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BGH Beschluss vom 20.12.2002 – StB 15/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StE 8/96 StB 15/02

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Völkermordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2002 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Be-

schluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2002

aufgehoben, soweit der Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-

fahrens hinsichtlich der Ermordung von 22 Einwohnern des

Dorfes Grabska (Fall A II 8 h der Gründe des Urteils vom

26. September 1997) als unzulässig verworfen worden ist.

In diesem Umfang ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zu-

lässig.

2. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer begehrt die Wiederaufnahme des gegen ihn ge-

führten Strafverfahrens wegen Völkermordes, das durch Urteil des Senats vom

30. April 1999 (BGHSt 45, 65) rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Das

Oberlandesgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen. Die hiergegen ge-

richtete sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

I.

Mit Urteil vom 26. September 1997 hat das Oberlandesgericht den Be-

schwerdeführer wegen Völkermordes (§ 220 a StGB aF) in elf Fällen, davon in

einem Fall in Tateinheit mit "Mord an 22 Menschen" (Fall A II 8 h der Urteils-

gründe), in einem Fall in Tateinheit mit "Mord an sieben Menschen" (Fall A II

8 j), in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Mord (Fall A II 8 k) sowie in mehre-

ren Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung bzw. Freiheitsberaubung, zu le-

benslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, wobei es hinsichtlich

jeder einzelnen Tat die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat. Auf die

Revision des Beschwerdeführers hat der Senat nach Beschränkung der Verfol-

gung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO das Urteil dahin abgeändert, daß der Be-

schwerdeführer wegen Völkermordes in Tateinheit mit Mord in 30 Fällen zu

lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Wiederaufnahme des Verfahrens bean-

tragt und den Antrag hilfsweise auf den Vorwurf des Völkermordes in Tateinheit

mit Mord in 22 Fällen (Fall A II 8 h) beschränkt. Nach den hierzu getroffenen

Feststellungen erschoß der Beschwerdeführer an einem Tag zwischen dem 12.

und dem 16. Juni 1992 in dem Dorf Grabska 22 Angehörige der muslimischen

Bevölkerungsgruppe. Diese Feststellungen beruhen allein auf der Aussage des

in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen "Mirsad H. ", der seinen An-

gaben zufolge das Geschehen vom Fenster eines Nachbarhauses aus

beobachtet hatte (UA S. 141 ff.).

Zur Begründung seines Wiederaufnahmeantrags hat der Beschwerde-

führer vorgetragen, bei dem Belastungszeugen "Mirsad H. " habe es sich

in Wahrheit um dessen Bruder Enes H. gehandelt. Dieser habe nicht nur

unter Eid falsche Personalien angegeben, vielmehr hätten sich weder Mirsad

noch Enes H. zum angeblichen Tatzeitpunkt in Grabska aufgehalten. Kei-

ner der beiden Brüder habe somit die Vorgänge beobachten können, die der

Zeuge "Mirsad H. " in der Hauptverhandlung geschildert habe. Der Be-

schwerdeführer verweist darauf, daß die Staatsanwaltschaft Düsseldorf des-

halb gegen Enes H. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des

Meineids eingeleitet hat (810 Js 32/01), welches mit Verfügung vom 4. Februar

2002 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten vorläufig eingestellt

worden ist. Zum Beweis seiner Behauptungen hat er mehrere Zeugen benannt.

Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß vom 3. Juli

2002 den auf § 359 Nr. 2 und Nr. 5 StPO gestützten Wiederaufnahmeantrag

als unzulässig verworfen (§ 368 Abs. 1 StPO). Der Wiederaufnahme des Ver-

fahrens stehe § 363 Abs. 1 StPO entgegen. Denn auch beim Wegfall des dem

Fall A II 8 h zugrundeliegenden Tatgeschehens (der Ermordung von 22 Men-

schen in Grabska) verbliebe es bei der Verurteilung des Beschwerdeführers

wegen Völkermordes in Tateinheit mit Mord in acht Fällen, so daß es nicht zu

einer Strafbemessung aufgrund eines anderen Strafgesetzes käme.

