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BGH Beschluss vom 28.01.2003 – X ZB 31/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 31/01
BESCHLUSS
vom
28. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Es hat bei dem Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2001 sein Be-
wenden.
Gründe:
Mit dem Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2001 ist die weitere Be-
schwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Dresden vom 7. Dezember 2000 als unzulässig verworfen worden, weil
die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung weder
schlechthin unvereinbar ist noch jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder dem
Gesetz inhaltlich fremd ist. Das gilt auch, soweit der Kläger mit seiner Eingabe
vom 19. Dezember 2001 geltend macht, seine weitere Beschwerde habe sich
auch dagegen richten sollen, daß mit dem angefochtenen Beschluß seine Be-
schwerde in dem Verfahren 8 W 1714/00 zurückgewiesen worden ist. Soweit
der Kläger mit seiner erneuten Eingabe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
begehrt, ist dieser Antrag gegenstandslos.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf