BGH Beschluß vom 14.01.2003 – 1 StR 357/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 357/02
URTEIL
vom
14. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
14. Januar 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 18. März 2002 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
A.
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in zwei Fällen (Tatzeit je-
weils 1994) und gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit 1995) zu einer Jugend-
strafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde.
Tatopfer war in sämtlichen Fällen die Nebenklägerin, die im Tatzeitraum
zumindest zeitweise mit dem Angeklagten zusammenlebte. Die Vorgänge wur-
den den Strafverfolgungsbehörden erst nach Jahren im Rahmen eines Verfah-
rens gegen den - deshalb inzwischen rechtskräftig abgeurteilten - Bruder des
Angeklagten wegen sexueller Nötigung der Nebenklägerin bekannt. Gegen das
Urteil haben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin
Revision eingelegt.
Die allein gegen den Strafausspruch gerichtete Revision der Nebenklä-
gerin hat der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig ver-
worfen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde in der Hauptverhandlung
vor dem Senat zurückgenommen.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-
sion des Angeklagten bleibt erfolglos.
B.
Der Angeklagte bestreitet die Taten, die Verurteilung stützt sich haupt-
sächlich auf die von der Jugendkammer nach sachverständiger Beratung als
glaubwürdig angesehenen Angaben der Nebenklägerin.
Die Jugendkammer hatte auf Antrag der Verteidigung ein Gutachten zur
Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin eingeholt; dem Antrag, auch noch ein
"Obergutachten" hierzu einzuholen, ist sie dagegen nicht nachgekommen. Dies
ist der Kern der Revisionsangriffe.
1. Die Revision macht geltend, die Jugendkammer habe zwar antrags-
gemäß ein Gutachten eingeholt, entgegen dem Antrag sei jedoch kein Gut-
achter von der Universität München herangezogen worden. Ob die Revision
darin einen eigenständigen Rechtsfehler sieht, oder ob ihre hierauf bezogenen
Ausführungen Teil der Begründung dafür sein sollen, warum ein weiteres Gut-
achten hätte erhoben werden müssen, wird nicht deutlich, kann aber offen blei-
ben. Bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht kein An-
spruch auf die Heranziehung eines bestimmten Sachverständigen, oder eines
Angehörigen einer bestimmten Universität. Die Auswahl des Sachverständigen
obliegt allein dem Gericht, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. auch Gollwitzer in
Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 157 m.w.N. in Fußn. 545).
2. Die Revision macht weiter geltend, die Jugendkammer habe über den
Antrag auf Einholung eines Obergutachtens nicht entschieden und dadurch
ihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Unklarheit, ob damit eine Verletzung von §
244 Abs. 6 StPO oder von § 244 Abs. 2 StPO gerügt sein soll (vgl. auch BGH
bei Kusch NStZ-RR 198, 257, 259), kann auf sich beruhen. Der Antrag auf Ein-
holung eines Obergutachtens war hilfsweise ("für den Fall, daß das Gericht
den Angeklagten nicht freisprechen will") gestellt und er ist in den Urteilsgrün-
den mit sehr ausführlicher Begründung ausdrücklich abgelehnt.
3. Ob unzutreffendes Vorbringen, ein Beweisantrag sei nicht beschieden
worden, überhaupt dahin umgedeutet werden kann, die Bescheidung des An-
trags sei inhaltlich fehlerhaft, erscheint fraglich. Jedenfalls lassen aber die
Ausführungen der Jugendkammer, mit denen sich die Revision nicht auseinan-
dersetzt, die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens oder sonst einen
Rechtsfehler nicht erkennen. Im übrigen vermag aber schon das Vorbringen in
dem Beweisantrag die Möglichkeit eines Mangels des Gutachtens nicht zu ver-
deutlichen. Abgesehen von der Behauptung, ein bestimmtes Buch, das "ich ...
nicht hier habe", hätte von der Sachverständigen nicht verwendet werden dür-
fen, beschränkt es sich auf der Grundlage einer eigenen Einschätzung der
Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin im wesentlichen darauf, das Gutachten als
"unbrauchbar" zu bezeichnen.
4. Anzumerken ist folgendes:
Die Revision behauptet, "aus dem Zusammenhang des Protokolls" er-
gebe sich, daß in die Niederschrift über die Gutachtenerstattung und den Be-
weisantrag "versehentlich oder bewußt" Verfahrensgeschehen "entgegen den
Tatsachen eingefügt wurde". Diese Behauptung hat keine nachvollziehbare
Grundlage.
5. Die auf Grund der nicht näher ausgeführten Sachrüge gebotene
Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
aufgedeckt.
6. Die Revision bemängelt die Kostenentscheidung. Der Senat braucht
den erstmals in der Revisionsbegründung vom 28. Juni 2002 enthaltenen, we-
nig spezifizierten Ausführungen nicht näher nachzugehen, weil sie verspätet
sind. Einwände gegen die Kostenentscheidung können nur im Rahmen einer
zusätzlich zur Revision einzulegenden sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3
StPO) innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) geltend
gemacht werden (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 204 zu dem insoweit identischen
Fall des § 8 Abs. 3 StrEG).
7. Nachdem auch die Revision der Nebenklägerin erfolglos war (vgl.
oben vor I.), hat der Senat davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein
erfolgloses Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Ausla-
gen aufzuerlegen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Ausla-
generstattung 1; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99; w.
Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit