BGH Beschluß vom 13.01.2003 – AnwZ (B) 19/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 19/02
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2003
in dem Verfahren
wegen Firmierung einer Rechtsanwaltsgesellschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, den
Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff
nach mündlicher Verhandlung am 13. Januar 2003
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der
Beschluß des 2. Senates des Anwaltsgerichtshofs des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2001 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die gegenstandslos gewordene Verfü-
gung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2001 rechtswidrig war.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außerge-
richtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000
festgesetzt.
Gründe
Die
Rechtsanwaltsgesellschaft
"D.
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" wurde am 19. Februar 2001 unter dieser Fir-
ma in das Handelsregister (HRB Amtsgericht D. ) eingetragen
und am 11. April 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der Antragsteller
war Gesellschafter und Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft. Mit
Verfügung vom 29. Juni 2001 wurde ihm von der Antragsgegnerin aufgegeben,
es zu unterlassen, in der Firmierung der Rechtsanwaltsgesell-
schaft die Buchstabenfolge "DWP" zu verwenden, und bis zum
Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides nachzu-
weisen, daß die Firmierung im vorbezeichneten Sinne geändert
worden ist.
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Firmierung der
Rechtsanwaltsgesellschaft verstoße gegen § 59 k Abs. 1 Satz 3 BRAO, weil der
Firmenbestandteil "DWP" gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig
sei.
Der Antragsteller hat im eigenen Namen als Gesellschafter und im Na-
men der Rechtsanwaltsgesellschaft als deren Geschäftsführer gerichtliche Ent-
scheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die - zugelassene - sofortige Beschwerde des An-
tragstellers. Während des Beschwerdeverfahrens wurde am 14. Februar 2002
die durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Gesellschaft entstan-
dene "DWP D. Rechtsanwaltsaktiengesellschaft"
unter dieser Firma in das Handelsregister (HRB Amtsgericht D. )
eingetragen. Der Antragsteller hat einer Erledigung der Hauptsache mit der Be-
gründung widersprochen, daß die Gesellschaft jedenfalls ein rechtliches Inte-
resse an der Klärung habe, ob die Verfügung der Antragsgegnerin rechtmäßig
ist.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3, Abs. 4, § 42 Abs. 4
BRAO) und begründet. Die gegenstandslos gewordene Verfügung der Antrag-
stellerin vom 29. Juni 2001 war rechtswidrig.
1. Eine Erledigung der Hauptsache ist zwar nicht dadurch eingetreten,
daß die Antragsgegnerin nach erfolgtem Formwechsel mit Bescheid vom
18. Juni 2002 die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft zur Rechtsanwalt-
schaft gemäß § 59 h BRAO widerrufen hat. Dieser Bescheid ist bislang nicht
bestandskräftig. Die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte
Hauptsache hat sich jedoch durch den Formwechsel der Gesellschaft erledigt,
weil die von der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung beanstandete
Firma nicht mehr geführt wird. Durch Umwandlung der Rechtsanwaltsgesell-
schaft mit beschränkter Haftung in eine Rechtsanwaltsaktiengesellschaft hat
sich die Firma der Gesellschaft entsprechend geändert. Die auf die Firma einer
Rechtsanwaltsgesellschaft bezogene Verfügung vom 29. Juni 2001 und der
dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung sind damit gegen-
standslos geworden.
Der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren trotz eingetretener Erle-
digung der Hauptsache aufrechterhaltene Antrag auf gerichtliche Entscheidung
ist im vorliegenden Fall jedoch nicht - wie im Regelfall anzunehmen ist (vgl. Se-
natsbeschluß vom 13. Januar 2002 - AnwZ (B) 59/01, zur Veröffentlichung be-
stimmt, unter II 2 b m.w.Nachw.) - mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzuläs-
sig geworden. Im Beschwerdeverfahren begehrt der Antragsteller bei verständi-
ger Würdigung seines Vorbringens nicht mehr die Aufhebung der gegen-
standslos gewordenen Verfügung, sondern nur noch die Feststellung ihrer
Rechtswidrigkeit. Über dieses Begehren ist hier ausnahmsweise eine Sachent-
scheidung zu treffen.