II.

Das gemäß §§ 372, 304 ff. StPO zulässige Rechtsmittel hat Erfolg, so-

weit der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich

seiner Verurteilung wegen der Ermordung von 22 Angehörigen der muslimi-

schen Bevölkerungsgruppe in dem Dorf Grabska Mitte Juni 1992 (Fall A II 8 h

der Urteilsgründe) beantragt. Der weitergehende Wiederaufnahmeantrag ist

dagegen unzulässig, weil die Urteilsfeststellungen zu den übrigen Tatkomple-

xen von dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund nicht berührt werden.

1. Nach dem unter Zeugenbeweis gestellten Vorbringen des Beschwer-

deführers ist der Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 2 StPO gegeben. Da-

nach besteht der konkrete Verdacht, daß der einzige Belastungszeuge "Mirsad

H. " einen Meineid geleistet hat. Da die Durchführung eines Strafverfahrens

gegen den angeblichen Tatzeugen wegen dessen unbekannten Aufenthalts

derzeit nicht möglich ist, steht das Fehlen der nach § 364 Satz 1 1. Halbs.

StPO grundsätzlich erforderlichen rechtskräftigen Verurteilung des Zeugen der

Zulässigkeit der Wiederaufnahme nicht entgegen (§ 364 Satz 1 2. Halbs.; vgl.

BGHSt 39, 75, 86; OLG Düsseldorf GA 1980, 393, 396).

2. Der Wiederaufnahmeantrag scheitert auch nicht an § 363 Abs. 1

StPO. Der Beschwerdeführer strebt nicht lediglich eine mildere Bestrafung an,

sondern wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Mordes in 22 Fällen.

a) Inwieweit § 363 Abs. 1 StPO einem Wiederaufnahmeantrag entge-

gensteht, der bei einer Verurteilung wegen mehrerer tateinheitlich begangener

Straftaten nur einen Teil des Schuldspruchs angreift, ist in der Literatur um-

stritten.

Überwiegend wird die Wiederaufnahme nur für zulässig erachtet, wenn

sich der Antrag gegen die Anwendung derjenigen Strafnorm richtet, der nach

§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die Strafe entnommen worden ist, oder wenn - wie im

vorliegenden Fall - alle angewandten Vorschriften die gleiche Strafdrohung

enthalten (Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 363 Rdn. 7; Schmidt in

KK 4. Aufl. § 363 Rdn. 10; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 363 Rdn. 3; Paulus

in KMR 8. Aufl. § 363 Rdn. 1). Diese Auffassung begegnet schon deshalb Be-

denken, weil sie in sich nicht stimmig ist: Daß bei einer Verurteilung wegen

mehrerer in Tateinheit stehender Delikte die Wiederaufnahme des Verfahrens

unzulässig sein soll, wenn sich der Antrag nicht (auch) gegen die Anwendung

des den Strafrahmen bestimmenden Strafgesetzes richtet, beruht offensichtlich

auf der Erwägung, daß anderenfalls lediglich eine "andere Strafbemessung auf

Grund desselben Strafgesetzes" in Betracht käme. Hängt aber nach § 363 Abs.

1 StPO die Zulässigkeit der Wiederaufnahme davon ab, daß die Strafe einem

anderen Strafrahmen zu entnehmen wäre, wenn sich das Vorbringen des An-

tragstellers in der erneuten Hauptverhandlung bestätigen sollte, dann steht

diese Vorschrift einem auf einzelne Gesetzesverletzungen beschränkten Wie-

deraufnahmeantrag auch dann entgegen, wenn alle angewandten Strafvor-

schriften dieselbe Strafdrohung aufweisen (aA ohne Angabe von Gründen

Gössel, Schmidt, Meyer-Goßner und Paulus, jeweils aaO). Denn gerade dann

kann sich der Wegfall eines der tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände

nicht auf die Bestimmung des maßgeblichen Strafrahmens auswirken.

