BGH Beschluss vom 16.01.2003 – 4 StR 386/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 386/02
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2003 ge-
mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in
den Fällen II. 2. bis 4. der Urteilsgründe verurteilt wor-
den ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte
Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Ver-
gewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und
vier Monaten verurteilt ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexueller Nötigung in zwei
Fällen, Hausfriedensbruch und unerlaubtem Umgang mit gefährlichen Abfällen"
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts.
1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren
nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteils-
gründe wegen sexueller Nötigung, im Fall II. 3. wegen Hausfriedensbruchs und
im Fall II. 4. wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen verurteilt
worden ist.
2. Die Einstellung des Verfahrens führt zu einer entsprechenden Ände-
rung des Schuld- und Strafausspruchs, da wegen des Wegfalls der in den vor-
genannten Fällen verhängten Einzelstrafen auch die aus diesen und der im
Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren
und vier Monaten gebildete Gesamtstrafe keinen Bestand hat; im übrigen ist
das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe der
"sexuellen Nötigung" schuldig gesprochen, weil es die Strafe angesichts von
Milderungsgründen dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen hat,
obwohl der Angeklagte mit dem Opfer den Beischlaf vollzogen und damit ein
Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. In einem
solchen Fall ist die Tat in der Urteilsformel aber gleichwohl als Vergewaltigung
zu bezeichnen (vgl. BGH StV 2002, 81 m.N.).
Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible