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BGH Beschluss vom 13.01.2003 – AnwZ (B) 50/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 50/01
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2003
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Schlick, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwäl-
tin Dr. Hauger
am 13. Januar 2003
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen Auslagen
zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
51.129,19
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)
esetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Bescheid vom 22. November 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung we-
gen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Diese
Entscheidung ist dem Antragsteller am 19. Juni 2001 durch Niederlegung bei
der Post zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2001 - beim Anwaltsge-
richtshof am selben Tage eingegangen - hat der Antragsteller sofortige Be-
schwerde eingelegt und zugleich wegen der Versäumung der Beschwerdefrist
um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Inzwischen hat die
Antragsgegnerin mit Verfügung vom 17. April 2002 die Zulassung des An-
tragstellers wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung bestandskräftig
widerrufen. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache für erledigt erklärt; der
Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten.
II.
Durch den anderweitigen Widerruf der Zulassung hat sich die Hauptsa-
che erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen
(vgl. Senatsbeschl. v. 21. Januar 2002 - AnwZ (B) 2/01 m.w.N.). Über die Ver-
fahrenskosten und die Auslagen war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu
befinden. Diese hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen
Erfolg gehabt hätte.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls liegt vor, wenn der Rechts-
anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in
absehbarer Zeit nicht ordnen kann. Beweisanzeichen dafür sind insbesondere
gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnah-
men.
Danach war der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechts-
anwaltschaft im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ge-
rechtfertigt. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers beliefen sich sei-
ne Verbindlichkeiten zu jenem Zeitpunkt auf etwa 300.000 DM. Diesen nachzu-
kommen, war er nicht in der Lage. Seine Kreditlinie war voll in Anspruch ge-
nommen, das Grundvermögen wertausschöpfend belastet. Zahlreiche Gläubi-
ger betrieben die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller. Daß durch
den Vermögensverfall die Interessen der Mandanten ausnahmsweise nicht
gefährdet seien, hatte der Antragsteller nicht dargetan.
2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für
den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung
noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen,
daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise
zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder
als geordnet erscheinen läßt.
Den entsprechenden Nachweis hatte der Antragsteller nicht erbracht. Er
hatte lediglich vorgetragen, er habe zwischenzeitlich eine Liegenschaft veräu-
ßert und sei im Begriff, eine zweite zu veräußern. Im Hinblick auf die wertaus-
schöpfenden Belastungen war von diesen Veräußerungen aber kein nennens-
werter Zufluß freier Mittel zu erwarten.
Hirsch Basdorf Ganter Schlick
Kieserling Wüllrich Hauger