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BGH Beschluss vom 13.01.2003 – AnwZ (B) 22/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 22/02

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2003

in dem Verfahren

wegen Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, den

Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und

Kappelhoff

nach mündlicher Verhandlung am 13. Januar 2003

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden der

Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2001 und der Bescheid der

Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2000 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin unter Be-

achtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen

und die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen

zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 12.500

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

tgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wurde am 26. Juni 1996 zur Rechtsanwaltschaft zu-

gelassen und beantragte mit Schreiben vom 24. Juni 1999 die Verleihung der

Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht. Zum Nachweis besonderer

praktischer Erfahrungen in diesem Fachgebiet (§ 5 FAO) fügte sie eine Auf-

stellung mit 138 von ihr bearbeiteten Fällen bei, davon 53 gerichtliche Verfah-

ren. Die überwiegende Anzahl dieser Fälle war von der Antragstellerin im Rah-

men ihrer vom 1. März 1998 bis zum 31. März 1999 ausgeübten Tätigkeit für

den E. Unternehmensverband e.V. bearbeitet worden. Aufgrund des die-

ser Beschäftigung zugrundeliegenden Vertrages vom 29. Januar 1998 war die

Antragstellerin "als freie Rechtsanwältin" für den Verband tätig, dessen Ge-

schäftsführung sie zu unterstützen hatte. Des weiteren oblag ihr im wesentli-

chen die arbeitsrechtliche Beratung von Mitgliedsfirmen des Verbandes und

deren Prozeßvertretung vor den Arbeitsgerichten. Insoweit war sie nicht den

Weisungen der Geschäftsführung des Verbandes unterworfen. Die Antragstelle-

rin war verpflichtet, ihre anwaltliche Dienstleistung dem Verband regelmäßig an

vier Tagen pro Woche zur Verfügung zu stellen, und erhielt dafür ein pauscha-

les monatliches Honorar. Daneben war die Antragstellerin an einem Tag der

Woche in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig. Auf diese Beschäftigung entfielen

knapp 40 der 138 von ihr bearbeiteten Fälle.

Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 23. Oktober 2000

mit der Begründung zurückgewiesen, sie sehe sich aufgrund des Beschlusses

des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2000 (AnwZ (B) 25/99, NJW 2000, 1645)

daran gehindert, die von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Syndikustätigkeit

beim E. Unternehmensverband e.V. bearbeiteten Fälle als anwaltliche

Fälle im Sinne der Fachanwaltsordnung anzuerkennen. Der Anwaltsgerichtshof

hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet

sich die - zugelassene - sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig

(§§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO) und führt zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und des Bescheids der Antragsgegnerin.

Nach § 5 Satz 1 Buchst. c FAO ist der Erwerb besonderer praktischer

Erfahrungen im Arbeitsrecht in der Regel nachgewiesen, wenn der Bewerber

innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung 100 Fälle aus den in § 10

Nr. 1 und 2 FAO bestimmten Bereichen als Rechtsanwalt selbständig bearbeitet

hat. Im Beschluß vom 13. März 2000 (AnwZ (B) 25/99, NJW 2000, 1645), auf

den die Antragsgegnerin ihre ablehnende Entscheidung stützt, hat der Senat

zunächst ohne Einschränkung entschieden, daß die Bearbeitung arbeitsrechtli-

cher Fälle als Syndikus zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung selbst

dann nicht ausreicht, wenn der Syndikus im Zweitberuf Rechtsanwalt ist. Der

Senat hat daran in seinem Beschluß vom 18. Juni 2001 (AnwZ (B) 41/00, NJW

2001, 3130) im Grundsatz zwar festgehalten, jedoch ergänzend darauf hinge-

wiesen, daß § 5 FAO schon nach seinem Wortlaut ("in der Regel") einer rein

schematischen Beurteilung entgegensteht und die Möglichkeit bietet, den be-

sonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Insbesondere wenn

die Syndikustätigkeit weitgehend weisungsungebunden ist und die in freier an-

waltlicher Tätigkeit bearbeiteten Mandate von substantiellem Gewicht sind,

kann der Nachweis der praktischen Erfahrungen auch bei deutlich geringeren

Fallzahlen aus der anwaltlichen Tätigkeit - im damaligen Fall waren es bei An-

tragstellung 22 Fälle, deren Anzahl sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens

auf 35 erhöhte - nach § 5 FAO als geführt angesehen werden (Senatsbeschluß

vom 18. Juni 2001, aaO). Mit dieser Erweiterung hat der Senat, wenn auch un-

ausgesprochen, den verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen, die

sich aus einer gänzlichen Nichtberücksichtigung der aus der Syndikustätigkeit

herrührenden praktischen Erfahrungen ergeben können (vgl. Deppert, Die

Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im

Jahre 2001, BRAK-Mitt. 2002, 102).

Auch im vorliegenden Fall war die Antragsgegnerin daher nicht, wie sie

gemeint hat, daran gehindert zu prüfen, ob die Antragstellerin, die schon eine

erhebliche Anzahl arbeitsrechtlicher Mandate im Rahmen ihrer Mitarbeit in einer

Rechtsanwaltskanzlei wahrgenommen hat, unter ergänzender Berücksichtigung

auch der weiteren Erfahrungen aus ihrer Syndikustätigkeit für den E. Un-

ternehmensverband e.V. den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im

Arbeitsrecht nach § 5 Satz 1 Buchst. c FAO geführt hat. Zu berücksichtigen sind

dabei auch die annähernd 100 Fälle, in denen die Antragstellerin im Auftrag des

E. Unternehmensverbandes die arbeitsrechtliche Beratung und Prozeß-

vertretung (§ 11 ArbGG) von dessen Mitgliedern durchgeführt hat, ohne fachli-

chen Weisungen des Verbandes unterworfen gewesen zu sein (vgl. Senats-

beschluß vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 25/02, zur Veröffentlichung be-

stimmt).

Eine abschließende Entscheidung kann der Senat nicht treffen, weil aus-

reichende Feststellungen dazu, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen für

die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nach §§ 4 bis 6 FAO insgesamt

erfüllt, dem angefochtenen Beschluß des Anwaltsgerichtshofs und dem Be-

scheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2000 nicht zu entnehmen sind.

Die Antragsgegnerin hat deshalb die Antragstellerin unter Beachtung der

Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Deppert

Basdorf

Ganter

Frellesen

Kieserling

Hauger

Kappelhoff