BGH Beschluß vom 13.01.2003 – AnwZ (B) 25/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2003
in dem Verfahren
AnwZ (B) 25/02
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BRAO § 43 c FAO § 5
Bei der Prüfung des für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeits-
recht erforderlichen Nachweises besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht
(§ 5 FAO) sind neben den in freier anwaltlicher Tätigkeit bearbeiteten Fällen auch
solche Fälle zu berücksichtigen, in denen der Rechtsanwalt als Syndikus eines Ar-
beitgeber- oder Unternehmerverbandes die arbeitsrechtliche Beratung und Prozeß-
vertretung (§ 11 ArbGG) von Mitgliedern des Verbandes weisungsunabhängig
durchgeführt hat.
BGH, Beschluß vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 25/02 - AGH Bremen
wegen Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, den
Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff
nach mündlicher Verhandlung am 13. Januar 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den
Beschluß des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien
Hansestadt Bremen vom 10. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
12.500
Gründe
I.
Der Antragsteller war seit 1982 als Verbandssyndikus für verschiedene
Unternehmens- und Arbeitgeberverbände tätig. Eine ununterbrochene Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft besteht seit 1. Juni 1994. Mit Schreiben vom
21. September 1999 beantragte der Antragsteller die Verleihung der Fachan-
waltsbezeichnung für das Arbeitsrecht. Zum Nachweis besonderer praktischer
Erfahrungen in diesem Fachgebiet (§ 5 FAO) fügte er eine Aufstellung mit 144
von ihm in den Jahren 1996 bis 1999 bearbeiteten Fällen bei.
Die Antragsgegnerin hat den Antrag unter Berufung auf den Senats-
beschluß vom 13. März 2000 (AnwZ (B) 25/99, NJW 2000, 1645) mit der Be-
gründung zurückgewiesen, die vom Antragsteller aufgelisteten 144 Fälle könn-
ten nicht gewertet werden, weil der Antragsteller diese Fälle nicht als selbstän-
diger Rechtsanwalt, sondern als Syndikus eines Arbeitgeberverbandes bear-
beitet habe.
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt und sein Vor-
bringen dahin ergänzt, daß sieben der aufgelisteten 144 Fälle nicht aus seiner
Syndikustätigkeit stammten, sondern von ihm in seiner nebenberuflichen Tätig-
keit als Rechtsanwalt selbständig bearbeitet worden seien und aus dieser an-
waltlichen Tätigkeit in den Jahren 2000 und 2001 noch weitere 22 Fälle hinzu-
gekommen seien. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung entsprochen und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller
die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten. Da-
gegen richtet sich die - zugelassene - sofortige Beschwerde der Antragsgegne-
rin.
II.
Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig (§ 223
Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Verleihung der
Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht zu führen (§ 43 c
Abs. 1 BRAO i.V.m. § 1 ff. FAO). Er hat den Erwerb besonderer theoretischer
Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht durch die von ihm vor-
gelegten schriftlichen Unterlagen nachgewiesen (§§ 4 bis 6 FAO).
Daß die von dem Antragsteller aufgelisteten 144 Fälle aus dem Fachge-
biet Arbeitsrecht aus den Jahren 1996 bis 1999, für sich genommen, zum Er-
werb der besonderen praktischen Erfahrungen im Sinne des § 5 Satz 1
Buchst. c FAO ausgereicht hätten, stellt auch die Antragsgegnerin nicht in Fra-
ge. Sie ist aber der Auffassung, die vom Antragsteller im Rahmen seiner Syndi-
kustätigkeit für einen Arbeitgeberverband bearbeiteten Fälle, in denen der An-
tragsteller die arbeitsrechtliche Beratung und Prozeßvertretung (§ 11 ArbGG)
von Mitgliedern des Verbandes durchgeführt habe, könnten zum Nachweis be-
sonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht nicht berücksichtigt werden,
weil der Antragsteller diese Fälle nicht als selbständiger Rechtsanwalt bearbei-
tet habe. Dies trifft nicht zu. Eine in dieser Weise typisierende Betrachtung, die
allein auf die abstrakte Gegenüberstellung der Berufsbilder eines unabhängigen
Rechtsanwalts und eines abhängigen Syndikusanwalts ausgerichtet ist, wird
dem Sinn des § 5 Satz 1 FAO unter Berücksichtigung der Tragweite des Grund-
rechts der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht gerecht.
