BGH Beschluss vom 13.01.2003 – AnwZ (B) 24/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 24/02
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2003
in dem Verfahren
wegen Zulassung beim Oberlandesgericht
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, den
Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff am 13. Januar 2003
beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden
gegeneinander aufgehoben.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird bis zur Er-
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ledigung auf 50.000
setzt.
e-
Gründe
I.
Der Antragsteller beantragte im Mai 2001 unter Verzicht auf seine Rech-
te aus der bisherigen Zulassung beim Amtsgericht und Landgericht D.
die Singularzulassung beim Oberlandesgericht H. . Die Antragsgegnerin
wies diesen Bescheid mit Beschluß vom 20. Juli 2001 zurück. Die hiergegen
gestellten Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Erlaß einer einstweiligen
Anordnung hatten beim Anwaltsgerichtshof keinen Erfolg. Mit seiner sofortigen
Beschwerde hat der Antragsteller sein Begehren zunächst weiter verfolgt.
Nachdem er zwischenzeitlich bei dem Oberlandesgericht H. zugelassen
wurde, haben jedoch beide Seiten unter Verwahrung gegen die Kostenlast die
Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Hiernach war in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG
nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Nach Ansicht des Senats entspricht es billigem Ermessen, die Kosten
gegeneinander aufzuheben. Die Beantwortung der Frage, ob die sofortige Be-
schwerde ohne die Erledigungserklärung Erfolg gehabt hätte, setzt die Klärung
schwieriger Rechtsfragen voraus; hierzu hätte es einer Anfrage beim Bundes-
verfassungsgericht bedurft. Ein derartiger Aufwand ist untunlich, wenn es nach
Erledigung der Hauptsache nur noch um die Frage geht, wer die Kosten zu
tragen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Februar 1954 - III ZR 208/52, NJW 1954,
Rn. 26a).
Der Antragsteller hat gewichtige Argumente dafür vorgebracht, daß sei-
ne Zulassung beim Oberlandesgericht H. - in der Form einer Singularzulas-
sung - auch noch nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts vom 13. Dezember 2000 (BVerfGE 103, 1 ff. = NJW 2001, 353 ff.) in
der Übergangszeit bis zum 30. Juni 2002 zulässig war. Nach dem vorherigen
Rechtszustand konnte er, weil er bereits fünf Jahre als Rechtsanwalt zugelas-
sen war, zum Oberlandesgericht zugelassen werden, falls er auf seine bisheri-
ge erstinstanzliche Zulassung verzichtete. Daß durch den Spruch des Bundes-
verfassungsgerichts seine Rechtsposition für die nächsten eineinhalb Jahre
verschlechtert wurde, ist dem Urteil nicht unmittelbar zu entnehmen. Das Bun-
desverfassungsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung lediglich ausgespro-
chen, daß die Vorschrift des § 25 BRAO mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist,
die Vorschrift für bestehende Zulassungen bis zum 30. Juni 2002 fortgilt, ab
1. Januar 2002 bisher singular beim Oberlandesgericht zugelassene Rechts-
anwälte auf ihren Antrag zugleich bei den für den Sitz der Kanzlei zuständigen
Amts- und Landgerichten zugelassen werden können und daß § 226 Abs. 2
BRAO ab 1. Juli 2002 hinsichtlich der Beschränkung auf die dort genannten
Länder gegenstandslos ist.
Auch die Begründung spricht im wesentlichen dafür, daß lediglich das
Verbot der Simultanzulassung für verfassungswidrig angesehen wurde. Von ei-
nem Gebot der Simultanzulassung ist nicht die Rede. Das Bundesverfassungs-
gericht wollte den erstinstanzlichen Anwälten den Zugang zu den Oberlandes-
gerichten verschaffen, ohne die bestehende Zulassung aufgeben zu müssen,
und umgekehrt den beim Oberlandesgericht zugelassenen zusätzlich die Zu-
lassung zu den erstinstanzlichen Gerichten ermöglichen. Es sollten mit ande-
ren Worten in der Form von Zulassungshindernissen bestehende Berufsaus-
übungsbeschränkungen abgebaut werden. Danach liegt es nicht nahe, daß
den Anwälten die bisher bestehende Möglichkeit genommen werden sollte,
sich aus freien Stücken mit einer Singularzulassung beim Oberlandesgericht zu
begnügen. Denn das würde bedeuten, daß eine neue Berufsausübungsbe-
schränkung geschaffen wird (im Ergebnis ähnlich Römermann BB 2001, 272,
273; Henssler JZ 2002, 337, 338 f.; Schneider AnwBl. 2001, 206, 207; Hartung
AnwBl. 2001, 496, 497; ders. MDR 2002, 735, 738).
Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht unter B II seiner Gründe
(aaO S. 19) ausgeführt, wegen der vollständigen Auslastung der bisher an den
Oberlandesgerichten singular zugelassenen Rechtsanwälte erscheine es pro-
blematisch, ihnen zusätzlich die Zulassung in erster Instanz für die Dauer der
gesamten Übergangszeit zu ermöglichen, "obwohl neue Singularzulassungen
aufgrund der verfassungswidrigen Normen nicht mehr in Betracht kommen".
Darin hat die Antragsgegnerin eine Vollstreckungsanordnung im Sinne von
§ 35 BVerfGG gesehen (ebenso Feuerich ZAP Fach 23 S. 409 ff.), zumal die
Ansicht, daß neue Singularzulassungen während der Übergangszeit ausge-
schlossen seien, von der Berichterstatterin des Bundesverfassungsgerichts in
einem Telefonat mit der Antragsgegnerin bestätigt worden sei. Dieser Auffas-
sung hat sich der Anwaltsgerichtshof angeschlossen.
Die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht im Wege einer Voll-
streckungsanordnung gemäß § 35 BVerfGG neue Singularzulassungen für die
Übergangszeit ausgeschlossen hat, kann in einem summarischen Verfahren
über die Kostentragung nicht geklärt werden. Nach § 35 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung
seiner Entscheidung regeln. Zu einer derartigen Vollstreckungsanordnung
können auch normersetzende Übergangsregelungen des Gerichts gehören
(Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein, BVerfGG 19. Aufl. § 35 Rn. 29, 72;
Laumen, Die Vollstreckungskompetenz nach § 35 BVerfGG, Diss. 1997
S. 104 ff.). Wegen ihres normativen Charakters hat das Bundesverfassungs-
gericht solche Vollstreckungsanordnungen bisher zwar ausdrücklich verlaut-
bart, nämlich entweder in seine Entscheidungsformeln aufgenommen (vgl. z.B.
BVerfGE 48, 127, 130; 88, 203, 209; 93, 34, 41) oder nachträglich in einem
selbständigen Beschluß ausgesprochen (vgl. BVerfGE 6, 300, 304). Nach einer
Auffassung im Schrifttum soll sich aber auch aus der Begründung ergeben
können, daß es sich um eine Vollstreckungsanordnung handelt (Umbach/
Clemens/Roellecke, BVerfGG § 35 Rn. 43). Im vorliegenden Fall ist den Aus-
führungen des Bundesverfassungsgerichts nicht eindeutig zu entnehmen, ob
es eine solche Anordnung erlassen wollte. Zudem ist zu berücksichtigen, daß
das Gericht nur unerläßliche Maßnahmen treffen (Bethge, aaO § 35 BVerfGG
Rn. 42; Laumen, aaO S. 106) und die Sachentscheidung, die vollstreckt wer-
den soll, nicht modifizieren darf (BVerfGE 68, 132, 140; Umbach/Clemens/
Roellecke, BVerfGG § 35 Rn. 11; Laumen, aaO S. 30). Ob es für die Über-
gangszeit ein Verbot neuer Singularzulassungen als unerläßlich ansah, um
einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen, lassen die Entschei-
dungsgründe nicht erkennen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausge-
führt, den bislang ausschließlich zweitinstanzlich tätigen Rechtsanwälten be-
reite die Umstellung größere Schwierigkeiten als den bisher nur die der ersten
Instanz zugelassenen; sie bedürften deshalb in der Übergangszeit eines be-
sonderen Schutzes. Schutzbedürftig waren sie zunächst aber nur insoweit, als
es den neuen Konkurrenzdruck durch die erstinstanzlichen Anwälte anging, die
nunmehr als Wettbewerber um die zweitinstanzlichen Mandate auftreten kön-
nen. Ob sie nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts während der Über-
gangszeit auch des Schutzes gegenüber solchen Wettbewerbern bedurften,
die
schon immer als Konkurrenten auftreten konnten, und ob das Gericht gegebe-
nenfalls das Schutzbedürfnis als so ausgeprägt ansah, daß deswegen diesen
Wettbewerbern neue Restriktionen aufzuerlegen waren, ist offen.
Deppert Basdorf Ganter Frellesen
Kieserling Hauger Kappelhoff