BGH Beschluss vom 13.01.2003 – AnwZ (B) 16/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 16/02
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2003
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, den
Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff
am 13. Januar 2003 nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 20. September
2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
45.000
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ihre
Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. August 2000 wegen
Verletzung der Kanzleipflicht und wegen Vermögensverfalls widerrufen worden.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den am 22. August 2000 zuge-
stellten Bescheid über den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung der Antrag-
stellerin ist, nachdem er am 22. September 2000 nach Dienstschluß per Telefax
im Anwaltszimmer des Kammergerichts eingegangen war, erst am
25. September 2000 zum Anwaltsgerichtshof gelangt. Der Antragstellerin wur-
den mit Schreiben des Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs vom 9. Oktober
2000 die Umstände des Eingangs ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung
mitgeteilt. Ferner wurde sie von diesem Sachverhalt spätestens durch das ihr
am 24. November 2000 zugestellte Schreiben der Antragsgegnerin vom
14. November 2000 unterrichtet. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2001 hat sie vor-
sorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eventueller Versäu-
mung der Antragsfrist beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung unter Zurückweisung des seinerseits als verspätet
angesehenen Wiedereinsetzungsgesuchs mangels Fristwahrung als unzulässig
verworfen. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die sofor-
tige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist – auch soweit es der Versagung der Wiedereinset-
zung gilt (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 40 Rdn. 57) – zulässig (§ 42
Abs. 1 Nr. 3, § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG), bleibt jedoch in der
Sache ohne Erfolg.
1. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung als unzulässig verworfen; auch das Wiedereinsetzungsgesuch der
Antragstellerin ist zutreffend ohne Erfolg geblieben. Der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung war ebenso verspätet wie das deshalb gestellte Wiedereinset-
zungsgesuch.
Die Antragstellerin hat die Antragsfrist des § 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO mit
der Übersendung des Antrags an das Anwaltszimmer des Kammergerichts über
den dort installierten Telefaxanschluß nicht gewahrt. Anders als bei der ge-
meinsamen Briefannahme von Kammergericht und Anwaltsgerichtshof Berlin,
für die ein Telefaxanschluß besteht, ist im Anwaltszimmer des Kammergerichts
eine Zugangsmöglichkeit für Schreiben an den Anwaltsgerichtshof Berlin nicht
vorgesehen; es besteht auch keine dienstlich veranlaßte Organisation, durch
welche eine sofortige Weiterleitung im Anwaltszimmer eingegangener, an den
Anwaltsgerichtshof adressierter Schreiben als garantiert angesehen werden
könnte. Die Antragstellerin hat danach auch die – spätestens durch den Zugang
der Stellungnahme der Antragsgegnerin in Gang gesetzte – zweiwöchige Wie-
dereinsetzungsfrist aus § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG versäumt.
2. Im übrigen hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend dargetan, daß der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch in der Sache jedenfalls im Blick auf
den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ohne Erfolgsaussicht war.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids befand sich die Antrag-
stellerin jedenfalls im Blick auf vier Titel über insgesamt mehr als 320.000 DM,
aus denen gegen sie vollstreckt wurde, im Vermögensverfall. An einer zu des-
sen Widerlegung unerläßlichen umfassenden Offenbarung ihrer wirtschaftlichen
Verhältnisse hat es die Antragstellerin fehlen lassen. Vielmehr bestehen zahl-
reiche Indizien für eine zwischenzeitlich eingetretene deutliche Verschärfung
des Vermögensverfalls der Antragstellerin, gegen die am 24. Oktober 2002 das
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Deppert
Basdorf
Ganter
Frellesen
Kieserling
Hauger
Kappelhoff