Sie findet auch in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze.
2. Nach § 5 Satz 1 Buchst. c FAO ist der Erwerb besonderer praktischer
Erfahrungen im Arbeitsrecht in der Regel nachgewiesen, wenn der Bewerber
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung 100 Fälle aus den in § 10
Nr. 1 und 2 FAO bestimmten Bereichen als Rechtsanwalt selbständig bearbeitet
hat. Im Beschluß vom 13. März 2000 (AnwZ (B) 25/99, NJW 2000, 1645), auf
den sich die Antragsgegnerin in ihrer ablehnenden Entscheidung beruft, hat der
Senat zunächst zwar ohne Einschränkung entschieden, daß die Bearbeitung
arbeitsrechtlicher Fälle als Syndikus zur Verleihung der Fachanwaltsbezeich-
nung selbst dann nicht ausreicht, wenn der Syndikus im Zweitberuf Rechtsan-
walt ist. Der Senat hat jedoch bereits in seinem Beschluß vom 18. Juni 2001
(AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130) ergänzend darauf hingewiesen, daß § 5
FAO schon nach seinem Wortlaut ("in der Regel") einer rein schematischen
Beurteilung entgegensteht und die Möglichkeit bietet, den besonderen Umstän-
den des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Insbesondere wenn die Syndikustä-
tigkeit weitgehend weisungsungebunden ist und die in freier anwaltlicher Tätig-
keit bearbeiteten Mandate von substantiellem Gewicht sind, kann der Nachweis
der praktischen Erfahrungen auch bei deutlich geringeren Fallzahlen aus der
anwaltlichen Tätigkeit - im damaligen Fall waren es bei Antragstellung 22 Fälle,
deren Anzahl sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens auf 35 erhöhte - nach
§ 5 FAO als geführt angesehen werden (Senatsbeschluß vom 18. Juni 2001,
aaO). Mit dieser Erweiterung hat der Senat, wenn auch unausgesprochen, den
verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen, die sich aus einer gänz-
lichen Nichtberücksichtigung der aus der Syndikustätigkeit herrührenden prakti-
schen Erfahrungen ergeben können (vgl. Deppert, Die Rechtsprechung des
Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2001, BRAK-Mitt.
2002, 102).
3. Danach kommt es für die Frage, ob die von einem Rechtsanwalt in ei-
ner Syndikustätigkeit bearbeiteten Fälle im Rahmen des § 5 FAO zu berück-
sichtigen sind, nicht entscheidend auf die dienst- oder arbeitsvertragliche
Grundlage der Syndikustätigkeit an. Maßgebend ist vielmehr, ob und inwieweit
hinsichtlich der betreffenden Fälle nach den konkreten Umständen eine selb-
ständige, d.h. eigenständige und von fachlichen Weisungen freie Bearbeitung
durch den Syndikus gewährleistet war; denn nur eine eigenverantwortliche und
weisungsungebundene Bearbeitung ist zum Nachweis der Befähigung nach § 5
FAO geeignet (Senatsbeschluß vom 18. Juni 2001, aaO).
Ebenso wie die dienstrechtliche Stellung eines Rechtsanwalts als freier
Mitarbeiter eine fachliche Weisungsgebundenheit nicht ausschließt (Senats-
beschluß vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 81/98, BRAK-Mitt. 1999, 230 unter II 2
c), steht umgekehrt die arbeitsvertragliche Bindung eines Syndikusanwalts an
den Auftraggeber einer in fachlicher Hinsicht weisungsfreien Tätigkeit des Syn-
dikus nicht von vornherein entgegen. Eine fachliche Unabhängigkeit mag zwar
für einen Syndikusanwalt nicht typisch sein, kann aber im Einzelfall durchaus
bestehen (Senatsbeschluß vom 18. Juni 2001, aaO).