Zum Teil wird die Wiederaufnahme nur dann für zulässig gehalten, wenn

bei Fortfall der Verurteilung nach dem minderschweren Delikt mit einer wesent-

lich milderen Bestrafung des Verurteilten zu rechnen ist (Marxen/Tiemann StV

1992, 534, 536; Loos in AK-StPO § 363 Rdn. 7). Von der Möglichkeit einer mil-

deren Bestrafung kann die Zulässigkeit der Wiederaufnahme aber nicht ab-

hängen. Wäre der Beschwerdeführer nämlich wegen Mordes in 30 (tatmehr-

heitlichen) Fällen verurteilt worden, dann könnte er unstreitig hinsichtlich ein-

zelner Taten die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel eines Teilfrei-

spruchs betreiben, obwohl auch in diesem Fall wegen der absoluten Strafe für

Mord eine mildere Strafe von vornherein ausgeschlossen wäre.

b) Von den dargestellten Bedenken abgesehen, kann beiden Auffassun-

gen auch mit Blick auf den Gesetzeswortlaut und die Entstehungsgeschichte

sowie aus systematischen Erwägungen nicht gefolgt werden. Vielmehr findet

§ 363 Abs. 1 StPO auf einen Wiederaufnahmeantrag, der eine Änderung des

Schuldspruchs zum Ziel hat, keine Anwendung.

aa) § 363 Abs. 1 StPO stellt ausdrücklich auf den mit der Wiederauf-

nahme verfolgten Zweck ab: Unzulässig ist danach ein Wiederaufnahmean-

trag, mit dem lediglich eine "andere Strafbemessung auf Grund desselben

Strafgesetzes" herbeigeführt werden soll. Besteht dagegen - wie hier - das

Wiederaufnahmeziel darin, einen unrichtigen Schuldspruch zu beseitigen, in

dem für den Verurteilten eine eigenständige Beschwer liegt, greift die Vorschrift

ihrem Wortlaut nach nicht ein. Dies gilt auch dann, wenn ein wegen mehrfacher

tateinheitlicher Verletzung desselben Strafgesetzes Verurteilter sich nur gegen

die Anzahl der ihm zur Last gelegten Gesetzesverletzungen wendet. Im Ver-

hältnis zur Verurteilung wegen Völkermordes in Tateinheit mit Mord in 30 Fäl-

len ist die Verurteilung wegen Völkermordes in Tateinheit mit Mord in acht

Fällen keine Verurteilung auf Grund desselben Strafgesetzes i. S. v. § 363

Abs. 1 StPO.

In diesem Sinne hat bereits der Staatsgerichtshof zum Schutze der Re-

publik entschieden. Unter Berufung auf den Wortlaut des damaligen § 403

StPO (der dem heutigen § 363 StPO entspricht) erklärte er einen Wiederauf-

nahmeantrag für zulässig, mit dem der Verurteilte die Aufhebung des Schuld-

spruchs wegen Totschlags bezweckt, dabei aber die den Strafrahmen bestim-

mende Verurteilung wegen des mit dem Totschlag in Tateinheit stehenden

Hochverrats nicht angegriffen hatte (Beschluß vom 26. Februar 1923, teilweise

wiedergegeben in RG JW 1930, 3422). Daß nach dem Wortlaut und dem Sinn

des Gesetzes bei den besonderen Wiederaufnahmegründen des § 359 Nr. 1

bis 4 StPO aF bereits die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung im

Schuldspruch die Wiederaufnahme rechtfertigen könne, fand auch im zeitge-

nössischen Schrifttum Zustimmung (Arndt GA 73 (1925), 166; aA Alsberg, Ju-

stizirrtum und Wiederaufnahme (1913), S. 60).

