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BGH Beschluss vom 13.01.2003 – AnwZ (B) 15/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 15/02
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2003
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, den
Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff
nach mündlicher Verhandlung
am 13. Januar 2003
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Be-
schluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nord-
rhein-Westfalen vom 2. November 2001 aufgehoben.
Die Unterlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juni
2001 wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
der Antragstellerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-
richtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird auf 25.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)
esetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist eine am 29. Dezember 1998 gegründete, am
15. März 1999 mit der Firma "D & P D. GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft"
in das Handelsregister eingetragene und am 5. Juli 2000 zugelassene
Rechtsanwaltsgesellschaft.
Durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2001 wurde der
Antragstellerin aufgegeben:
" ... es zu unterlassen, im Firmennamen der Rechtsanwalts-
gesellschaft die Buchstabenreihung 'D & P‘ zu führen" und
"bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses Be-
scheides nachzuweisen, daß die Firmierung im vorbezeich-
neten Sinne geändert worden ist."
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragsgegne-
rin mit ihrer - vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen - sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 223 Abs. 3 BRAO statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde muß schon deshalb Erfolg haben, weil die
Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nicht
das Recht verleiht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestim-
mungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen (vgl. BGH, Beschl. v.
25. November 2002 - AnwZ (B) 41/02, z.V.b.).
2. Nicht zu entscheiden ist deshalb über die Auffassung der sofortigen
Beschwerde, die Überwachung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Firmierung
falle in die ausschließliche Zuständigkeit des Registergerichts. In den Materia-
lien des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patent-
anwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998, durch welches die
Vorschriften über die Rechtsanwaltsgesellschaften in die Bundesrechtsan-
waltsordnung eingefügt worden sind, ist davon die Rede, das Registergericht
habe "im handelsregistergerichtlichen Eintragungsverfahren die gewählte Fir-
ma nicht nur hinsichtlich der allgemeinen firmenrechtlichen Anforderungen,
sondern auch hinsichtlich der Voraussetzungen des § 59k zu überprüfen" (BR-
Drucks. 1002/97, S. 14 f.). Ob dadurch der Vorstand der Rechtsanwaltskammer
seiner Pflicht enthoben ist, die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegen-
den Berufspflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben, ist
offen.
3. Die Verfügung der Antragsgegnerin ist entgegen der Ansicht des An-
waltsgerichtshofs auch in der Sache nicht haltbar. Die Firmierung der Antrag-
stellerin erfüllt die Voraussetzungen des § 59k BRAO. Bei der Auslegung die-
ser Vorschrift darf nicht engherzig verfahren werden. Denn die Außendarstel-
lung des Rechtsanwalts ist vom Grundrecht der Berufsfreiheit gedeckt (vgl.
BverfG NJW 2000, 3195, 3196; 2001, 1926, 1927; BGH, Beschl. v.
17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 12/01, NJW 2002, 608, 609).
a) Nach § 59k Abs. 1 Satz 1 BRAO muß die Firma der Gesellschaft den
Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, und die Be-
zeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" enthalten. Nach Satz 2 darf eine zuläs-
sig verwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder anstelle des nach Satz 1 vor-
geschriebenen Gesellschafternamens in die Firma aufgenommen werden, falls
die Rechtsanwaltsgesellschaft eine Sozietät fortführt.
b) Im vorliegenden Fall führt die Antragsstellerin eine Sozietät fort, die
zulässigerweise dieselbe Kurzbezeichnung benutzt hat, deren Verwendung als
Firmenbestandteil nunmehr im Streit ist.
