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BGH Beschluss vom 05.02.2003 – KZR 32/96

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KZR 32/96

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2003 durch den Prä-

sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette,

Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten vom 16. Oktober 2002, den Senatsbeschluß

vom 24. September 2002 aufzuheben und das Revisionsverfahren fort-

zuführen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Frage, ob der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen der Anspruch auf

rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist, Urteile

oder Beschlüsse nach § 544 Abs. 4 ZPO n.F. oder § 554b Abs. 3 ZPO a.F. in ent-

sprechender Anwendung der für erstinstanzliche Urteile geltenden Bestimmung

des § 321a ZPO n.F. aufheben und das Revisionsverfahren fortsetzen kann, be-

darf im Streitfall keiner Klärung. Denn die behauptete Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Im übrigen hat die Beklagte die Entschei-

dungserheblichkeit des behaupteten Verstoßes nicht dargetan; insbesondere hat

sie nicht dargelegt, was sie vorgetragen hätte, wenn ihr – wie sie es für geboten

erachtet – mitgeteilt worden wäre, daß der Senat nunmehr über die Annahme der

Revision zu entscheiden beabsichtige.

1. Der Senat hatte die Entscheidung über die Annahme der Revision in die-

sem sowie in zwei Parallelverfahren zurückgestellt, weil die Europäische Kommis-

sion bereits im Jahre 1997 mitgeteilt hatte, daß sie beabsichtige, für die Vereinba-

rungen, die die Klägerin im Rahmen des sog. Dualen Systems schließt, ein Nega-

tivattest zu erteilen oder sie vom Kartellverbot des Art. 85 EWG-Vertrag (jetzt:

Art. 81 EG) freizustellen (vgl. Mitteilung gem. Art. 19 Abs. 3 VO 17/62 vom

27.3.1997, WuW 1997, 504). Dem lag die Erwägung zugrunde, daß jedenfalls die

Frage der Grundsatzbedeutung nach einer Kommissionsentscheidung anders zu

beurteilen sein könnte. Entgegen der Ankündigung der Kommission verzögerte

sich dann die Entscheidung immer wieder. Zuletzt war den Parteien am

2. November 2000 mitgeteilt worden, daß mit einer Entscheidung der Kommission

bis zum Ende des zweiten Quartals 2001 zu rechnen sei.

Die Kommission hat am 17. September 2001 über den Antrag der Klägerin

auf Erteilung eines Negativattests und über den Freistellungsantrag entschieden.

Diese Entscheidung ist im Dezember 2001 im Amtsblatt veröffentlicht worden

(ABl. L 319/1 v. 4.12.2001). Der Senat hat dann am 24. September 2002 über die

Annahme der Revision entschieden. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, daß

sich die Beklagte über den Fortgang des Verfahrens vor der Kommission zumin-

dest aus den allgemein zugänglichen Quellen informiert.

Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör ist danach nicht verletzt.

2. Unabhängig davon hat die Beklagte nicht dargetan, inwieweit der be-

hauptete Verstoß entscheidungserheblich hätte sein können. Hierfür wäre es er-

forderlich gewesen, daß sie dargelegt hätte, welche rechtlichen Erwägungen sie

vorgebracht hätte, wenn sie auf einen nunmehr endgültig bevorstehenden Termin

der Entscheidung über die Annahme der Revision hingewiesen worden wäre.

Hirsch

Goette

Bornkamm

Raum

Meier-Beck