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BGH Beschluss vom 13.01.2003 – AnwZ (B) 18/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 18/02

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2003

in dem Verfahren

wegen Kostenfestsetzung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, den

Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und

Kappelhoff am 13. Januar 2003 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. Februar

2002 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten bleiben außer Ansatz; außergerichtliche Auslagen

werden nicht erstattet.

Gründe:

Bei Feststellung der Erledigung des die Fachanwaltsbefugnis des An-

tragstellers betreffenden Verfahrens hat der Anwaltsgerichtshof die Kosten des

Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt und angeordnet, daß außergerichtli-

che Kosten nicht zu erstatten seien. Gleichwohl hat die Rechtspflegerin auf An-

trag des Antragstellers Anwaltskosten in Höhe von 1.065 DM gegen die An-

tragsgegnerin festgesetzt. Nachdem zwischenzeitlich die Rechtspflegerin selbst

diesen Kostenfestsetzungsbeschluß wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufge-

hoben, der Anwaltsgerichtshof indes diesen aufhebenden Beschluß auf soforti-

ge Beschwerde des Antragstellers revidiert hatte, hat der Anwaltsgerichtshof

anschließend seinerseits auf sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin – unter

Zubilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – den Kostenfestset-

zungsbeschluß wieder aufgehoben. Hiergegen hat nun wieder der Antragsteller

sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Weder durch die Bundesrechtsan-

waltsordnung noch sonst ist die Möglichkeit einer Anfechtung der Entscheidung

des Anwaltsgerichtshofs im Kostenfestsetzungsverfahren eröffnet (vgl. Feue-

rich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 40 Rdn. 39 m.w.N.), welche im übrigen ersichtlich

der Kostengrundentscheidung in der Sache Rechnung trägt (vgl. Feue-

rich/Braun aaO § 200 Rdn. 2).

Da auch das Beschwerdeverfahren letztlich auf die Fehlerhaftigkeit des

ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückgeht, entscheidet der Senat auch

hinsichtlich der Beschwerdekosten nicht anders als die Vorinstanz entspre-

chend § 40 Abs. 4, § 200 BRAO, § 16 KostO, § 13a FGG.

Deppert

Basdorf

Ganter

Frellesen

Kieserling

Hauger

Kappelhoff