Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 29.01.2003 – 5 StR 42/02
5. Strafsenat
5 StR 42/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Januar 2003 in der Strafsache gegen
u.a.,
hier nur gegen
wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2003
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger M G
und I K gegen die Kostenentscheidung des
Landgerichts Cottbus im Urteil vom 13. November 2000 wer-
den verworfen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerden tragen die Be-
schwerdeführer.
G r ü n d e
Das Landgericht hat in Anwendung von § 74 JGG davon abgesehen,
dem Angeklagten R Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Die soforti-
gen Beschwerden der Nebenkläger M G und I K sind
unbegründet. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen (UA S. 195) zutref-
fend ausgeführt, weshalb es davon abgesehen hat, die Auslagen der Neben-
kläger dem Angeklagten R aufzuerlegen.
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers
B ist das Revisionsgericht nicht berufen, da dieser Nebenkläger
selbst keine Revision eingelegt hat, mithin die Voraussetzungen des
nicht
vorliegen
(vgl.
Franke
in KK
4. Aufl. § 464 Rdn. 13). Über das Rechtsmittel wird vielmehr das nach
§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden ha-
ben.
Harms Häger Raum
Brause Schaal