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BGH Beschluss vom 23.01.2003 – IX ZR 337/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 337/01
BESCHLUSS
vom
23. Januar 2003
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 23. Januar 2003
beschlossen:
Dem Kläger wird für die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 2001 insoweit
Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt Dr. v. Metten-
heim beigeordnet, als das Berufungsgericht die Klage wegen ei-
ner Forderung in Höhe von 154.165,61 DM aufgrund Aufrechnung
der Beklagten abgewiesen hat (BU S. 14 unter II 4). Im übrigen
wird das Gesuch um Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.
Gründe:
Soweit das Gesuch zurückgewiesen worden ist, bietet die beabsichtigte
Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die vom Kläger
für die Zeit vom 8. Juli bis 8. November 1993 geltend gemachte wirtschaftliche
Krise und Überschuldung der Gemeinschuldnerin bedeutete noch keine Zah-
lungseinstellung im Sinne von § 30 KO. Für einen - von der Beklagten erkann-
ten - Benachteiligungsvorsatz der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin hat
der Kläger nicht hinreichend vorgetragen, weil die Beklagte die Zahlungen in
kongruenter Weise erlangt hat. Es fehlt auch an hinreichendem Vortrag für ei-
ne Inkongruenz der Sicherungsvereinbarung vom 8. Juli 1993, weil nach dem
eigenen Vortrag des Klägers vor der Gewährung der Sicherheiten noch kein
vertraglich abgesicherter Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Gewährung
eines Kontokorrentkredits bestand.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Ganter Kayser