbetätigungselement tragen und daß das mit einem

Schloßelement kombinierte Verschlußbetätigungselement jeweils nur durch ei-

nen Durchbruch der Tür geführt ist, während eine weitere Schloßplatte jeweils

den anderen Durchbruch abdeckt (Beschreibung Offenlegungsschrift S. 6 Abs.

4, 5). Dagegen sieht der Gegenstand des Streitpatents eine einstückig beide

Durchbrüche übergreifende Grundplatte vor, die in beiden Durchbrüchen mittels

Ansätzen zentriert und verklemmt wird und es erlaubt, von den beiden für den

Schwenkhebelverschluß vorgesehenen Rechteckdurchbrüchen so Gebrauch zu

machen, daß bei einer Auswechslung des Schwenkhebelverschlusses gegen

einen anderen nicht mehr benötigte Zusatzlöcher weder abgedeckt, noch abge-

dichtet oder sonstwie beseitigt werden müssen (Beschreibung Streitpatent

Sp. 3, Z. 26-36). Auch eine Anregung, die den Schwenkhebel aufnehmende

Grundplatte unter Verzicht auf gegenüber den beiden Durchbrüchen zusätzliche

Befestigungsausnehmungen im Türblatt so auszubilden, daß sie mittels ein-

stückig an ihr angebrachter Ansätze im Zusammenwirken mit dem Halteteil

(175) sowie dem Kappenteil (71) sowohl an dem einen wie an dem anderen

Türdurchbruch gleichzeitig zentriert und verklemmt wird, hat der Fachmann aus

der Offenlegungsschrift 34 07 701 nicht erhalten. Zwar offenbart die Offenle-

gungsschrift dem Fachmann, daß der Verschluß an seiner der Tür zugekehrten

Seite einen Zentrieransatz aufweisen kann, der auf den Querschnitt des ersten

Durchbruchs ausgelegt ist und so in den Durchbruch eingreift, daß der Ver-

schluß zentriert wird (Unteranspruch 6, Beschreibung S. 8, Z. 20-23). Sie offen-

bart dem Fachmann auch, daß er das Getriebe für die Schubstange in einen

Verschluß mit U-förmigem Profil verlegen kann, das an das Türblatt ange-

schraubt wird, so daß der Verschluß am Türblatt anliegt. Dabei wird die Grund-

seite des Profils genutzt, um den Verschluß mittels eines an den Durchbruch

angepaßten Teils im Durchbruch zu zentrieren. Der Verschluß übernimmt daher

sowohl die Funktion einer Getriebelagerung als auch eines Zentriermittels. Wie

sich aus dem Rückbezug des Unteranspruchs 6 auf die Ansprüche 2 bis 5 der

Offenlegungsschrift ergibt, wird infolge der Befestigung des Verschlusses in den

Befestigungsausnehmungen des Türblatts aber lediglich der Verschluß (einsei-

tig) in Preßsitz mit dem Türblatt gebracht und zentriert. Dagegen wird beim Ge-

genstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht lediglich der Schloßka-

sten in Preßsitz mit dem Türblatt gebracht. Vielmehr wird die den Schloßkasten

und die Grundplatte mit der Aufnahme für den Schwenkhebelverschluß zentrie-

rende und verklemmende Kraft durch das Zusammenwirken der einstückig mit

der Grundplatte ausgebildeten Ansätze mit dem Halteteil (175) und dem die

Getriebeanordnung übergreifenden, zum Türblatt hin offenen Kappenteil (71) in

der Weise ausgeübt, daß Grundplatte und Kappenteil das Türblatt zwischen

sich so verklemmen, daß der Schloßkasten und die Grundplatte auf den Durch-

bruch zentriert und auf Mittel, die den Verschluß an einer weiteren Stelle gegen

das Türblatt verspannen, verzichtet werden kann. Hinweise darauf, daß Ver-

schluß und Schloß- oder Grundplatte ohne außerhalb der Durchbrüche liegen-

de Befestigungsmaßnahmen am Türblatt befestigt werden können, erhält der

Fachmann weder aus der Beschreibung noch aus den Zeichnungen der Offen-

legungsschrift.

