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BGH Beschluss vom 11.02.2003 – 3 StR 212/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 212/02

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

11. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Düsseldorf vom 16. August 2001 wird

a) der ihn betreffende Schuldspruch dahin berichtigt, daß

der Angeklagte des Herbeiführens einer Sprengstoff-

explosion in Tateinheit mit Mord in sechs Fällen und

versuchtem Mord in zwei Fällen schuldig ist,

b) die in den Urteilsgründen bei der Feststellung der be-

sonderen Schuldschwere getroffene Anordnung einer

Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie

die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Herbeiführens einer

Sprengstoffexplosion mit Todesfolge in Tateinheit mit sechsfachem Mord und

zweifachem Mordversuch" zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und fest-

gestellt, daß seine Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB be-

sonders schwer wiegt. Außerdem hat es ihn und den Mitangeklagten N.

als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgelds an eine Nebenklä-

gerin verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die

Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechts-

mittel hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Der Schuldspruch wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion ist

dahin zu berichtigen, daß der Zusatz "mit Todesfolge" entfällt. Zu Recht hat

das Landgericht insoweit den zur Tatzeit geltenden § 311 StGB aF angewandt

(§ 2 Abs. 1 StGB). Nach dieser Vorschrift verwirklichte der Täter, der durch die

Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursachte, im

Unterschied zum heutigen Recht (vgl. § 308 Abs. 3 StGB) keinen Qualifikati-

onstatbestand, sondern das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles (§

311 Abs. 2 und Abs. 3 StGB aF). Die Anwendung einer solchen Strafzumes-

sungsvorschrift wird im Schuldspruch nicht erwähnt (st. Rspr., vgl. BGH NStZ

2002, 656).

Die Anordnung einer Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren in den

Urteilsgründen hat keinen Bestand. Das erkennende Gericht hat die besondere

Schuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festzustellen so-

wie die dafür erheblichen Tatsachen darzustellen und zu gewichten, um für das

Vollstreckungsverfahren klare Vorgaben zu liefern (BVerfGE 86, 288, 315 ff.).

Es hat sich jedoch jeglicher Feststellungen zur Verbüßungsdauer zu enthalten,

weil für die nach §§ 57 a, 57 b StGB zu treffenden Entscheidungen ausschließ-

lich die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (§§ 462 a, 454 StPO). Die so-

mit unzulässige Angabe einer Mindestverbüßungsdauer in den Urteilsgründen

entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung; gleichwohl ist der Angeklagte

durch den von dieser Festlegung ausgehenden Rechtsschein beschwert (BGH

NStZ 1997, 277; BGH StV 2003, 17). Sie war deshalb auf seine Revision hin

aufzuheben.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtferti-

gung hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker