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BGH Beschluss vom 13.01.2003 – AnwZ (B) 18/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 18/02
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2003
in dem Verfahren
wegen Kostenfestsetzung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, den
Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff am 13. Januar 2003 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. Februar
2002 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten bleiben außer Ansatz; außergerichtliche Auslagen
werden nicht erstattet.
Gründe:
Bei Feststellung der Erledigung des die Fachanwaltsbefugnis des An-
tragstellers betreffenden Verfahrens hat der Anwaltsgerichtshof die Kosten des
Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt und angeordnet, daß außergerichtli-
che Kosten nicht zu erstatten seien. Gleichwohl hat die Rechtspflegerin auf An-
trag des Antragstellers Anwaltskosten in Höhe von 1.065 DM gegen die An-
tragsgegnerin festgesetzt. Nachdem zwischenzeitlich die Rechtspflegerin selbst
diesen Kostenfestsetzungsbeschluß wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufge-
hoben, der Anwaltsgerichtshof indes diesen aufhebenden Beschluß auf soforti-
ge Beschwerde des Antragstellers revidiert hatte, hat der Anwaltsgerichtshof
anschließend seinerseits auf sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin – unter
Zubilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – den Kostenfestset-
zungsbeschluß wieder aufgehoben. Hiergegen hat nun wieder der Antragsteller
sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Weder durch die Bundesrechtsan-
waltsordnung noch sonst ist die Möglichkeit einer Anfechtung der Entscheidung
des Anwaltsgerichtshofs im Kostenfestsetzungsverfahren eröffnet (vgl. Feue-
rich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 40 Rdn. 39 m.w.N.), welche im übrigen ersichtlich
der Kostengrundentscheidung in der Sache Rechnung trägt (vgl. Feue-
rich/Braun aaO § 200 Rdn. 2).
Da auch das Beschwerdeverfahren letztlich auf die Fehlerhaftigkeit des
ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückgeht, entscheidet der Senat auch
hinsichtlich der Beschwerdekosten nicht anders als die Vorinstanz entspre-
chend § 40 Abs. 4, § 200 BRAO, § 16 KostO, § 13a FGG.
Deppert
Basdorf
Ganter
Frellesen
Kieserling
Hauger
Kappelhoff