BGH Beschluss vom 27.01.2003 – II ZR 189/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 189/02
BESCHLUSS
vom
27. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Januar 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Die Entscheidung wird bis zum rechtskräftigen Abschluß des Ver-
fahrens LG München 5 HK O 146/02 gemäß § 148 ZPO ausge-
setzt.
Gründe
Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigkeitserklärung des Ausgangsbe-
schlusses im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkung
des später gefaßten Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Be-
klagten (Bestätigungswirkung gemäß § 244 AktG) auf den Ausgangsbeschluß
nicht mehr berücksichtigt werden. Die Entscheidung über Wirksamkeit und
Tragweite des Bestätigungsbeschlusses ist damit vorgreiflich im Sinne von
§ 148 ZPO. Das gilt wegen der inneren Zusammengehörigkeit beider Klagen
auch dann, wenn - wie in dem vorliegenden Rechtsstreit - die Anfechtungsklage
mit einer positiven Beschlußfeststellungsklage verbunden worden ist. Über die
von der Klägerin zu 2 aufgeworfene Frage, ob der Bestätigungsbeschluß unter
den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen die in § 244 AktG vorgesehe-
ne Wirkung haben kann, ist zunächst nicht in dem vorliegenden Verfahren,
sondern in dem gegen den Bestätigungsbeschluß gerichteten Verfahren zu be-
finden; jedenfalls erscheint es aus gegenwärtiger Sicht sinnvoll, zunächst den
Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten.
Röhricht
Hesselberger
Kurzwelly
Kraemer
Münke