bb) Eine eng am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegung hat auch

die Gesetzgebungsgeschichte für sich. § 403 StPO in der Fassung vom 1. Fe-

bruar 1877 (RGBl 1877, 253, 325) geht auf den von der Justizkommission des

Reichstages während der Ersten Lesung in den Entwurf eingefügten "§ 323 a"

zurück. Dem unzulässigen Wiederaufnahmeziel einer Änderung allein in der

Strafzumessung stellten die Befürworter der Vorschrift den eine Wiederauf-

nahme rechtfertigenden Fall gegenüber, daß sich nach Rechtskraft des Urteils

herausstelle, daß jemand eine schwerere oder geringere Tat begangen habe

als die Tat, deretwegen er verurteilt worden war (vgl. Hahn, Materialien Bd. 3

Abt. 2, 2. Aufl. S. 1055). Der Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel

einer Schuldspruchänderung sollte die Vorschrift demnach gerade nicht entge-

genstehen.

cc) Aus der eingeschränkten Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des

Verfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO läßt sich kein systematisches Argument für

ein anderes Verständnis des § 363 StPO ableiten.

Der (allgemeine) Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 5 StPO setzt vor-

aus, daß die beigebrachten neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind,

"die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Straf-

gesetzes eine geringere Bestrafung" zu begründen. Gerade diese Einschrän-

kung fehlt jedoch bei den (speziellen) Wiederaufnahmegründen des § 359 Nr.

1 bis 4 und 6 StPO. Sie wäre im Rahmen des § 359 Nr. 5 StPO auch überflüs-

sig, wenn die gleiche Rechtsfolge bereits dem für alle Wiederaufnahmegründe

geltenden § 363 Abs. 1 StPO zu entnehmen wäre. Dem kann nicht überzeu-

gend entgegengehalten werden, daß § 363 StPO neben § 359 Nr. 5 StPO kei-

ne eigenständige Bedeutung zukomme (so Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO

25. Aufl. § 363 Rdn. 2; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 363 Rdn. 1). Dieser

Versuch, die beiden Vorschriften sachlich in Einklang zu bringen, läßt die

durch die Gesetzessystematik belegte Entscheidung des Gesetzgebers außer

acht, die verschiedenen Wiederaufnahmegründe an unterschiedliche Zulässig-

keitsvoraussetzungen zu binden.

Die Ungleichbehandlung der verschiedenen Wiederaufnahmegründe er-

scheint auch sachgerecht. § 359 Nr. 2 und Nr. 3 StPO haben zwingend, § 359

Nr. 1 StPO hat regelmäßig eine Straftat zum Nachteil des Verurteilten zur Vor-

aussetzung. § 359 Nr. 6 StPO betrifft den vergleichbaren Fall, daß das Urteil

auf einer Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Men-

schenrechte und Grundfreiheiten beruht. Diese besonders schwerwiegenden

und im allgemeinen offenkundigen (vgl. §§ 359 Nr. 6, 364 StPO) Rechtsverstö-

ße zum Nachteil des Verurteilten rechtfertigen die erleichterte Abänderbarkeit

einer darauf beruhenden Entscheidung, zumal der Gesetzgeber die Wieder-

aufnahmegründe des § 359 Nr. 1 und Nr. 2 StPO darüber hinaus auch in ande-

rer Hinsicht privilegiert hat: Gemäß § 370 Abs. 1 StPO wird der ursächliche

Zusammenhang zwischen den dort näher bezeichneten Handlungen und dem

Urteil widerlegbar vermutet (BGHSt 19, 365). Es wäre deshalb systemwidrig,

durch eine weite Auslegung des § 363 Abs. 1 StPO die speziellen Wiederauf-

nahmegründe denselben Einschränkungen zu unterwerfen, wie sie für § 359

Nr. 5 StPO gelten.

