Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.01.2003 – IV AR (VZ) 3/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2003

in dem Verfahren

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die

Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf

am 22. Januar 2003

beschlossen:

Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluß vom 18. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der im Senatsbeschluß vom 27. November 2002 festgesetzte

Streitwert errechnet sich aus den Gerichtskosten, deren Erlaß der An-

tragsteller begehrt und die Gegenstand des zurückweisenden Beschlus-

ses des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. Juni 2001 sind.

Ob in einem anderen Verfahren beim Amtsgericht die Prozeßfähig-

keit des Antragstellers in Zweifel gezogen wird, ist unerheblich. Die pro-

zessuale Kostentragungspflicht betrifft auch die prozeßunfähige Partei

(BGHZ 121, 397, 399).

Zu weiteren Ausführungen gibt die Gegenvorstellung keinen Anlaß.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch