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BGH Beschluss vom 13.01.2003 – AnwZ (B) 48/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 48/00

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten und den Richter

Schlick, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und

Kappelhoff

am 13. Januar 2003 beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der

Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

51.129,19 Euro (= 100.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist von der frü-

heren Antragsgegnerin, der Präsidentin des Oberlandesgerichts M. , am

25. März 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls wi-

derrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-

richtshof zurückgewiesen. Hiergegen hatte der Antragsteller sofortige Be-

schwerde eingelegt. Nachdem es dem Antragsteller während des Beschwerde-

verfahrens schließlich gelungen war, die Konsolidierung seiner Vermögensver-

hältnisse nachzuweisen, hat die Antragsgegnerin am 3. Dezember 2002 den

Widerrufsbescheid aufgehoben. Antragsteller und Antragsgegnerin haben dar-

aufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nach Bil-

ligkeit zu treffende Kostenentscheidung ergeht zum Nachteil des Antragstellers,

weil dessen Rechtsmittel ohne den Anlaß der Erledigung voraussichtlich er-

folglos geblieben wäre. Angesichts von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ge-

gen ihn in Gesamthöhe von über 1,5 Millionen DM zum Zeitpunkt des Widerrufs

vor dem Hintergrund wiederholter vorübergehender Eintragungen im Schuld-

nerverzeichnis konnten am Vorliegen des Vermögensverfalls bis zum Konsoli-

dierungsnachweis, der dem Antragsteller oblag, keine Zweifel bestehen.

Deppert

Basdorf

Otten

Schlick

Kieserling

Hauger

Kappelhoff