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BGH Beschluss vom 13.01.2003 – AnwZ (B) 16/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 16/02

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2003

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, den

Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und

Kappelhoff

am 13. Januar 2003 nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 20. September

2001 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

45.000

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ihre

Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. August 2000 wegen

Verletzung der Kanzleipflicht und wegen Vermögensverfalls widerrufen worden.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den am 22. August 2000 zuge-

stellten Bescheid über den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung der Antrag-

stellerin ist, nachdem er am 22. September 2000 nach Dienstschluß per Telefax

im Anwaltszimmer des Kammergerichts eingegangen war, erst am

25. September 2000 zum Anwaltsgerichtshof gelangt. Der Antragstellerin wur-

den mit Schreiben des Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs vom 9. Oktober

2000 die Umstände des Eingangs ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung

mitgeteilt. Ferner wurde sie von diesem Sachverhalt spätestens durch das ihr

am 24. November 2000 zugestellte Schreiben der Antragsgegnerin vom

14. November 2000 unterrichtet. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2001 hat sie vor-

sorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eventueller Versäu-

mung der Antragsfrist beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung unter Zurückweisung des seinerseits als verspätet

angesehenen Wiedereinsetzungsgesuchs mangels Fristwahrung als unzulässig

verworfen. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die sofor-

tige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel ist – auch soweit es der Versagung der Wiedereinset-

zung gilt (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 40 Rdn. 57) – zulässig (§ 42

Abs. 1 Nr. 3, § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG), bleibt jedoch in der

Sache ohne Erfolg.

1. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung als unzulässig verworfen; auch das Wiedereinsetzungsgesuch der

Antragstellerin ist zutreffend ohne Erfolg geblieben. Der Antrag auf gerichtliche

Entscheidung war ebenso verspätet wie das deshalb gestellte Wiedereinset-

zungsgesuch.

Die Antragstellerin hat die Antragsfrist des § 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO mit

der Übersendung des Antrags an das Anwaltszimmer des Kammergerichts über

den dort installierten Telefaxanschluß nicht gewahrt. Anders als bei der ge-

meinsamen Briefannahme von Kammergericht und Anwaltsgerichtshof Berlin,

für die ein Telefaxanschluß besteht, ist im Anwaltszimmer des Kammergerichts

eine Zugangsmöglichkeit für Schreiben an den Anwaltsgerichtshof Berlin nicht

vorgesehen; es besteht auch keine dienstlich veranlaßte Organisation, durch

welche eine sofortige Weiterleitung im Anwaltszimmer eingegangener, an den

Anwaltsgerichtshof adressierter Schreiben als garantiert angesehen werden

könnte. Die Antragstellerin hat danach auch die – spätestens durch den Zugang

der Stellungnahme der Antragsgegnerin in Gang gesetzte – zweiwöchige Wie-

dereinsetzungsfrist aus § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG versäumt.

2. Im übrigen hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend dargetan, daß der

Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch in der Sache jedenfalls im Blick auf

den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ohne Erfolgsaussicht war.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids befand sich die Antrag-

stellerin jedenfalls im Blick auf vier Titel über insgesamt mehr als 320.000 DM,

aus denen gegen sie vollstreckt wurde, im Vermögensverfall. An einer zu des-

sen Widerlegung unerläßlichen umfassenden Offenbarung ihrer wirtschaftlichen

Verhältnisse hat es die Antragstellerin fehlen lassen. Vielmehr bestehen zahl-

reiche Indizien für eine zwischenzeitlich eingetretene deutliche Verschärfung

des Vermögensverfalls der Antragstellerin, gegen die am 24. Oktober 2002 das

Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Deppert

Basdorf

Ganter

Frellesen

Kieserling

Hauger

Kappelhoff