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BGH Beschluss vom 27.01.2003 – II ZR 189/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 189/02

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Januar 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Die Entscheidung wird bis zum rechtskräftigen Abschluß des Ver-

fahrens LG München 5 HK O 146/02 gemäß § 148 ZPO ausge-

setzt.

Gründe

Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigkeitserklärung des Ausgangsbe-

schlusses im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkung

des später gefaßten Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Be-

klagten (Bestätigungswirkung gemäß § 244 AktG) auf den Ausgangsbeschluß

nicht mehr berücksichtigt werden. Die Entscheidung über Wirksamkeit und

Tragweite des Bestätigungsbeschlusses ist damit vorgreiflich im Sinne von

§ 148 ZPO. Das gilt wegen der inneren Zusammengehörigkeit beider Klagen

auch dann, wenn - wie in dem vorliegenden Rechtsstreit - die Anfechtungsklage

mit einer positiven Beschlußfeststellungsklage verbunden worden ist. Über die

von der Klägerin zu 2 aufgeworfene Frage, ob der Bestätigungsbeschluß unter

den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen die in § 244 AktG vorgesehe-

ne Wirkung haben kann, ist zunächst nicht in dem vorliegenden Verfahren,

sondern in dem gegen den Bestätigungsbeschluß gerichteten Verfahren zu be-

finden; jedenfalls erscheint es aus gegenwärtiger Sicht sinnvoll, zunächst den

Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten.

Röhricht

Hesselberger

Kurzwelly

Kraemer

Münke