Es ist deshalb für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrun-
gen nach § 5 FAO stets anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob
der Rechtsanwalt in seiner Syndikustätigkeit hinsichtlich bestimmter Aufgaben
fachlich unabhängig war und in diesem Sinn ihm übertragene Fälle selbständig
bearbeitet hat. Eine auf sachlichen Weisungen beruhende Abhängigkeit kann
dagegen nicht allein aus den der Syndikustätigkeit zugrundeliegenden Organi-
sationsstrukturen hergeleitet werden, wenn nach der Fallgestaltung offenbar ist,
daß eine solche fachliche Abhängigkeit jedenfalls in bestimmten Tätigkeitsbe-
reichen nicht besteht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. November 2001 - 1 BvR
1523/00, NJW 2002, 503 unter 2 b). Nur wenn und soweit zu besorgen ist, daß
die Weisungs- und Richtlinienkompetenz des Arbeitgebers eines Syndikusan-
walts in dessen konkrete Tätigkeit hineinwirkt, stellt dies die Eignung der
betreffenden Tätigkeit in Frage, die besondere persönliche Qualifikation des als
Syndikus tätigen Rechtsanwalts nach § 5 FAO nachzuweisen (vgl. BVerfG, aaO
unter 2 b bb zu der ähnlich gelagerten Problematik der Gefahr einer Interessen-
kollision hinsichtlich des Tätigkeitsverbotes nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO).
4. Eine Weisungsgebundenheit des Syndikusanwalts auch in fachlicher
Hinsicht liegt dann nahe, wenn der Syndikus im Interesse seines Arbeitgebers
dessen eigene Rechtsangelegenheiten bearbeitet. So verhielt es sich in der
Fallgestaltung, die dem Senatsbeschluß vom 13. März 2000 zugrunde lag
(aaO). Dort ging es um einen für die arbeitsrechtlichen Angelegenheiten eines
Krankenversicherungsunternehmens zuständigen Syndikus dieses Unterneh-
mens (vgl. auch Senatsbeschluß vom 21. Juni 1999, aaO).
Die vom Antragsteller in seiner Syndikustätigkeit bearbeiteten Fälle be-
trafen dagegen, ebenso wie in dem Sachverhalt des Senatsbeschlusses vom
18. Juni 2001 (aaO), nicht eigene Rechtsangelegenheiten des Verbandes, son-
dern die dem Antragsteller obliegende arbeitsrechtliche Beratung und Prozeß-
vertretung (§ 11 ArbGG) der Mitglieder des Verbandes. In diesem Rahmen war
der Antragsteller keinen fachlichen Weisungen des Verbandes unterworfen.
Nach den von der Antragsgegnerin nicht angegriffenen Feststellungen des An-
waltsgerichtshofs wurden sämtliche Arbeitsgerichtsverfahren, die in seinen
Nachweisen enthalten sind, von ihm selbst und weisungsunabhängig geführt.
Es fehlt danach jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Verband dem Antragsteller
vorgeschrieben hätte, wie er die Mitgliedsunternehmen in deren Arbeitsrechts-
streitigkeiten juristisch zu beraten und vor Gericht zu vertreten hatte. Ersichtlich
wurde der Antragsteller vom Verband dessen Mitgliedern gerade als fachlich
unabhängiger Berater zur Verfügung gestellt.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der Antragsteller als
Syndikus in der Auswahl der von ihm bearbeiteten Rechtsangelegenheiten nicht
frei, sondern verpflichtet war, die Mitglieder des Verbandes zu beraten. Darin
liegt nur eine die fachliche Unabhängigkeit hinsichtlich der Rechtsberatung nicht
beeinträchtigende, übliche arbeitsvertragliche Bindung, der ein in einer An-
waltskanzlei im Angestelltenverhältnis tätiger Rechtsanwalt in ähnlicher Weise
unterliegt. Auch ein solcher Rechtsanwalt, dessen Selbständigkeit im Sinne des
§ 5 FAO nicht fraglich ist, hat gegenüber seinem Arbeitgeber die vertragliche
Verpflichtung, ihm übertragene Mandate zu bearbeiten.
