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BGH Beschluss vom 20.01.2003 – 2 StR 302/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 302/02
BESCHLUSS
vom 20. Januar 2003 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2003 beschlossen:
Der Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2002 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, daß es auf Seite 4 ab Zeile 2 bis zu den Zitaten Zeile 8 heißen muß:
Während die Vermögensstrafe sich als eine allein durch das Vermögen des Täters begrenzte Geldsummenstrafe darstellt, kommt einer kumulativen Geldstrafe nach § 41 StGB, die eine vorsätzliche Bereicherung durch die Tat, zumindest aber den Bereicherungsversuch voraussetzt und bis zu den Höchstgren- zen sowie nach den Zumessungsgrundsätzen des § 40 StGB als Teil der schuldangemessenen Strafe festzusetzen ist, ein solcher konfiskatorischer Charakter nicht zu ..... .
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