dd) Nicht zuletzt gebietet die Gerechtigkeit, daß in Fällen wie dem vor-

liegenden die Beseitigung eines unrichtigen, den Verurteilten schwer belasten-

den Schuldspruchs auch dann möglich sein muß, wenn wegen der verbleiben-

den Straftaten eine ihm günstigere Rechtsfolgenentscheidung ausgeschlossen

ist. Die §§ 359 ff. StPO dienen der Lösung des Konflikts zwischen den Grund-

sätzen der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit, die sich beide

aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten (BVerfG MDR 1975, 468, 469). Innerhalb

der durch den Gesetzeswortlaut gezogenen Grenzen verdient deshalb diejeni-

ge Auslegung des § 363 Abs. 1 StPO den Vorzug, welche die Korrektur einer

Fehlentscheidung ermöglicht, deren Aufrechterhaltung derart dem Gebot der

Gerechtigkeit widerspräche, daß das allgemeine Interesse am Fortbestand ei-

ner rechtskräftigen Entscheidung zurücktreten muß. Angesichts des mit einer

Verurteilung wegen Mordes verbundenen gravierenden ethischen Unwertur-

teils, darf der "zu Unrecht erhobene Vorwurf, 22 Menschenleben kaltblütig aus-

gelöscht zu haben" (so der Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmean-

trag), keinen Bestand haben, wenn dieser Schuldspruch, wie vom Beschwer-

deführer vorgetragen, auf der vorsätzlichen Falschaussage eines Zeugen be-

ruht.

ee) Die hier vertretene Auslegung des § 363 Abs. 1 StPO führt im Er-

gebnis nicht zu einer wesentlichen Erweiterung der auf Ausnahmefälle zu be-

schränkenden Möglichkeit, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wie-

deraufzunehmen.

Betroffen sind - entsprechend den Darlegungen unter cc) - ausschließ-

lich die speziellen Wiederaufnahmegründe des § 359 Nr. 1 bis Nr. 4 und Nr. 6

StPO, deren Voraussetzungen nur in seltenen Fällen vorliegen. Auf die Be-

hauptung einer Straftat (§ 359 Nr. 2 und Nr. 3 StPO) kann ein Wiederaufnah-

meverlangen in der Regel nur gegründet werden, wenn diese durch eine

rechtskräftige Verurteilung nachgewiesen ist (§ 364 StPO). Die Aufhebung ei-

nes zivilgerichtlichen Urteils (§ 359 Nr. 4 StPO) setzt die vorherige Durchfüh-

rung eines förmlichen Verfahrens voraus; gleiches gilt gemäß § 359 Nr. 6 StPO

für die Feststellung einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskon-

vention. Für die große Masse der Wiederaufnahmeanträge, die auf den weit

gefaßten Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 5 StPO gestützt werden, ordnet

das Gesetz dagegen ausdrücklich an, daß ihre Zulässigkeit an die Möglichkeit

einer günstigeren Rechtsfolgenentscheidung geknüpft ist.

Im übrigen ist auch nicht in jedem Fall, in dem ein Verurteilter zulässi-

gerweise die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem beschränkten Ziel be-

treibt, den Schuldspruch wegen eines tateinheitlich verwirklichten, aber nicht

den Strafrahmen bestimmenden Delikts zu beseitigen, eine vollständige Über-

prüfung dieses Schuldspruchs im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung ge-

boten. Fällt der in Zweifel gezogene weitere Tatvorwurf innerhalb der Tat nicht

entscheidend ins Gewicht, so kann - wenn das Vorbringen des Antragstellers

im Probationsverfahren genügende Bestätigung gefunden hat und deshalb

gemäß § 370 Abs. 2 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens anzuordnen ist

- einer unökonomischen Durchführung einer aufwendigen Hauptverhandlung

dadurch begegnet werden, daß die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1

Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die vom Wiederaufnahmegrund nicht berührten Teile

der Tat beschränkt wird.

3. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur hinsichtlich des Gesche-

hens in Grabska (Fall A II 8 h der Urteilsgründe) zulässig, weil sich eine

Falschaussage des Zeugen "Mirsad H. " nur auf diesen Teil der Tat ausge-

wirkt haben kann.

