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BGH Beschluss vom 13.02.2003 – BLw 23/02

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 23/02

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2003

in der Landwirtschaftssache

betreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Februar

2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerden des Antragstellers und der Antragsgeg-

nerin gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Thürin-

ger Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Mai 2002 werden als un-

zulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der An-

tragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 85.482,66

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht gegen die Antrags-

gegnerin als Rechtsnachfolgerin der LPG "L. " U. Ansprüche auf

bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend. Das Amtsgericht

- Landwirtschaftsgericht - hat dem auf Zahlung von 139.190,80 DM nebst Zin-

sen gerichteten Antrag in Höhe von 43.156,50 DM stattgegeben. Auf die sofor-

(cid:0)

tige Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Zahlung von 101.787,76

nebst Zinsen verlangt hat, hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirt-

schaftssachen - die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von

18.732,15

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tragsgegnerin, mit der sie die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers

erstrebt hat, hat es zurückgewiesen.

Mit ihren - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerden beantragen der

Antragsteller und die Antragsgegnerin in erster Linie die Aufhebung des Be-

schlusses des Oberlandesgerichts und die Zurückverweisung der Sache zur

erneuten Verhandlung; hilfsweise verfolgen sie ihre in der Beschwerdeinstanz

gestellten Anträge weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht

sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wären sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ge-

nannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor.

1. Der Antragsteller macht geltend, das Beschwerdegericht sei von der

Entscheidung des Senats vom 8. Dezember 1995 (BGHZ 131, 268 ff.) abgewi-

chen. Er zeigt jedoch keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten

Rechtssatz auf, der von einem in der Senatsentscheidung enthaltenen Rechts-

satz abweicht. Vielmehr hält er die angefochtene Entscheidung lediglich für

rechtsfehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1

LwVG indes allein nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein

Rechtsfehler unterlaufen ist, ist nämlich für die Frage der Zulässigkeit der

Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich ge-

nommen - sie nicht statthaft (st. Senatsrspr., s. schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Se-

natsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

2. Die Antragsgegnerin zeigt nicht einmal eine Entscheidung eines der

in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte auf, von denen das Beschwer-

degericht abgewichen sein soll; vielmehr hält auch sie seine Entscheidung le-

diglich für rechtsfehlerhaft. Das reicht - wie vorstehend ausgeführt - nicht aus,

die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl die

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt

worden sind, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevoll-

mächtigten der Beteiligten die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche

der Beteiligten gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch

nicht berührt.

Wenzel

Krüger

Lemke