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BGH Beschluss vom 15.01.2003 – II ZB 13/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 13/00

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2003

in dem Beschwerdeverfahren

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu Ziffer 1 vom 7. Oktober

2002 gegen den Beschluß des Senates vom 11. September 2002

wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Entgegen der Ansicht der Beteiligten Ziffer 1 tragen die Beschwerde-

führer die Kosten des Beschwerdeverfahrens und damit auch die Vergütung

des Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Für die Entscheidung über die

außergerichtlichen Kosten ist § 13 a Abs. 1 FGG maßgebend (Hüffer, AktG

5. Aufl. § 307 Rdn. 22; MünchKomm. AktG/Bilda, 2. Aufl. § 307 Rdn. 169

m.w.N. in Fußnote 210). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einem Verfahrens-

beteiligten die Kosten aufzuerlegen, die er durch ein erfolgloses Rechtsmittel

veranlaßt hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle gegeben. Die An-

tragsteller zu 1 und 7 haben einen nach dem Gesetz unanfechtbaren Beschluß

ohne Erfolg mit einem Rechtsmittel angegriffen. Zwar unterliegt ein solcher Be-

schluß dann der Anfechtung, wenn er mit der geltenden Rechtsordnung

schlechthin unvereinbar ist. Diese Voraussetzung war jedoch, wie im Senatsbe-

schluß vom 24. September 2001 im einzelnen ausgeführt worden ist, nicht er-

füllt.

2. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 waren die durch Einschal-

tung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre entstandenen Kosten auch

zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit im Sinne des § 13 a

Abs. 1 Satz 1 FGG notwendig. Da er vom Landgericht bestellt worden war,

hatte er die Belange der außenstehenden Aktionäre auch im Rechtsmittelver-

fahren wahrzunehmen.

Auch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Vergütung bestehen

- anders als die Beteiligten zu Ziffer 1 ausführen - keine Bedenken. Zu berück-

sichtigen ist einmal, daß der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens durch

Senatsbeschluß vom 11. Februar 2002 entsprechend dem Vortrag der Antrag-

steller zu 1 herabgesetzt worden ist. Zum anderen bewegt sich die festgesetzte

Vergütung am unteren Gebührenrahmen des § 118 Abs. 1 BRAGO.

Röhricht Hesselberger Henze

Kraemer Münke