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BGH Beschluss vom 13.01.2003 – AnwZ (B) 22/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 22/02
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2003
in dem Verfahren
wegen Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, den
Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff
nach mündlicher Verhandlung am 13. Januar 2003
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden der
Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2001 und der Bescheid der
Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2000 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin unter Be-
achtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen
und die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen
zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 12.500
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
tgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wurde am 26. Juni 1996 zur Rechtsanwaltschaft zu-
gelassen und beantragte mit Schreiben vom 24. Juni 1999 die Verleihung der
Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht. Zum Nachweis besonderer
praktischer Erfahrungen in diesem Fachgebiet (§ 5 FAO) fügte sie eine Auf-
stellung mit 138 von ihr bearbeiteten Fällen bei, davon 53 gerichtliche Verfah-
ren. Die überwiegende Anzahl dieser Fälle war von der Antragstellerin im Rah-
men ihrer vom 1. März 1998 bis zum 31. März 1999 ausgeübten Tätigkeit für
den E. Unternehmensverband e.V. bearbeitet worden. Aufgrund des die-
ser Beschäftigung zugrundeliegenden Vertrages vom 29. Januar 1998 war die
Antragstellerin "als freie Rechtsanwältin" für den Verband tätig, dessen Ge-
schäftsführung sie zu unterstützen hatte. Des weiteren oblag ihr im wesentli-
chen die arbeitsrechtliche Beratung von Mitgliedsfirmen des Verbandes und
deren Prozeßvertretung vor den Arbeitsgerichten. Insoweit war sie nicht den
Weisungen der Geschäftsführung des Verbandes unterworfen. Die Antragstelle-
rin war verpflichtet, ihre anwaltliche Dienstleistung dem Verband regelmäßig an
vier Tagen pro Woche zur Verfügung zu stellen, und erhielt dafür ein pauscha-
les monatliches Honorar. Daneben war die Antragstellerin an einem Tag der
Woche in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig. Auf diese Beschäftigung entfielen
knapp 40 der 138 von ihr bearbeiteten Fälle.
Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 23. Oktober 2000
mit der Begründung zurückgewiesen, sie sehe sich aufgrund des Beschlusses
des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2000 (AnwZ (B) 25/99, NJW 2000, 1645)
daran gehindert, die von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Syndikustätigkeit
beim E. Unternehmensverband e.V. bearbeiteten Fälle als anwaltliche
Fälle im Sinne der Fachanwaltsordnung anzuerkennen. Der Anwaltsgerichtshof
hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet
sich die - zugelassene - sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig
(§§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO) und führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und des Bescheids der Antragsgegnerin.
Nach § 5 Satz 1 Buchst. c FAO ist der Erwerb besonderer praktischer
Erfahrungen im Arbeitsrecht in der Regel nachgewiesen, wenn der Bewerber
innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung 100 Fälle aus den in § 10
Nr. 1 und 2 FAO bestimmten Bereichen als Rechtsanwalt selbständig bearbeitet
hat. Im Beschluß vom 13. März 2000 (AnwZ (B) 25/99, NJW 2000, 1645), auf
den die Antragsgegnerin ihre ablehnende Entscheidung stützt, hat der Senat
zunächst ohne Einschränkung entschieden, daß die Bearbeitung arbeitsrechtli-
cher Fälle als Syndikus zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung selbst
dann nicht ausreicht, wenn der Syndikus im Zweitberuf Rechtsanwalt ist. Der
Senat hat daran in seinem Beschluß vom 18. Juni 2001 (AnwZ (B) 41/00, NJW
2001, 3130) im Grundsatz zwar festgehalten, jedoch ergänzend darauf hinge-
wiesen, daß § 5 FAO schon nach seinem Wortlaut ("in der Regel") einer rein
schematischen Beurteilung entgegensteht und die Möglichkeit bietet, den be-
sonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Insbesondere wenn
die Syndikustätigkeit weitgehend weisungsungebunden ist und die in freier an-
waltlicher Tätigkeit bearbeiteten Mandate von substantiellem Gewicht sind,
kann der Nachweis der praktischen Erfahrungen auch bei deutlich geringeren
Fallzahlen aus der anwaltlichen Tätigkeit - im damaligen Fall waren es bei An-
tragstellung 22 Fälle, deren Anzahl sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens
auf 35 erhöhte - nach § 5 FAO als geführt angesehen werden (Senatsbeschluß
vom 18. Juni 2001, aaO). Mit dieser Erweiterung hat der Senat, wenn auch un-
ausgesprochen, den verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen, die
sich aus einer gänzlichen Nichtberücksichtigung der aus der Syndikustätigkeit
herrührenden praktischen Erfahrungen ergeben können (vgl. Deppert, Die
Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im
Jahre 2001, BRAK-Mitt. 2002, 102).
Auch im vorliegenden Fall war die Antragsgegnerin daher nicht, wie sie
gemeint hat, daran gehindert zu prüfen, ob die Antragstellerin, die schon eine
erhebliche Anzahl arbeitsrechtlicher Mandate im Rahmen ihrer Mitarbeit in einer
Rechtsanwaltskanzlei wahrgenommen hat, unter ergänzender Berücksichtigung
auch der weiteren Erfahrungen aus ihrer Syndikustätigkeit für den E. Un-
ternehmensverband e.V. den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im
Arbeitsrecht nach § 5 Satz 1 Buchst. c FAO geführt hat. Zu berücksichtigen sind
dabei auch die annähernd 100 Fälle, in denen die Antragstellerin im Auftrag des
E. Unternehmensverbandes die arbeitsrechtliche Beratung und Prozeß-
vertretung (§ 11 ArbGG) von dessen Mitgliedern durchgeführt hat, ohne fachli-
chen Weisungen des Verbandes unterworfen gewesen zu sein (vgl. Senats-
beschluß vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 25/02, zur Veröffentlichung be-
stimmt).
Eine abschließende Entscheidung kann der Senat nicht treffen, weil aus-
reichende Feststellungen dazu, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen für
die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nach §§ 4 bis 6 FAO insgesamt
erfüllt, dem angefochtenen Beschluß des Anwaltsgerichtshofs und dem Be-
scheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2000 nicht zu entnehmen sind.
Die Antragsgegnerin hat deshalb die Antragstellerin unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Deppert
Basdorf
Ganter
Frellesen
Kieserling
Hauger
Kappelhoff