5. Der Anwaltsgerichtshof hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, daß
die vom Antragsteller nachgewiesenen Fälle aus seiner Syndikustätigkeit für
den Nachweis nach § 5 FAO entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin
durchaus zu berücksichtigen sind und ihnen hierbei aufgrund ihrer Anzahl und
der insoweit weisungsfreien Tätigkeit des Antragstellers auch erhebliches Ge-
wicht zukommt. Sie reichen für den Nachweis besonderer praktischer Erfahrun-
gen allein aber nicht aus. Vielmehr bedarf es daneben auch der Bearbeitung
einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate im Rahmen selbständi-
ger anwaltlicher Tätigkeit (Senatsbeschluß vom 18. Juni 2001, aaO) und einer
abschließenden Bewertung und Gewichtung der vom Antragsteller vorgelegten
Fälle aus beiden beruflichen Bereichen.
Die dem Senatsbeschluß vom 18. Juni 2001 entgegenstehende Auffas-
sung des Anwaltsgerichtshofs, auf eine neben der Syndikustätigkeit ausgeübte
anwaltliche Tätigkeit komme es nicht an, weil es im Hinblick auf § 5 FAO keinen
wesentlichen Unterschied zwischen einem Syndikusanwalt und einem selb-
ständigen Anwalt gebe, überzeugt nicht. Der Rechtsanwalt, der mit einer Fach-
anwaltsbezeichnung wirbt, nimmt damit nicht nur ein besonderes Fachwissen
(§ 4 FAO) für sich in Anspruch, das in mannigfachen juristischen Berufen auch
außerhalb einer Tätigkeit als Rechtsanwalt erworben werden kann, sondern
auch eine umfassende, spezifisch anwaltliche Berufserfahrung im Fachgebiet
(§ 5 FAO). Diese kann der Rechtsanwalt aber nicht ohne weiteres durch eine
ausschließliche Syndikustätigkeit, die seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
nicht einmal erfordern würde, erwerben, sondern nur dann, wenn er - zumindest
nebenberuflich - als niedergelassener Rechtsanwalt zugelassen und auch tätig
ist. Deshalb fordert § 3 FAO als Voraussetzungen für die Verleihung der Fach-
anwaltsbezeichnung nicht nur die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sondern
auch eine mindestens dreijährige praktische Ausübung der Tätigkeit als zuge-
lassener Rechtsanwalt.
Die Syndikustätigkeit vermittelt typischerweise keine Erfahrung in der
Organisation des Berufsalltags eines niedergelassenen Rechtsanwalts (z.B.
Einrichtung eines funktionierenden Kanzleibetriebs, kostenrechtliche Abwick-
lung der Mandate). Ein Syndikusanwalt, dem die Fachanwaltsbezeichnung ver-
liehen würde, ohne daß er zumindest nebenberuflich auch als Rechtsanwalt im
Fachgebiet tätig war, würde in mancher Hinsicht einem Berufsanfänger gleich-
stehen, wenn er mit der Fachanwaltsbezeichnung erstmals selbst um Mandate
werben würde. Das widerspräche § 3 FAO und der berechtigten Erwartung des
rechtsuchenden Publikums an einen Fachanwalt, die dahin geht, daß der Fach-
anwalt auch über eine besondere Erfahrung in der anwaltlichen Berufspraxis
verfügt.
6. Im gegebenen Fall hat jedoch der Antragsteller, wie auch der Anwalts-
gerichtshof erkennt, im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen, daß von den
ursprünglich aufgelisteten 144 Fällen sieben Fälle nicht aus seiner Syndikustä-
tigkeit stammen, sondern von ihm in seiner nebenberuflichen Tätigkeit als
Rechtsanwalt selbständig bearbeitet worden sind und daß sich die Anzahl der
in seiner freien anwaltlichen Tätigkeit bearbeiteten Fälle unter Berücksichtigung
der weiteren Rechtsanwaltstätigkeit des Antragstellers in den Jahren 2000 und
2001 mittlerweile auf insgesamt 29 beläuft. Dem hat die Antragsgegnerin nicht
widersprochen. Bei dieser Sachlage hat der Senat - im Ergebnis übereinstim-
mend mit dem Anwaltsgerichtshof - keine Bedenken, den Nachweis besonderer
praktischer Erfahrungen (§ 5 FAO) als geführt anzusehen.
Deppert
Basdorf
Ganter
Frellesen
Kieserling
Hauger
Kappelhoff