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BGH Beschluss vom 29.01.2003 – 5 StR 42/02

5. Strafsenat

5 StR 42/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Januar 2003 in der Strafsache gegen

u.a.,

hier nur gegen

wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2003

beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger M G

und I K gegen die Kostenentscheidung des

Landgerichts Cottbus im Urteil vom 13. November 2000 wer-

den verworfen.

Die Kosten der sofortigen Beschwerden tragen die Be-

schwerdeführer.

G r ü n d e

Das Landgericht hat in Anwendung von § 74 JGG davon abgesehen,

dem Angeklagten R Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Die soforti-

gen Beschwerden der Nebenkläger M G und I K sind

unbegründet. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen (UA S. 195) zutref-

fend ausgeführt, weshalb es davon abgesehen hat, die Auslagen der Neben-

kläger dem Angeklagten R aufzuerlegen.

Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers

B ist das Revisionsgericht nicht berufen, da dieser Nebenkläger

selbst keine Revision eingelegt hat, mithin die Voraussetzungen des

§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO

nicht

vorliegen

(vgl.

Franke

in KK

4. Aufl. § 464 Rdn. 13). Über das Rechtsmittel wird vielmehr das nach

§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden ha-

ben.

Harms Häger Raum

Brause Schaal