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BGH Beschluss vom 13.01.2003 – AnwZ (B) 2/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 2/99
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2003
in dem Verfahren
wegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin Dr. Otten
sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff am 13. Januar 2003 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge und die der
Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Der Geschäftswert wird auf 51.129,19 Euro (100.000,-- DM)
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-
anwalt bei Amtsgericht Lingen und dem Landgericht Osnabrück zugelassen.
Seinen Antrag vom April 1998 auf anderweitige Zulassung als Rechtsanwalt
bei dem Oberlandesgericht Oldenburg unter Verzicht auf seine Zulassung beim
Amtsgericht Lingen und Landgericht Osnabrück, aber unter Beibehaltung sei-
nes Kanzleisitzes in Lingen, hatte die damalige Antragsgegnerin durch Verfü-
gung vom 11. Juni 1998 abgelehnt. Sein dagegen gerichteter Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 11. De-
zember 1998 zurückgewiesen. Dagegen hatte der Antragsteller sofortige Be-
schwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 18. Oktober 1999 hat der Senat auf An-
trag und mit Zustimmung des Antragstellers und der früheren Antragsgegnerin
das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Nachdem der Antragsteller seinen Antrag entsprechend modifiziert hat-
te, wurde er durch Bescheid der Antragsgegnerin, auf die die Zuständigkeit von
der Landesjustizverwaltung übergegangen war, mit Wirkung vom 1. Juli 2002
unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen lokalen Zulassung bei dem Amtsge-
richt Lingen und bei dem Landgericht Osnabrück bei dem Oberlandesgericht
Oldenburg zugelassen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben die
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der
§§ 91a ZPO, 13a FGG nur noch - nach billigem Ermessen und unter Berück-
sichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde - über die Kosten
zu entscheiden.
Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes entspricht es der
Billigkeit, daß der Antragsteller die gerichtlichen Kosten sowie die notwendigen
Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen hat, denn die Beschwerde hätte bis
zum Eintritt des erledigenden Ereignisses keinen Erfolg gehabt. Es kann da-
hinstehen, ob sich dies schon daraus ergibt, daß der Antragsteller sich nicht
unmittelbar gegen die Singularzulassung gewandt hat, sondern seine alleinige
Zulassung bei dem Oberlandesgericht beantragt hat, ohne am Ort des Ober-
landesgerichts eine Kanzlei einrichten zu wollen. Dies widerspricht dem nach
wie vor geltenden Grundsatz, daß der Rechtsanwalt bei dem Gericht, bei dem
er zugelassen ist, eine Kanzlei zu errichten hat (§ 27 BRAO). Die nunmehr er-
folgte gleichzeitige Zulassung bei dem Oberlandesgericht Oldenburg und dem
Landgericht Osnabrück und dem Amtsgericht Lingen mit Kanzleisitz in Lingen
beruht denn auch auf einem neuen bzw. modifizierten Antrag des Antragstel-
lers.
Auch soweit der Antragsteller sich mittelbar gegen die Singularzulas-
sung gewandt hat, hätte sein Antrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereig-
nisses, dem Ablauf des 30. Juni 2002, keinen Erfolg gehabt. Denn das Bun-
desverfassungsgericht (Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97, NJW
2001, 353) hat zwar die Regelung des § 25 BRAO für verfassungswidrig er-
klärt, zugleich aber ausgesprochen, daß sie für bestehende Zulassungen bis
zum 30. Juni 2002 fortgilt.
Deppert Basdorf Schlick Otten
Kieserling Hauger Kappelhoff