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BGH Urteil vom 30.01.2003 – I ZR 136/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 136/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. Januar 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 30. Januar 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 6. Dezember 2001 wird aufrechter-

halten.

Dem Kläger werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits

auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, ein eingetragener Verein, betreibt seit dem 1. Januar 1995

im Auftrag der Stadt München die überregionale Jugendkultureinrichtung

"Festspielhaus" in München. Seit dieser Zeit tritt der Kläger mit Werbeanzeigen

für seine Veranstaltungen in Münchener Zeitungen hervor. Er ist Inhaber der

Marke Nr. 2 052 697 "FESTSPIELHAUS MÜNCHEN - KOBOLD e.V.", einge-

tragen am 22. Dezember 1993 für die Dienstleistungen "Betrieb eines Veran-

staltungsortes und -raumes in München mit dem Ziel, kulturelle Dienstleistun-

gen in den Bereichen Fest, Theater, Tanz, Musik, Spiel, Ausstellungen, Film-

/Video-Produktion und -vorführung sowie Bewirtung von Gästen zu planen, or-

ganisieren und durchzuführen". Er ist des weiteren Inhaber der nachfolgend

abgebildeten Wort-/Bildmarke Nr. 397 30 568, eingetragen am 19. August 1997

für die Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und

kulturelle Aktivitäten; Betrieb eines Veranstaltungsortes und -raumes mit dem

Ziel, kulturelle Dienstleistungen in den Bereichen ... " (es folgen ähnliche An-

gaben wie bei der Marke Nr. 2 052 697)

Der Beklagte wurde von der "Reactorhalle und C. -Gesellschaft"

gegenüber dem Kreisverwaltungsreferat München für Veranstaltungen jeweils

freitags und samstags, und zwar für die Samstage erstmals ab 10. Mai 1997,

für die Freitage ab 25. Juni 1997, in der Reactorhalle als Veranstalter benannt.

In Anzeigen in der Programmzeitschrift "I. München", auf Handzetteln

und auf großen Plakaten wurde von Mai bis August 1997 für insgesamt 14 Ver-

anstaltungen im Reactor, D. straße 33, unter der Bezeichnung "Festspiel-

haus" oder "Festspielhaus D. straße 33", später, bis ins Jahr 1998 hinein,

auch unter der Bezeichnung "Schwabinger Festspielhaus" geworben.

Der Kläger hat darin eine Verletzung seiner Markenrechte und eines

Rechts an der Bezeichnung "Festspielhaus", die er seit geraumer Zeit als Un-

ternehmenskennzeichen benutzt habe, gesehen und geltend gemacht, der Be-

klagte sei für die Werbemaßnahmen verantwortlich, da er gegenüber dem

Kreisverwaltungsreferat als Veranstalter gemeldet worden sei. Er hat Unterlas-

sung der Verwendung der Bezeichnung "Festspielhaus" in Alleinstellung und in

Kombination mit anderen Wort- und Bildbestandteilen, insbesondere in der

Form "Schwabinger Festspielhaus", sowie Auskunftserteilung und Feststellung

der Schadensersatzpflicht begehrt.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Bei der Bezeichnung "Fest-

spielhaus" handele es sich um einen nicht schutzfähigen und freihaltungsbe-

dürftigen Begriff, der auch als Unternehmenskennzeichen nicht unterschei-

dungskräftig sei.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Die Berufung ist im wesentlichen erfolglos geblieben, jedoch ist im Um-

fang einer teilweisen Klagerücknahme die Unterlassungsverurteilung hinsicht-

lich der Wörter "/oder in Kombination mit anderen Wort- und/oder Bildbe-

standteilen" entfallen und die Verurteilung zur Auskunftserteilung sowie die

Schadensersatzfeststellung auf die Zeit ab dem 10. Mai 1997 beschränkt wor-

den.

Auf die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat durch

Versäumnisurteil vom 6. Dezember 2001 das Urteil des Berufungsgerichts im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt

worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat er auf die Berufung des Beklagten

das Urteil des Landgerichts weiter abgeändert und die Klage auch insoweit

abgewiesen (BGH GRUR 2002, 814 = WRP 2002, 987 - Festspielhaus).

Mit seinem Einspruch beantragt der Kläger, unter Aufhebung des Ver-

säumnisurteils die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte be-

antragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Entscheidungsgründe

Das Versäumnisurteil wird aufrechterhalten.