Ein der Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
entsprechendes Feststellungsbegehren sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung
zwar nicht vor, so daß ein solches Feststellungsbegehren nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats in der Regel unzulässig ist (BGH, Beschluß vom
1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, aaO, unter II 2 b; BGH, Beschluß vom 11. Juli
1994 - AnwZ (B) 4/94, BRAK-Mitt. 1995, 73 unter II 2; BGH, Beschluß vom
24. November 1997 - AnwZ (B) 38/97, BRAK-Mitt. 1998, 40 = NJW 1998, 1078
unter II 2 a). Ausnahmsweise kann es jedoch statthaft sein, vom Anfechtungs-
antrag zum Feststellungsbegehren überzugehen, wenn sich - wie hier - die auf
Beseitigung des Bescheids gerichtete Hauptsache während des gerichtlichen
Verfahrens erledigt hat. Dies setzt aber voraus, daß der Antragsteller anderen-
falls ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in sei-
nen Rechten beeinträchtigt ist und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage
klären hilft, die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller bei künftigen
Gelegenheiten ebenso stellen wird (BGH, Beschluß vom 1. März 1993, aaO;
BGH, Beschluß vom 11. Juli 1994, aaO; BGH, Beschluß vom 24. November
1997, aaO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Eine fortwirkende Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers durch
die angefochtene Verfügung besteht darin, daß diese wieder Geltung erlangen
oder neu erlassen werden könnte, wenn die Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
im Wege des Formwechsels wieder in eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit be-
schränkter Haftung umgewandelt würde. Ein solcher Schritt liegt nicht fern,
nachdem die Antragsgegnerin der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft die Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft mit weiterem und gleichfalls noch nicht bestands-
kräftigem Bescheid vom 18. Juni 2002 versagt und einen erneuten Formwech-
sel von der Aktiengesellschaft hin zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung angeregt hat.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt
war, die Firmierung der Rechtsanwaltsgesellschaft im Wege einer Unterlas-
sungsverfügung zu beanstanden, aber auch dann in gleicher Weise, wenn der
Antragsteller berechtigt sein sollte, seinem Beruf als Rechtsanwalt auch in der
im Handelsregister eingetragenen Rechtsanwaltsaktiengesellschaft nachzuge-
hen (vgl. dazu BayObLG, NJW 2000, 1647) und deshalb eine Rückumwandlung
der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft in eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit be-
schränkter Haftung nicht erfolgen würde. In diesem Fall ist damit zu rechnen,
daß die Antragsgegnerin die Firma der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft in glei-
cher Weise mit einer Unterlassungsverfügung beanstanden wird. Der An-
tragsteller hat deshalb ein fortbestehendes berechtigtes Interesse an einer
Sachentscheidung über die Rechtswidrigkeit der gegenstandslos gewordenen
Unterlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2001.
2. Das Feststellungsbegehren hat Erfolg. Die Verfügung der Antragsgeg-
nerin vom 29. Juni 2001 war rechtswidrig, weil die Bundesrechtsanwaltsord-
nung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht die Befugnis verleiht, fest-
gestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlas-
sungsverfügung zu begegnen (Senatsbeschluß vom 25. November 2002
- AnwZ (B) 41/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 1). Auch § 73
Abs. 2 Nr. 1 und 4 BRAO bieten hierfür keine gesetzliche Ermächtigungs-
grundlage (Senatsbeschluß vom 25. November 2002 aaO; BGH, Urteil vom
25. Oktober 2001 - I ZR 29/99, NJW 2002, 2039 unter II 1). Diese Bestimmun-
gen verleihen dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nur die Befugnis, den
Rechtsanwalt in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren (§ 73
Abs. 2 Nr. 1 BRAO) und ihm bei Verstößen gegen Berufspflichten eine Rüge zu
erteilen (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Dagegen enthält die Bundesrechtsanwalts-
ordnung keine Rechtsgrundlage dafür, daß der Vorstand der Rechtsanwalts-
kammer Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts durch den Erlaß mit Verwal-
tungszwang durchsetzbarer Ge- und Verbote begegnet (Senatsbeschluß vom
25. November 2002, aaO unter II 1 c).
Die Erklärung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat, sie wolle ihren Bescheid lediglich im Sinne einer Ausübung der ihr
zukommenden Belehrungs- und Rügefunktion verstanden wissen, rechtfertigt
keine andere Beurteilung. Der Wortlaut der Verfügung ist auf ein selbständiges
Unterlassungsgebot und nicht lediglich eine mißbilligende Belehrung gerichtet.
Deppert
Basdorf
Ganter
Frellesen
Kieserling
Hauger
Kappelhoff