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BGH Beschluss vom 13.02.2003 – BLw 26/02

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 26/02

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2003

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Februar

2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats

- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol-

denburg vom 4. Juli 2002 wird auf Kosten des Antragstellers, der

den übrigen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 157.477,90

Gründe

I.

Am 15. August 1994 verstarb der Landwirt C. B. (im folgenden:

Erblasser). Zu seinem Nachlaß gehörte u.a. der im Rubrum bezeichnete Hof.

Der Erblasser war verwitwet und hinterließ zwei Kinder, nämlich den An-

tragsteller und die am 5. September 1997 verstorbene I. H. geb.

B. .

(cid:0)

Mit notariellem Testament vom 25. März 1993 setzte der Erblasser seine

Tochter I. H. als Hoferbin ein. Das Landwirtschaftsgericht hat zu-

nächst ein Hoffolgezeugnis erteilt, welches sie als Hoferbin ausweist. Zwi-

schenzeitlich hat es ein weiteres Hoffolgezeugnis erteilt, wonach der Beteiligte

zu III., der Ehemann der I. H. , nach deren Tod Hoferbe ist.

Der Antragsteller verlangt die Feststellung, daß er Hoferbe nach dem

Erblasser geworden ist. Er meint, kraft formloser Hoferbenbestimmung zum

Hoferben berufen zu sein. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den

Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist ohne

Erfolg geblieben. Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt

der Antragsteller seinen Feststellungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ge-

nannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor.

Der Antragsteller macht geltend, das Beschwerdegericht sei von der

Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Januar 1959 (III ZR 222/57,

RdL 1959, 179) abgewichen. Er zeigt jedoch keinen von dem Beschwerdege-

richt aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von einem in der zitierten

Entscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr übersieht er, daß

das Beschwerdegericht seiner Entscheidung auf Seite 11 des angefochtenen

Beschlusses eben den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom

8. Januar 1959 (aaO) enthaltenen Rechtssatz zugrunde legt, daß bei der

formlos bindenden Hoferbenbestimmung der Abkömmling in der sicheren Er-

wartung, den Hof später zu übernehmen, von der Gründung einer anderweiti-

gen Existenz Abstand genommen oder eine sichere Lebensstellung für sich

und seine Familie aufgegeben oder sonstwie besondere Opfer für den Hof er-

bracht haben muß, die seinen Ausschluß von der Hoferbfolge als allem bäuer-

lichen Rechtsempfinden gröblichst widersprechend erscheinen lassen. Daß der

Antragsteller meint, das Beschwerdegericht gehe zu Unrecht davon aus, er

habe kein Sonderopfer in dem vorgenannten Sinn erbracht, reicht nicht aus,

die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun. Ob dem Beschwerdegericht

ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechts-

beschwerde nämlich ohne Bedeutung, denn ein solcher Fehler macht - für sich

genommen - sie nicht statthaft (st. Senatsrspr., s. schon BGHZ 15, 5, 9 f. und

Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt

worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-

mächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige

Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten

werden jedoch hiervon nicht berührt.

Wenzel

Krüger

Lemke