aa) Die frühere Sozietät verwendete auf ihren Briefbögen rechts unten
die Kurzbezeichnung "D & P". Die Antragsgegnerin ist der Meinung, jene Kurz-
bezeichnung habe nicht der Kennzeichnung der Anwaltssozietät gedient, son-
dern lediglich auf die Zugehörigkeit der als solche im Briefkopf ausschließlich
mit "D. & Partner GbR" firmierenden Anwaltssozietät zu einer übergeord-
neten Organisation, nämlich der "D & P Company", verwiesen, zu der neben
der Rechtsanwaltsgesellschaft noch fünf weitere nichtanwaltliche Unternehmen
gehörten. Dem folgt der Senat nicht. Die Kurzbezeichnung "D & P Company"
stand, in senkrechter Anordnung, neben dem Hinweis auf "The D & P Compa-
ny". Daß ausschließlich die Zugehörigkeit zu dieser Organisation habe heraus-
gestellt werden sollen, ist nicht zwingend. Zum einen hätte es sich dann um
einen doppelten Hinweis gehandelt; zum anderen hält es der Senat für nahe-
liegend, daß sich ein jedes der in der Organisation zusammengeschlossenen
Unternehmen, die sämtlich die Buchstabenkombination "D & P" als Firmenbe-
standteil führen, auch für sich selbst der Kurzbezeichnung bedient hat. Ob es
sich bei der Kurzbezeichnung "D & P" - wie die Antragstellerin vorbringt - um
"die eigentliche Kanzleibezeichnung" handelte oder ob die im Briefkopf ge-
führte Bezeichnung "D. und Partner GbR" dafür gelten mußte, ist uner-
heblich. Entscheidend ist allein, daß eben auch die Kurzbezeichnung verwen-
det wurde.
Die Antragstellerin führt die frühere Sozietät fort. Eine solche Fortfüh-
rung setzt nicht voraus, daß die Gesellschafter der früheren Sozietät und dieje-
nigen der Rechtsanwaltsgesellschaft identisch sind. Entgegen der Ansicht der
Antragsgegnerin (vgl. ferner OLG Hamm NJW-RR 1998, 1073) muß die nun-
mehrige Gesellschaft auch nicht von einer Mehrheit der in der früheren Sozie-
tät verbundenen Gesellschafter "als Gesellschafter" fortgeführt werden. Die
Antragstellerin hatte bis zum Jahre 2002 nur einen Gesellschafter, Rechtsan-
walt D . Dieser war schon Gesellschafter der früheren Sozietät. Die übri-
gen früheren Sozien waren sämtlich zu Geschäftsführern der Rechtsanwalts-
gesellschaft bestellt. Die Rechtsberatung fand somit durch die gleichen
Rechtsanwälte statt wie früher. Aus wirtschaftlicher Sicht und insbesondere aus
dem Blickwinkel des rechtsuchenden Publikums ist die Antragstellerin an die
Stelle der früheren Sozietät getreten. Dies begründet das in § 59k Abs. 1
Satz 2 BRAO geschützte Interesse der Antragstellerin, sich den immateriellen
Wert der Kurzbezeichnung weiter zunutze zu machen. Eine Irreführung des
Publikums erscheint ausgeschlossen.
bb) Die Verwendung der Kurzbezeichnung "D & P" wäre allerdings un-
zulässig, wenn auch die - von der Antragstellerin nicht verwendete - Langbe-
zeichnung "D. & Partner" nicht (mehr) statthaft wäre. Dies ist jedoch nicht
der Fall. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesell-
schaften Angehöriger Freier Berufe
(Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
- PartGG) dürfen nur Partnerschaften nach diesem Gesetz den Zusatz "Part-
nerschaft" oder "und Partner" führen. Gesellschaften, die eine solche Bezeich-
nung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. Juli 1995, vgl. Art. 9 des Geset-
zes zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer
Gesetze vom 25. Juli 1994, BGBl. I, S. 1744) in ihrem Namen führten, ohne
Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes zu sein, durften diese Bezeichnung
noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wei-
terverwenden. Danach war die Fortführung erlaubt, wenn sie in ihrem Namen
dieser Bezeichnung einen Hinweis auf die andere Rechtsform hinzufügten
(§ 11 Abs. 1 Satz 3 PartGG). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall er-
füllt. Die Sozietät fügte der Bezeichnung "D. & Partner" den Zusatz "GbR"
hinzu, und die an die Stelle der Sozietät getretene Antragstellerin bezeichnet
sich in ihrer Firma ausdrücklich als "GmbH". Eine Irreführung ist somit auch in
dieser Hinsicht ausgeschlossen.
Deppert
Basdorf
Ganter
Frellesen
Kieserling
Hauger
Kappelhoff