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BGH Beschluss vom 13.01.2003 – XI ZR 162/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 162/00

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2003

durch die Richter Dr. Appl, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und

die Richterin Münke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Be-

schluß des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs

vom 14. Mai 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig

verworfen.

Die Ablehnungsgesuche der Kläger gegen die Richter

am Bundesgerichtshof Dr. B., Dr. M., Dr. J., Dr. Wa.

und die Richterin am Bundesgerichtshof Ma. werden

für unbegründet erklärt.

Gründe

I.

Die Kläger machen gegen die beklagte Bank im Zusammenhang

mit der von ihnen als "drückervermittelte Wohnungsfinanzierung" be-

zeichneten Darlehensaufnahme für den Erwerb einer Eigentumswohnung

Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche geltend. Die beklagte

Bank greift das zugunsten der Kläger ergangene Berufungsurteil mit der

Revision an.

Mit Schriftsatz vom 4. April 2002 - ergänzt durch weitere Schrift-

sätze vom 24. April und 13. Mai 2002 - haben die Kläger den Vorsitzen-

den Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bundesge-

richtshof Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und hierzu

im wesentlichen folgendes vorgetragen: Die im Schrifttum weit überwie-

gend abgelehnte Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zu den sog. "drük-

kervermittelten Wohnungsfinanzierungen" offenbare eine verbraucher-

feindliche, die Interessen der Banken in besonderem Maße bevorzugen-

de Einstellung der abgelehnten Richter. Anders sei ihre als "Rechtsbeu-

gung durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" qualifizierte

Rechtsprechung, die davon gekennzeichnet sei, daß sie Vorbringen der

betroffenen Anleger nicht vollständig zur Kenntnis nehme, nicht erklär-

lich. Als Referenten bankrechtliche Fragen behandelnder Seminare seien

sie verschiedentlich zusammen mit dem als "Cheflobbyisten" der Banken

bezeichneten Dr. Br. in der Öffentlichkeit aufgetreten und hätten damit

ihre Nähe zu den Kreditinstituten deutlich gemacht. Sie hätten den "Ver-

dacht der Bestechlichkeit" hervorgerufen, weil sie verschiedentlich, u.a.

bei dem von den - wie gerichtsbekannt ist - banknahen "W." am 18. und

19. Mai 2001 in P. veranstalteten Seminar als Referenten aufgetreten

seien und für ihre Mitwirkung Honorare bezogen hätten, die entweder

aus den sehr hohen Teilnehmergebühren oder aber von den letztlich

hinter dem Veranstalter stehenden Banken aufgebracht worden seien.

Äußerungen des Richters am Bundesgerichtshof Dr. S. während der Dis-

kussion am 18. Mai 2001 hätten drei laufende Revisionsverfahren be-

troffen; der abgelehnte Richter habe erklärt, das betreffende Oberlan-

desgericht habe den Verbraucherschutz auf seine Fahne geschrieben,

"diesem Spuk" müsse "ein Ende bereitet werden". Dieser Ankündigung

folgend habe der XI. Zivilsenat später die erwähnten Entscheidungen

aufgehoben.

Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof N. habe in einem in

der Universität L. gehaltenen Festvortrag Ausführungen gemacht, die

- vor allem im Hinblick auf abfällige Äußerungen über die Rechtspre-

chung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und über ab-

weichende Literaturmeinungen - den Eindruck hervorrufen müßten, daß

er sich als "Rechtsgestalter" und nicht als an das Gesetz gebundener

"Rechtsanwender" verstehe.

Zur Glaubhaftmachung eines Teils ihres Vorbringens haben sich

die Kläger auf die eidesstattliche Versicherung einer Redakteurin der

Zeitschrift "F." und einen schriftlichen Bericht eines Rechtsanwalts bezo-

gen, der an dem W.-Seminar in P. teilgenommen hat und seine "Angaben

anwaltlich versichert" hat. Die abgelehnten Richter haben sich zu den

Gesuchen dienstlich geäußert. Die Richtigkeit ihrer Angaben hat Rechts-

anwalt beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. K., der ebenfalls an dem ge-

nannten W.-Seminar teilgenommen hat, "voll und ganz bestätigt".

Durch Beschluß vom 14. Mai 2002 sind die Ablehnungsgesuche

als unbegründet zurückgewiesen worden. Gegen den am 30. Mai 2002

zugestellten Beschluß haben die Kläger mit am 22. Juni 2002 bei Gericht

eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und unter

Bezugnahme auf ihre Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung die

fünf Mitglieder des XI. Zivilsenats, welche diesen Beschluß gefaßt ha-

ben, ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Ergänzend

stützen sich die Kläger darauf, daß der Senat unter Mitwirkung der bei-

den abgelehnten Richter am 4. Juni 2002, also wenige Tage nach Zu-

stellung des angefochtenen Beschlusses, in dem Verfahren XI ZR 357/01

die Revision der Klägerin, welche die Richter ebenfalls wegen Besorgnis

der Befangenheit abgelehnt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen

hat.

