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BGH Beschluss vom 30.01.2003 – 3 StR 243/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2003

in den Strafsachen

gegen

3 StR 61/02 3 StR 243/02

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2003 beschlos-

sen:

Das Strafverfahren gegen den Angeklagten K. (3 StR 243/02)

wird entsprechend § 237 StPO mit dem Strafverfahren gegen den

Angeklagten Ko. (3 StR 61/02) zum Zwecke gleichzeitiger

Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht verbunden.

Gründe:

Das Landgericht Mönchengladbach hat den Angeklagten Ko. wegen

unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-

heit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in 13 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Jugendstrafe von drei

Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Das Landgericht Mönchengladbach hat den Angeklagten K. wegen

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit un-

erlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Gegen die Urteile haben jeweils die Angeklagten Revision eingelegt. Die

Revisionsverfahren sind derzeit beim Senat anhängig.

Der Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln liegen jeweils in einigen Fällen Sachverhalte zugrunde, die

Zweifel an der weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Handeltreiben" in

der bisherigen Rechtsprechung aufkommen lassen und Anlaß geben, diese

Auslegung, nach der die Angeklagten zu Recht wegen vollendeten Handeltrei-

bens verurteilt worden sind, einer Prüfung zu unterziehen.

Zum Zweck gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht

werden die beiden Verfahren deshalb miteinander verbunden.

Tolksdorf Miebach Wink-

ler

Pfister von Lienen