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BGH Beschluss vom 23.01.2003 – IX ZR 337/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 337/01

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2003

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 23. Januar 2003

beschlossen:

Dem Kläger wird für die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 2001 insoweit

Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt Dr. v. Metten-

heim beigeordnet, als das Berufungsgericht die Klage wegen ei-

ner Forderung in Höhe von 154.165,61 DM aufgrund Aufrechnung

der Beklagten abgewiesen hat (BU S. 14 unter II 4). Im übrigen

wird das Gesuch um Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.

Gründe:

Soweit das Gesuch zurückgewiesen worden ist, bietet die beabsichtigte

Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die vom Kläger

für die Zeit vom 8. Juli bis 8. November 1993 geltend gemachte wirtschaftliche

Krise und Überschuldung der Gemeinschuldnerin bedeutete noch keine Zah-

lungseinstellung im Sinne von § 30 KO. Für einen - von der Beklagten erkann-

ten - Benachteiligungsvorsatz der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin hat

der Kläger nicht hinreichend vorgetragen, weil die Beklagte die Zahlungen in

kongruenter Weise erlangt hat. Es fehlt auch an hinreichendem Vortrag für ei-

ne Inkongruenz der Sicherungsvereinbarung vom 8. Juli 1993, weil nach dem

eigenen Vortrag des Klägers vor der Gewährung der Sicherheiten noch kein

vertraglich abgesicherter Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Gewährung

eines Kontokorrentkredits bestand.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Kayser