I. In dem Versäumnisurteil ist der Senat davon ausgegangen, daß eine

Markenverletzung durch den Beklagten nicht gegeben sei. Es fehle schon an

der Grundvoraussetzung für deren Annahme, nämlich einer Verwendung der

angegriffenen Bezeichnung als Marke zur Unterscheidung der in Frage ste-

henden Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen. Es sei aber auch

eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu verneinen.

Des weiteren stehe die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG der Annahme

einer Markenverletzung entgegen.

II. 1. Die Rügen der Revisionserwiderung gegen die Verneinung der An-

sprüche aus den eingetragenen Marken können schon deshalb keinen Erfolg

haben, weil eine Markenverletzung jedenfalls wegen Fehlens einer Verwechs-

lungsgefahr zu verneinen ist. Der Senat ist davon ausgegangen, daß beide

Klagemarken in ihrem Gesamteindruck nicht von dem Bestandteil "Festspiel-

haus" geprägt seien. Die komplexe Wortmarke enthalte mehrere kennzeich-

nende Bestandteile, die vom Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung

so aufgenommen würden, wie sie ihm entgegenträten, so daß sie gleicherma-

ßen den Gesamteindruck der Marke bestimmten, ohne daß der Bestandteil

"Festspielhaus", der dem Verkehr weniger kennzeichnend als vielmehr den Ort

der Erbringung der fraglichen Dienstleistungen beschreibend erscheinen wer-

de, prägend hervortrete.

Hiergegen wendet sich der Kläger in der Revisionserwiderung mit der

Begründung, die angesprochenen Verkehrskreise hätten von einem "Festspiel-

haus" konkrete Vorstellungen etwa im Sinne eines Theaters, in dem Festspiele

stattfänden. Diesen Vorstellungen entsprächen die Örtlichkeiten nicht, an de-

nen der Kläger seine Veranstaltungen durchführe. Für die von ihm angebote-

nen und eingetragenen Dienstleistungen könne nicht von einer freihaltungsbe-

dürftigen Angabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgegangen werden.

Dem kann nicht beigetreten werden.

Der Kläger hat seine Klage auf die für ihn eingetragenen Marken ge-

stützt, die u.a. für die Dienstleistungen "Betrieb eines Veranstaltungsortes und

-raumes in München mit dem Ziel, kulturelle Dienstleistungen in den Bereichen

Fest, Theater, Tanz, Musik, Spiel, Ausstellungen, Film-/Video-Produktion und

-vorführung sowie Bewirtung von Gästen zu planen, organisieren und durch-

zuführen" eingetragen sind. Anhaltspunkte dafür, daß hierunter nur Veranstal-

tungen verstanden werden müßten, die keinesfalls in Theatern oder sonstigen

Örtlichkeiten stattfinden, die dem vom Kläger herangezogenen Begriffsinhalt

entsprechen, sind nicht ersichtlich. Der Schutz der Marken erstreckt sich viel-

mehr auf die genannten Veranstaltungen jeder Art. Deshalb ist davon auszu-

gehen, daß der Begriff "Festspielhaus" als beschreibende Angabe freihal-

tungsbedürftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, so daß aus Rechtsgrün-

den von einer Prägung des Gesamteindrucks der Klagemarken durch ihren

jeweiligen Bestandteil "Festspielhaus" nicht ausgegangen werden kann.

Da demnach zwischen den Klagemarken und den angegriffenen Be-

zeichnungen nur eine geringe Markenähnlichkeit besteht und die Klagemarken

allenfalls über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügen, scheidet

eine Verwechslungsgefahr auch dann aus, wenn von einer Identität der

Dienstleistungen, für die die Bezeichnungen verwendet werden, auszugehen

ist.

2. In dem Versäumnisurteil hat der Senat ausgeführt, daß sich die gel-

tend gemachten Ansprüche auch nicht aus §§ 5, 15 MarkenG wegen der Ver-

letzung eines für den Kläger geschützten Unternehmenskennzeichens "Fest-

spielhaus" oder einer Kombination dieser Bezeichnung mit anderen Angaben

ergäben. Die Einwände, die der Kläger hiergegen mit der Revisionserwiderung

erhebt, greifen nicht durch.

a) Soweit der Kläger ein Recht aus einer besonderen Geschäftsbe-

zeichnung "Festspielhaus" geltend macht, fehlt es an deren originärer Schutz-

fähigkeit. Der Begriff "Festspielhaus" ist für Dienstleistungen im Zusammen-

hang mit kulturellen Darbietungen, wie sie zum Gegenstand der Tätigkeit des

Klägers gehören, beschreibend und deshalb nicht unterscheidungskräftig. Der

Kläger beschäftigt sich im wesentlichen mit kulturellen Darbietungen im weite-

sten Sinne, wie sie auch im Dienstleistungsverzeichnis der Klagemarken ent-

halten sind. Die Revisionserwiderung macht zwar geltend, daß gerade die Art

der vom Kläger angebotenen Dienstleistungen den Verkehr von der nahelie-

genden Annahme wegführten, die Bezeichnung "Festspielhaus" werde vom

Kläger im sprachüblichen Sinn einer Angabe des Veranstaltungsorts benutzt.

Hiervon kann indessen nicht ausgegangen werden.

Die Revisionserwiderung verweist in diesem Zusammenhang mit einer

Gegenrüge auf das Vorbringen des Klägers, wonach er keine Opern- oder son-

stigen Festspiele, sondern Veranstaltungen ganz anderer Art anbiete. Nach

dem Klagevortrag handelt es sich dabei um Schauspielveranstaltungen mit

Elementen aus Kabarett, Satire, Commedia dell'arte, Improvisationstheater,

Variéte sowie Inszenierungen mit Beteiligung des Publikums. Doch auch für

solche Veranstaltungen ist die Bezeichnung "Festspielhaus" als Angabe des

Ortes der Darbietung beschreibend. Zwar erbringt der Kläger darüber hinaus

auch weitere Dienstleistungen, die auf anderen kulturellen Gebieten liegen und

für die die Bezeichnung "Festspielhaus" nicht unbedingt das Verständnis einer

Ortsangabe nahelegt. Dem Klägervortrag ist jedoch nicht zu entnehmen, daß

die dem Theaterbereich zuzurechnenden Tätigkeiten dabei derart in den Hin-

tergrund treten, daß der Verkehr die Bezeichnung "Festspielhaus" nicht mehr

als Ortsangabe für die Theaterveranstaltungen, sondern als eine eigenständige

Bezeichnung der anderen Angebote versteht.

b) Der Kläger kann für seine Bezeichnung auch nicht den Schutz einer

Etablissementbezeichnung beanspruchen, also einer besonderen Geschäfts-

bezeichnung mit begrenztem örtlichen Schutzbereich. Denn auch insoweit

müßte es sich entweder um eine unterscheidungskräftige Bezeichnung han-

deln, die ihrer Natur nach geeignet ist, für den Verkehr wie ein Name zu wirken

(BGHZ 11, 214, 216 - KfA; BGH, Urt. v. 7.7.1976 - I ZR 113/75, GRUR 1977,

165, 166 - Parkhotel), oder um eine Bezeichnung, die Verkehrsgeltung genießt

Dem Begriff "Festspielhaus" kommt auch als Etablissementbezeichnung

nicht die notwendige Unterscheidungskraft zu. In der Rechtsprechung ist zwar

anerkannt, daß auch landläufigen Wörtern Unterscheidungs- und Namens-

funktion zugebilligt werden kann, wenn sie zu einem in der Umgangssprache

unüblichen Gesamtbegriff kombiniert werden (BGH GRUR 1977, 165, 166

- Parkhotel). Von einer solchen Konstellation kann aber im Streitfall nicht aus-

gegangen werden; denn "Festspielhaus" ist bereits ein landläufiger Begriff, der

dem Verkehr als Ort der Darbietung künstlerischer Leistungen geläufig ist und

dem daher - auch als Etablissementbezeichnung - keine namensmäßige Un-

terscheidungskraft zukommt.

Die Revisionserwiderung macht zwar mit einer weiteren Gegenrüge

geltend, die Bezeichnung "Festspielhaus" sei den angesprochenen Verkehrs-

kreisen nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers "auch bekannt".

Diesem Vorbringen lassen sich jedoch mangels hinreichend konkreter Anga-

ben zur Bekanntheit und zu den maßgeblichen Verkehrskreisen die Vorausset-

zungen der Verkehrsgeltung nicht entnehmen, bei deren Vorliegen sich auch

originär nicht schutzfähige Bezeichnungen für den Kennzeichenschutz nach

§§ 5, 15 MarkenG qualifizieren können.

3. Schließlich bezieht sich die Revisionserwiderung auch erfolglos dar-

auf, daß der Kläger seine Ansprüche in der Klageschrift auch auf §§ 1, 3 UWG

gestützt habe. Diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, auf welchen kon-

kreten Sachverhalt diese Ansprüche gestützt werden. Den Ausführungen des

Klägers in der Klageschrift kann hierfür kein maßgeblicher Vortrag entnommen

werden.

III. Danach war das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und waren dem

Kläger die weiteren Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

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