BGH Beschluss vom 22.01.2003 – IV AR (VZ) 3/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2003
in dem Verfahren
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die
Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf
am 22. Januar 2003
beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluß vom 18. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der im Senatsbeschluß vom 27. November 2002 festgesetzte
Streitwert errechnet sich aus den Gerichtskosten, deren Erlaß der An-
tragsteller begehrt und die Gegenstand des zurückweisenden Beschlus-
ses des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. Juni 2001 sind.
Ob in einem anderen Verfahren beim Amtsgericht die Prozeßfähig-
keit des Antragstellers in Zweifel gezogen wird, ist unerheblich. Die pro-
zessuale Kostentragungspflicht betrifft auch die prozeßunfähige Partei
(BGHZ 121, 397, 399).
Zu weiteren Ausführungen gibt die Gegenvorstellung keinen Anlaß.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch