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BGH Beschluss vom 13.01.2003 – AnwZ (B) 50/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 50/01

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2003

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Schlick, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwäl-

tin Dr. Hauger

am 13. Januar 2003

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen Auslagen

zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

51.129,19

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

esetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Bescheid vom 22. November 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung we-

gen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Diese

Entscheidung ist dem Antragsteller am 19. Juni 2001 durch Niederlegung bei

der Post zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2001 - beim Anwaltsge-

richtshof am selben Tage eingegangen - hat der Antragsteller sofortige Be-

schwerde eingelegt und zugleich wegen der Versäumung der Beschwerdefrist

um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Inzwischen hat die

Antragsgegnerin mit Verfügung vom 17. April 2002 die Zulassung des An-

tragstellers wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung bestandskräftig

widerrufen. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache für erledigt erklärt; der

Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten.

II.

Durch den anderweitigen Widerruf der Zulassung hat sich die Hauptsa-

che erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen

(vgl. Senatsbeschl. v. 21. Januar 2002 - AnwZ (B) 2/01 m.w.N.). Über die Ver-

fahrenskosten und die Auslagen war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu

befinden. Diese hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen

Erfolg gehabt hätte.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls liegt vor, wenn der Rechts-

anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in

absehbarer Zeit nicht ordnen kann. Beweisanzeichen dafür sind insbesondere

gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnah-

men.

Danach war der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechts-

anwaltschaft im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ge-

rechtfertigt. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers beliefen sich sei-

ne Verbindlichkeiten zu jenem Zeitpunkt auf etwa 300.000 DM. Diesen nachzu-

kommen, war er nicht in der Lage. Seine Kreditlinie war voll in Anspruch ge-

nommen, das Grundvermögen wertausschöpfend belastet. Zahlreiche Gläubi-

ger betrieben die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller. Daß durch

den Vermögensverfall die Interessen der Mandanten ausnahmsweise nicht

gefährdet seien, hatte der Antragsteller nicht dargetan.

2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für

den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung

noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen,

daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise

zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder

als geordnet erscheinen läßt.

Den entsprechenden Nachweis hatte der Antragsteller nicht erbracht. Er

hatte lediglich vorgetragen, er habe zwischenzeitlich eine Liegenschaft veräu-

ßert und sei im Begriff, eine zweite zu veräußern. Im Hinblick auf die wertaus-

schöpfenden Belastungen war von diesen Veräußerungen aber kein nennens-

werter Zufluß freier Mittel zu erwarten.

Hirsch Basdorf Ganter Schlick

Kieserling Wüllrich Hauger