Nichts anderes gilt für den Prospekt "P. ". Zwar stellt

dieser Prospekt in den Abbildungen Seite 10 eine den Verschluß auf der der

Tür abgewandten Seite abdeckende Schloßplatte (5) mit aufgeschraubter

Schließnase (2) dar; die dort dargestellte Schloßplatte (5) dient aber lediglich

der Abdeckung des Verschlusses. Denn nach Entfernen der Schloßplatte (5)

durch Lösen der Senkschrauben (1, 4) wird der Verschluß nach wie vor mit sei-

ner der Tür zugewandten Platte durch die Zylinderschraube 11 auf dem Türblatt

gehalten. Diese Schraube bringt, wie sich aus den Erläuterungen zum Ver-

schlußumbau unter Nr. 3 ergibt, nicht etwa die auf der dem Verschluß gegen-

überliegenden Seite des Türblatts angeordnete Schloßabdeckung (9) in das

Türblatt zentrierende Verklemmung mit dem Verschluß. Vielmehr wird die

Schloßabdeckung (9) unabhängig von der Befestigung des Verschlusses durch

die Zylinderschraube (11) von der Zylinderschraube (10) auf dem Türblatt

gehalten und damit unabhängig von der Befestigung des Verschlusses auf das

Türblatt aufgeschraubt. Hinweise, die dem Fachmann nahelegen könnten, unter

Verzicht auf Verschraubungen des Verschlusses und der auf der gegenüberlie-

genden Seite des Türblatts liegenden Abdeckung Grundplatte und Schloßka-

sten allein durch gegeneinander zentrierende Verklemmung am Türblatt zu be-

festigen, enthält auch der Prospekt mithin nicht. Wie die deutsche Offenle-

gungsschrift weist auch der Prospekt den Fachmann in andere Richtung, näm-

lich nur einen Durchbruch zur Zentrierung des Verschlusses zu nutzen und den

Verschluß wie die auf der gegenüberliegenden Seite des Türblatts angeordnete

Abdeckung unabhängig voneinander mittels in der Tür außerhalb der Durchbrü-

che ausgebildeter Befestigungsaufnahmen (Bohrungen) zu verspannen.

Wie der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage bestätigt hat, erhielt

der Fachmann auch aus der Zusammenschau der am Prioritätstag im Stand der

Technik vorbekannten Schwenkhebelstangenverschlüsse keine Anregung zur

Ausbildung eines Gegenstandes mit der Gesamtheit der Kombinationsmerk-

male des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der eingeschränkten Fassung.

Vielmehr hat der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten

- dort allerdings im Zusammenhang mit der Erörterung des Patentanspruchs 7 -

darauf hingewiesen, daß das mit den Merkmalen des Patentanspruch 7 näher

ausgebildete Kappenteil gemeinsam mit der Grundplatte des Schlosses für die

Funktionen des Klemmens, Zentrierens und der Getriebelagerung (Lagerung für

Ritzel und Stange) einen hohen Grad an Integration aufweist, der durch sche-

matisches Variieren in der gezeigten vorteilhaften Form nicht zu gewinnen ist.

Dies gilt, wie die Erörterungen mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der

mündlichen Verhandlung ergeben haben, bereits für die Gesamtheit der Kom-

binationsmerkmale nach Patentanspruch 1 in der beschränkten Fassung und

nicht erst für die nähere Ausgestaltung des Schlosskastens nach Patentan-

spruch 7. Es kann daher nicht festgestellt werden, daß Patentanspruch 1 in der

nunmehr eingeschränkten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

6. Mit dem eingeschränkten Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn

rückbezogenen Unteransprüche Bestand, soweit sie nicht als bloße zweckmä-

ßige Ausführungsformen der nicht als erfinderisch anzusehenden Alternative

aus Patentanspruch 1 für nichtig zu erklären sind (Patentansprüche 4 bis 6).

III.

Auf die Berufung ist das angefochtene Urteil daher teilweise abzu-

ändern, das Streitpatent im erkannten Umfang für nichtig zu erklären und die

weitergehende Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung mit

der Kostenfolge aus § 121 Abs. 2 PatG, § 92 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 155/99

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2003

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:

Der Tenor des Senatsurteils vom 17. Dezember 2002 wird wegen

eines Schreibversehens dahin berichtigt, daß er wie folgt lautet:

Auf die Berufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen wird,

wird das am 15. April 1999 verkündete Urteil des 2. Senats (Nich-

tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts im Kostenausspruch auf-

gehoben und im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Das europäische Patent 0 261 266 wird unter Abweisung der wei-

tergehenden Klage mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland

dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß in seinem Patentan-

spruch 1 die Worte "oder mit ihm verschraubten" sowie der Klam-

merzusatz "(z.B. 275, Fig. 29, 375, Fig. 30)" einschließlich der Pa-

tentansprüche 4 bis 6 entfallen, sich die Patentansprüche 2 bis 11

auf den so beschränkten Patentanspruch 1 beziehen und in Pa-

tentanspruch 7 der Rückbezug auf die Patentansprüche 4 bis 6

entfällt.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf