BGH Beschluss vom 23.01.2003 – VII ZR 54/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 54/02
BESCHLUSS
vom
23. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr.
Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
1. Der als Gegenvorstellung zu wertenden Beschwerde des Be-
klagten vom 15. November 2002 gegen den Beschluß des Senats
vom 26. September 2002 wird nicht abgeholfen.
2. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 2001 wird auf
seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der ge-
setzlichen Frist begründet worden ist (§ 26 Nr. 7 EGZPO, § 554
Abs. 2, §§ 554 a, 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
1. Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 15. November 2002 gibt zu
einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 26. September 2002 keine Ver-
anlassung. Auch wenn der Beklagte nunmehr im Hinblick auf die abgelehnte
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlungsunfähig ist, rechtfertigt dies nicht
die Gewährung der nachgesuchten Prozeßkostenhilfe. Denn eine – vom Be-
klagten auch nicht fristgemäß beantragte – Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der nach Verlängerung bis zum 7. Juni 2002 abge-
laufenen Frist zur Begründung der Revision käme bereits deshalb nicht in Be-
tracht, weil der Beklagte wegen seiner im Zeitpunkt des Beschlusses vom
26. September 2002 unvollständigen und unrichtigen Angaben zu seinen wirt-
schaftlichen Verhältnissen nicht ohne Verschulden annehmen durfte, seine Be-
dürftigkeit werde anerkannt werden (vgl. dazu Musielak/Grandel, ZPO, 2. Aufl.,
Rdnr. 30 zu § 233 ZPO m.w.N.).
2. Da der Beklagte die Revision nicht innerhalb der bis zum 7. Juni 2002
verlängerten Frist begründet hat, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
Dressler Hausmann Wiebel
Kuffer Kniffka