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BGH Beschluss vom 05.02.2003 – KZR 32/96
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KZR 32/96
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2003 durch den Prä-
sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette,
Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten vom 16. Oktober 2002, den Senatsbeschluß
vom 24. September 2002 aufzuheben und das Revisionsverfahren fort-
zuführen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Frage, ob der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen der Anspruch auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist, Urteile
oder Beschlüsse nach § 544 Abs. 4 ZPO n.F. oder § 554b Abs. 3 ZPO a.F. in ent-
sprechender Anwendung der für erstinstanzliche Urteile geltenden Bestimmung
des § 321a ZPO n.F. aufheben und das Revisionsverfahren fortsetzen kann, be-
darf im Streitfall keiner Klärung. Denn die behauptete Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Im übrigen hat die Beklagte die Entschei-
dungserheblichkeit des behaupteten Verstoßes nicht dargetan; insbesondere hat
sie nicht dargelegt, was sie vorgetragen hätte, wenn ihr – wie sie es für geboten
erachtet – mitgeteilt worden wäre, daß der Senat nunmehr über die Annahme der
Revision zu entscheiden beabsichtige.
1. Der Senat hatte die Entscheidung über die Annahme der Revision in die-
sem sowie in zwei Parallelverfahren zurückgestellt, weil die Europäische Kommis-
sion bereits im Jahre 1997 mitgeteilt hatte, daß sie beabsichtige, für die Vereinba-
rungen, die die Klägerin im Rahmen des sog. Dualen Systems schließt, ein Nega-
tivattest zu erteilen oder sie vom Kartellverbot des Art. 85 EWG-Vertrag (jetzt:
Art. 81 EG) freizustellen (vgl. Mitteilung gem. Art. 19 Abs. 3 VO 17/62 vom
27.3.1997, WuW 1997, 504). Dem lag die Erwägung zugrunde, daß jedenfalls die
Frage der Grundsatzbedeutung nach einer Kommissionsentscheidung anders zu
beurteilen sein könnte. Entgegen der Ankündigung der Kommission verzögerte
sich dann die Entscheidung immer wieder. Zuletzt war den Parteien am
2. November 2000 mitgeteilt worden, daß mit einer Entscheidung der Kommission
bis zum Ende des zweiten Quartals 2001 zu rechnen sei.
Die Kommission hat am 17. September 2001 über den Antrag der Klägerin
auf Erteilung eines Negativattests und über den Freistellungsantrag entschieden.
Diese Entscheidung ist im Dezember 2001 im Amtsblatt veröffentlicht worden
(ABl. L 319/1 v. 4.12.2001). Der Senat hat dann am 24. September 2002 über die
Annahme der Revision entschieden. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, daß
sich die Beklagte über den Fortgang des Verfahrens vor der Kommission zumin-
dest aus den allgemein zugänglichen Quellen informiert.
Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör ist danach nicht verletzt.
2. Unabhängig davon hat die Beklagte nicht dargetan, inwieweit der be-
hauptete Verstoß entscheidungserheblich hätte sein können. Hierfür wäre es er-
forderlich gewesen, daß sie dargelegt hätte, welche rechtlichen Erwägungen sie
vorgebracht hätte, wenn sie auf einen nunmehr endgültig bevorstehenden Termin
der Entscheidung über die Annahme der Revision hingewiesen worden wäre.
Hirsch
Goette
Bornkamm
Raum
Meier-Beck