Rechtskräftige Urteile sind grundsätzlich unabänderlich. Lediglich in eng

umrissenen Ausnahmefällen sieht das Gesetz die Wiederaufnahme des Ver-

fahrens vor. Daraus folgt, daß die Durchführung der Wiederaufnahme auf den

Teil des Schuldspruchs zu beschränken ist, der durch den Wiederaufnahme-

grund in Frage gestellt wird (vgl. BGHSt 11, 361, 364).

Eine Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens wird hier auch nicht

dadurch erzwungen, daß sämtliche vom Beschwerdeführer begangenen Morde

durch den tateinheitlich verwirklichten Straftatbestand des Völkermordes

(§ 220 a StGB aF) sachlichrechtlich zu einer Tat verklammert werden (BGHSt

45, 65, 89 ff.). Zwar ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich

unzulässig, wenn sie nur einen Teil einer einheitlichen Tat erfassen soll

(BGHSt 14, 65, 88; BGHR OWiG § 85 Abs. 1 Zulässigkeit 1). Das gilt aber

nicht, wenn trotz sachlichrechtlicher Tateinheit ausnahmsweise mehrere pro-

zessuale Taten anzunehmen sind.

Regelmäßig bildet eine sachlichrechtlich einheitliche Tat auch eine Tat

im Sinne des § 264 StPO (BGHSt 13, 21, 23). Andererseits können aber sach-

lichrechtliche Tateinheit und prozessuale Tatidentität nicht ohne weiteres

gleichgesetzt werden, weil sie verschiedene Funktionen erfüllen (vgl. BVerfGE

56, 22 f.): Regelungsgegenstand des § 52 StGB ist die Bestimmung des maß-

geblichen Strafrahmens, während § 264 StPO den Gegenstand der Urteilsfin-

dung umreißt (vgl. BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1). Im

Einzelfall, insbesondere dann, wenn untereinander an sich in Tatmehrheit ste-

hende Straftaten durch ein jeweils tateinheitlich verwirklichtes Delikt zur Tat-

einheit verklammert werden, kann eine Tat im materiellrechtlichen Sinn prozes-

sual in mehrere Taten zerfallen (vgl. BGHSt 29, 288, 295 f.).

So verhält es sich hier: Die Ermordung von 22 Angehörigen der muslimi-

schen Bevölkerungsgruppe in Grabska Mitte Juni 1992 bildet einen in sich ab-

geschlossenen Lebenssachverhalt und damit - bezogen auf den Tatbestand

des § 211 StGB - eine selbständige Tat im Sinne von § 264 StPO. Der Wegfall

dieser Tat ließe die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Völkermordes

in Tateinheit mit Mord in acht Fällen wegen des in den Fällen A II 8 j und k der

Urteilsgründe näher beschriebenen Geschehens unberührt. Die Frage, ob der

Beschwerdeführer darüber hinaus zu recht wegen weiterer 22 tateinheitlich

begangener Fälle des Mordes schuldig gesprochen worden ist, kann deshalb

für sich genommen Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens sein.

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß der Rechts-

folgenausspruch von der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht berührt wird.

Das gleiche gilt für die Feststellung, daß die Schuld des Beschwerdeführers

besonders schwer wiegt. Das Oberlandesgericht, das Tatmehrheit angenom-

men hatte, hat diese Feststellung bereits für jeden Fall der Urteilsgründe ge-

sondert getroffen. Der neue Tatrichter hat Gelegenheit, die Möglichkeit einer

Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154 StPO auf die vom Wiederauf-

nahmegrund nicht betroffenen Tatkomplexe zu prüfen, wenn das Vorbringen

des Beschwerdeführers in dem sich nun anschließenden Probationsverfahren

genügende Bestätigung finden sollte.

Tolksdorf Pfister von Lienen

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja ________________

§ 363 Abs. 1 StPO findet auf einen Wiederaufnahmeantrag, der eine Änderung

des Schuldspruchs zum Ziel hat, keine Anwendung.

BGH, Beschl. vom 20. Dezember 2002 - StB 15/02 - OLG Düsseldorf