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BGH Beschluss vom 20.01.2003 – 2 StR 302/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 302/02

BESCHLUSS

vom 20. Januar 2003 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2003 beschlossen:

Der Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2002 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, daß es auf Seite 4 ab Zeile 2 bis zu den Zitaten Zeile 8 heißen muß:

Während die Vermögensstrafe sich als eine allein durch das Vermögen des Täters begrenzte Geldsummenstrafe darstellt, kommt einer kumulativen Geldstrafe nach § 41 StGB, die eine vorsätzliche Bereicherung durch die Tat, zumindest aber den Bereicherungsversuch voraussetzt und bis zu den Höchstgren- zen sowie nach den Zumessungsgrundsätzen des § 40 StGB als Teil der schuldangemessenen Strafe festzusetzen ist, ein solcher konfiskatorischer Charakter nicht zu ..... .

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