Die abgelehnten Richter haben sich dienstlich geäußert; die Kläger

hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Richter am Bundesge-

richtshof Dr. S. ist wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des

Monats November 2002 in den Ruhestand getreten.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 14. Mai 2002

ist unzulässig, die gegen die übrigen Richter des XI. Zivilsenats gerich-

teten Ablehnungsgesuche sind nicht begründet. Das gilt nicht nur hin-

sichtlich der einzelnen angeführten Ablehnungsgründe, sondern auch

bezüglich ihrer Gesamtwürdigung.

1. Nach § 46 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofor-

tige Beschwerde allein gegen bestimmte im ersten Rechtszug erlassene

Entscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte statt. Nach der

seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung wäre

die sofortige Beschwerde deswegen auch nicht eröffnet, wenn ein Senat

des Oberlandesgerichts ein gegen eines seiner Mitglieder gerichtetes

Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt; in einem solchen Fall wäre

vielmehr nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur die Rechtsbeschwerde statt-

haft, soweit sie von dem Oberlandesgericht in seinem Beschluß zugelas-

sen worden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 46 Rdn. 14a).

Gegen einen entsprechenden Beschluß des Bundesgerichtshofs sieht

das Gesetz nicht einmal diese eingeschränkte Möglichkeit der Überprü-

fung der getroffenen Entscheidung vor. Daß die Kläger schon nicht die

zweiwöchige Frist für die Einlegung des von ihnen für statthaft gehalte-

nen Rechtsmittels eingehalten haben, ist danach ohne Bedeutung.

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Kläger statt

dessen Gegenvorstellungen gegen die angefochtene Entscheidung erhe-

ben könnten (vgl. für Entscheidungen des OLG Zöller/Vollkommer, aaO

§ 46 Rdn. 14a am Ende). Denn diese hätten jedenfalls in der Sache kei-

nen Erfolg. Soweit eine solche Gegenvorstellung das gegen den Richter

am Bundesgerichtshof Dr. S. gerichtete Ablehnungsgesuch betrifft, ist

dasselbe mit seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ohnehin un-

zulässig geworden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 46 Rdn. 8);

hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof N. hätte sie

- wie sich aus den Ausführungen zu Ziff. 2. im einzelnen ergibt - in der

Sache keinen Erfolg.

2. Weder die Spruchpraxis des XI. Zivilsenats zu den von den Klä-

gern sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" noch die Mit-

wirkung an der angefochtenen Entscheidung oder dem Nichtannahmebe-

schluß vom 4. Juni 2002 (XI ZR 357/01) begründen die Besorgnis der

Befangenheit der abgelehnten Richter.

Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht

darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der

Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis be-

steht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht un-

voreingenommen und unparteiisch gegenüber (st.Rspr. Nachw. bei

Zöller/Vollkommer, aaO § 42 Rdn. 9). Zu dieser Vorstellung kann eine

nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswe-

gen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder

im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt

eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das

Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu ge-

ben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter

auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssa-

che entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit

auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten

Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck

hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ab-

lehnend gesonnen zu sein.

Diese Voraussetzungen sind von den Klägern nicht glaubhaft ge-

macht worden (§ 294 ZPO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO). Insbesondere be-

steht kein Anlaß zu der Annahme, der XI. Zivilsenat entscheide grund-

sätzlich zugunsten der Banken.

Zu dieser Überzeugung kann eine vernünftig und ihrerseits nicht

voreingenommen urteilende Partei auch nicht deswegen gelangen, weil

Richter sich an dem in Deutschland üblichen wissenschaftlichen Diskurs

beteiligen und in diesem Zusammenhang sich nicht nur literarisch, son-

dern auch in Diskussionsveranstaltungen äußern, dabei die Leitlinien der

Senatsrechtsprechung verdeutlichen und sich der Kritik von Wissen-

schaft und Praxis stellen. Auch kritische Äußerungen gegenüber anderen

Ansichten - mögen sie von Gerichten, Wissenschaftlern oder praktisch

tätigen Juristen vertreten werden - rechtfertigen die Besorgnis der Be-

fangenheit nicht, soweit deutlich wird, daß es sich bei der von dem

Richter vertretenen Meinung um eine vorläufige Stellungnahme handelt,

die er bei besseren Argumenten zu revidieren bereit ist.

Das gilt auch, wenn ein solcher Meinungsaustausch in Foren statt-

findet, welche von Institutionen veranstaltet werden, hinter denen be-

stimmte Interessengruppen stehen, und wenn den teilnehmenden rich-

terlichen Referenten für ihre Vorbereitung und Mitwirkung ein Honorar

gezahlt wird. Denn niemand, der objektiv urteilt, wird annehmen, daß ein

Richter sich wegen eines solchen Honorars in seiner spruchrichterlichen

Tätigkeit beeinflussen, also - wie die Kläger es bezeichnet haben - den

Verdacht der Bestechlichkeit aufkommen lassen wird. Das gilt selbst

dann, wenn man - wie die Kläger in ihrer Beschwerdeschrift - annehmen

wollte, die beiden Richter des XI. Zivilsenats hätten sich das von den

Teilnehmern der W.-Veranstaltung aufgebrachte gesamte Gebührenauf-

kommen geteilt. Davon abgesehen ist die dieser Vorstellung zugrunde-

liegende Rechnung offensichtlich abwegig, denn jede sachlich urteilende

Partei wird erwägen, daß der Veranstalter für die Konzeption, die Vorbe-

reitung und die Durchführung einer solchen in angemieteten Räumen

stattfindenden Diskussionsveranstaltung erhebliche Mittel aufwenden

muß und daß deswegen allen - und nicht nur den richterlichen - Refe-

renten

lediglich ein geringes Honorar gezahlt werden kann, das

- ermittelt man Stundenhonorarsätze - weit unter den Beträgen liegt, die

Rechtsberater ihren Mandanten in Rechnung zu stellen pflegen.

Auch der Umstand, daß der XI. Zivilsenat nach der Behauptung

der Kläger regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermit-

telten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat,

begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit. Eine sachlich ur-

teilende und nicht einseitig von der Richtigkeit des eigenen Standpunkts

überzeugte Partei würde nämlich nicht - wie die Kläger, die in diesem

Zusammenhang den Vorwurf der Rechtsbeugung erheben - aus dieser

Judikatur den Schluß ziehen, daß das Gericht ihre Erwägungen nicht zur

Kenntnis nimmt und willkürlich handelt, sondern sie würde sich fragen,

ob entweder die eigenen Argumente nicht tragfähig genug sind oder ob

es an ihrer hinreichenden Darstellung im Prozeß gemangelt hat, um den

Richter zu überzeugen. Eine ihrem Anliegen gegenüber voreingenomme-

ne Einstellung können die Kläger auch nicht daraus herleiten, daß sie in

diesem Zusammenhang bemängeln, der XI. Zivilsenat und vor allem sein

Vorsitzender gäben dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit vor dem der

Einzelfallgerechtigkeit den Vorzug; denn eben diese Vorgehensweise ist

dem Bundesgerichtshof mit dem jüngst reformierten Revisionsverfahren

durch den Gesetzgeber aufgegeben worden.

Voreingenommenheit der Richter des XI. Zivilsenats kann auch

nicht daraus hergeleitet werden, daß sie den Ablehnungsgesuchen ge-

gen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter

am Bundesgerichtshof Dr. S. im Hinblick auf deren angebliche Äußerun-

gen in P. und L. nicht entsprochen haben. Ob das Vorbringen der Kläger

durch die von ihnen vorgelegten Schilderungen von Frau La. und

Rechtsanwalt Dr. Sc. auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen

Darstellungen der abgelehnten Richter und des Rechtsanwalts am Bun-

desgerichtshof Prof. Dr. K. als glaubhaft gemacht anzusehen ist, ist ein

Akt wertender richterlicher Erkenntnis; die Kläger verkennen die Bedeu-

tung der Glaubhaftmachung, wenn sie erwarten, die bloße Vorlage von

ihre Vorwürfe teilweise bestätigenden Schriftstücken reiche für die ge-

botene Glaubhaftmachung aus, so daß das Gericht, das dem nicht folge,

seine fehlende Unvoreingenommenheit offenbare und deswegen mit Er-

folg abgelehnt werden könne.

Zu Unrecht leiten die Kläger schließlich die Besorgnis der Befan-

genheit daraus her, daß der XI. Zivilsenat in der Sache XI ZR 357/01 am

4. Juni 2002 - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - die Nichtan-

nahme der von der Klägerin jenes Rechtsstreits eingelegten Revision

beschlossen hat. Es beruht auf einer Verkennung der nach der Zivilpro-

zeßordnung bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten, wenn sie meinen,

der Senat habe vor "Ablauf der Notfrist" des § 569 ZPO nicht entschei-

den dürfen, weil der Beschluß vom 14. Mai 2002 vorher nicht in formelle

Rechtskraft erwachsen sei. Wie oben ausgeführt, ist das von den Klä-

gern für gegeben erachtete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht

statthaft.

Appl Goette Kurzwelly

Kraemer Münke