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BGH Urteil vom 18.12.2002 – 2 StR 149/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 149/02

URTEIL

vom

18. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezem-

ber 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Dr. Bode,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Trier vom 3. Dezember 2001 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen

II. 2 und 3 sowie 6 bis 8 verurteilt worden ist, hinsichtlich der

beiden Gesamtstrafen und soweit die Sperrfrist für die Ertei-

lung der Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts

Trier vom 15. November 2000 aufrecht erhalten worden ist.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei

Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, im

anderen Fall mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen vorsätzlicher Kör-

perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Mona-

ten, darüber hinaus wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit

mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen

in drei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen unter

nachträglicher Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer weiteren Gesamtfrei-

heitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen ein-

gelegte, auf Verfahrensrügen sowie die Sachrüge gestützte Revision hat nur in

dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Rüge eines Verfahrensverstoßes nach § 338 Nr. 5 i.V.m. § 247

StPO ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Ausschließung des Ange-

klagten für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 247 Abs. 1

Satz 1 StPO lagen unzweifelhaft vor. Diese Maßnahme wurde nicht dadurch

rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht zuvor einen entsprechenden Antrag mit

möglicherweise fehlerhafter Begründung abgelehnt hatte.

Die vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Ver-

fahrensrügen sind, soweit sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2

StPO genügen, offensichtlich unbegründet.

2. Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt

in den Fällen II. 1, 4, 5 sowie II. 9, 10, 11 keinen Rechtsfehler. Die Einwendun-

gen der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts decken weder

einen Verstoß gegen einen wissenschaftlich gesicherten Erfahrungssatz noch

einen Erörterungsmangel auf. Auch die Einzelstrafen in diesen Fällen sind

rechtsfehlerfrei und können bestehen bleiben.

3. Dagegen hält die Beurteilung der Konkurrenzen in den Fällen II. 2 und

3 sowie II. 6, 7 und 8 der Urteilsgründe rechtlicher Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte im Au-

gust 2000 einen von seiner damals 5-jährigen Tochter J. durch Spielen an

einem Wasserhahn verursachten Schaden zum Anlaß, J. sowie ihre 6-

jährige Schwester S. zu schlagen, ihnen Haare auszureißen und sie

mehrmals in der Nacht zu wecken, um sie zu verprügeln. Seiner Tochter

S. fügte er durch Quetschen einer Brustwarze erhebliche Blutergüsse zu;

beide Kinder erlitten Hämatome am ganzen Körper (Fälle II. 2, 3).

Zwei Monate später geriet der Angeklagte aus nichtigem Anlaß über das

Verhalten seiner Töchter in Wut. Er verprügelte beide Kinder, indem er mit den

Händen heftig auf sie einschlug. Seine Ehefrau, die Nebenklägerin, schlug er

mit den Händen und trat sie mit Füßen (Fälle II. 6, 7, 8).

a) Das Landgericht hat die Fälle II. 2 und 3 als sachlich zusammentref-

fende Taten nach § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Einzelstrafen jeweils 1 Jahr und

sechs Monate), die Fälle II. 6, 7 und 8 als gleichfalls tatmehrheitlich zusam-

mentreffende Vergehen nach § 223 Abs. 1 StGB (Einzelstrafen jeweils sieben

Monate) beurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte habe in

den Fällen II. 2 und 3 seine Kinder gequält und roh mißhandelt, da er ihnen

wiederholt teils länger dauernde Schmerzen zugefügt habe. In den Fällen II. 6,

7, 8 liege Tateinheit nicht vor, da der Angeklagte höchstpersönliche Rechts-

güter verletzt habe (UA S. 21 f.). Diese Begründung erschöpft die Frage der

Einheit oder Mehrheit von Taten in den beiden Tatkomplexen nicht; vielmehr

legt sie die Annahme nahe, der Tatrichter habe die Möglichkeit natürlicher oder

rechtlicher Handlungseinheiten schon aufgrund des höchstpersönlichen Cha-

rakters der jeweils verletzten Rechtsgüter für ausgeschlossen gehalten und

weitergehende Feststellungen daher - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

nicht getroffen. Dieser Ansatz verkürzt die Frage jedoch und steht mit der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang.

b) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß sich die

Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter, namentlich von Leben und körper-

licher Integrität, in der Regel auch dann als Mehrheit selbständiger Taten dar-

stellt, wenn die Angriffe zeitnah aufeinander folgen oder auf derselben Motiva-

tion des Täters beruhen (vgl. BGHSt 16, 397, 398; BGH NStZ 1984, 311; 1996,

129; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 c m.w.N.). Dieser Grund-

satz gilt jedoch nicht ausnahmslos. So können Verletzungshandlungen gegen

mehrere Personen schon nach § 52 Abs. 1 StGB zu einer Handlung im Rechts-

sinn verbunden sein, wenn sie in einer Ausführungshandlung zusammenfallen

oder sich überschneiden. Liegt eine solche Handlungsidentität nicht vor, so

kommt eine Bewertung als natürliche Handlungseinheit und damit als eine Tat

im Rechtssinn in Betracht, wenn mehrere Handlungen so miteinander verknüpft

sind, daß eine getrennte Beurteilung ihren Unrechts- und Schuldgehalt nicht

zutreffend erfassen würde. Das ist zwar bei Handlungen, welche sich nachein-

ander gegen verschiedene Personen richten, in der Regel nicht der Fall

(BGHSt 2, 246, 247; BGH NStZ 1984, 311; BGH StV 1994, 537, 538; vgl. auch

Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. Rdn. 14 vor § 52 m.w.N.); es kann aber je

nach den Umständen des Einzelfalls namentlich dann gegeben sein, wenn An-

griffe auf mehrere Opfer zeitgleich und wechselweise erfolgen (BGH NStZ

1985, 217; StV 1990, 544; Senatsbeschl. vom 25. Mai 1995 - 2 StR 239/95; v.

25. Juni 1997 - StV 1998, 72).

c) Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit liegt hier jedenfalls

in dem in den Fällen II. 6, 7, 8 abgeurteilten Tatkomplex nicht fern. Nähere

Feststellungen hierzu enthält das Urteil nicht, da es hierauf von dem - insoweit

unzutreffenden - Standpunkt des Landgerichts aus nicht ankam.

Das gilt entsprechend auch in den Fällen II. 2, 3, in denen das Landge-

richt das mehrmalige Wecken und Schlagen beider Kinder offenbar jeweils als

eine tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne von § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB

angesehen hat, ohne die Tatmodalitäten des Quälens und des rohen Mißhan-

delns zu unterscheiden und die Tatumstände näher darzulegen. Auch insoweit

können weitergehende Feststellungen zu einer abweichenden Beurteilung füh-

ren; je nach den tatsächlichen Umständen könnten sowohl natürliche oder

rechtliche Handlungseinheiten als auch eine Mehrzahl selbständiger Taten

nach § 223 Abs. 1 oder § 225 Abs. 1 StGB vorliegen. Der neue Tatrichter wird

Gelegenheit haben, insoweit genauere Feststellungen zu treffen.

4. Mit dem Wegfall der fünf für die genannten Taten verhängten Einzel-

strafen - jeweils ein Jahr und sechs Monate für die Fälle II. 2 und II. 3, jeweils

sieben Monate für die Fälle II. 6, II. 7 und II. 8 - ist auch der ersten vom Land-

gericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzogen. Dies führt

auch zur Aufhebung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe; die Gesamtstrafenbil-

dung ist insgesamt neu vorzunehmen. Dabei wird der neue Tatrichter zu prüfen

haben, ob die Zäsurwirkung der in die zweite Gesamtstrafe nachträglich einbe-

zogenen Verurteilung vom 15. November 2000 zu einer Geldstrafe durch Be-

zahlung oder zwischenzeitliche Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe entfallen

ist (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2,

3, 5, 7; Senatsbeschluß vom 2. März 1994 - 2 StR 740/93; st. Rspr.).

5. Die Aufrechterhaltung der Sperrfrist aus dem Strafbefehl vom

15. November 2000 muß unabhängig davon entfallen. Die Frist war schon zum

Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils abgelaufen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer