Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.01.2003 – III ZB 68/02

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 68/02

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

betreffend das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Galke

beschlossen:

Der Antrag der Antragsgegner, die Zwangsvollstreckung

aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts,

6. Zivilsenat, vom 27. August 2002 gegen Sicherheitsleistung

einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Antragsgegner haben weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihre

wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der

Vollstreckung aus dem vorbezeichneten Beschluss überwiegen (§§ 1065 Abs. 2

Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Galke