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BGH Beschluss vom 13.01.2003 – AnwZ (B) 48/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 48/00
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten und den Richter
Schlick, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff
am 13. Januar 2003 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der
Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
51.129,19 Euro (= 100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist von der frü-
heren Antragsgegnerin, der Präsidentin des Oberlandesgerichts M. , am
25. März 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls wi-
derrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-
richtshof zurückgewiesen. Hiergegen hatte der Antragsteller sofortige Be-
schwerde eingelegt. Nachdem es dem Antragsteller während des Beschwerde-
verfahrens schließlich gelungen war, die Konsolidierung seiner Vermögensver-
hältnisse nachzuweisen, hat die Antragsgegnerin am 3. Dezember 2002 den
Widerrufsbescheid aufgehoben. Antragsteller und Antragsgegnerin haben dar-
aufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nach Bil-
ligkeit zu treffende Kostenentscheidung ergeht zum Nachteil des Antragstellers,
weil dessen Rechtsmittel ohne den Anlaß der Erledigung voraussichtlich er-
folglos geblieben wäre. Angesichts von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ge-
gen ihn in Gesamthöhe von über 1,5 Millionen DM zum Zeitpunkt des Widerrufs
vor dem Hintergrund wiederholter vorübergehender Eintragungen im Schuld-
nerverzeichnis konnten am Vorliegen des Vermögensverfalls bis zum Konsoli-
dierungsnachweis, der dem Antragsteller oblag, keine Zweifel bestehen.
Deppert
Basdorf
Otten
Schlick
Kieserling
Hauger
Kappelhoff