BGH Beschluss vom 13.02.2003 – BLw 26/02
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 26/02
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2003
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Februar
2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats
- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol-
denburg vom 4. Juli 2002 wird auf Kosten des Antragstellers, der
den übrigen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 157.477,90
Gründe
I.
Am 15. August 1994 verstarb der Landwirt C. B. (im folgenden:
Erblasser). Zu seinem Nachlaß gehörte u.a. der im Rubrum bezeichnete Hof.
Der Erblasser war verwitwet und hinterließ zwei Kinder, nämlich den An-
tragsteller und die am 5. September 1997 verstorbene I. H. geb.
B. .
(cid:0)
Mit notariellem Testament vom 25. März 1993 setzte der Erblasser seine
Tochter I. H. als Hoferbin ein. Das Landwirtschaftsgericht hat zu-
nächst ein Hoffolgezeugnis erteilt, welches sie als Hoferbin ausweist. Zwi-
schenzeitlich hat es ein weiteres Hoffolgezeugnis erteilt, wonach der Beteiligte
zu III., der Ehemann der I. H. , nach deren Tod Hoferbe ist.
Der Antragsteller verlangt die Feststellung, daß er Hoferbe nach dem
Erblasser geworden ist. Er meint, kraft formloser Hoferbenbestimmung zum
Hoferben berufen zu sein. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den
Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist ohne
Erfolg geblieben. Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt
der Antragsteller seinen Feststellungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ge-
nannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor.
Der Antragsteller macht geltend, das Beschwerdegericht sei von der
Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Januar 1959 (III ZR 222/57,
RdL 1959, 179) abgewichen. Er zeigt jedoch keinen von dem Beschwerdege-
richt aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von einem in der zitierten
Entscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr übersieht er, daß
das Beschwerdegericht seiner Entscheidung auf Seite 11 des angefochtenen
Beschlusses eben den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom
8. Januar 1959 (aaO) enthaltenen Rechtssatz zugrunde legt, daß bei der
formlos bindenden Hoferbenbestimmung der Abkömmling in der sicheren Er-
wartung, den Hof später zu übernehmen, von der Gründung einer anderweiti-
gen Existenz Abstand genommen oder eine sichere Lebensstellung für sich
und seine Familie aufgegeben oder sonstwie besondere Opfer für den Hof er-
bracht haben muß, die seinen Ausschluß von der Hoferbfolge als allem bäuer-
lichen Rechtsempfinden gröblichst widersprechend erscheinen lassen. Daß der
Antragsteller meint, das Beschwerdegericht gehe zu Unrecht davon aus, er
habe kein Sonderopfer in dem vorgenannten Sinn erbracht, reicht nicht aus,
die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun. Ob dem Beschwerdegericht
ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechts-
beschwerde nämlich ohne Bedeutung, denn ein solcher Fehler macht - für sich
genommen - sie nicht statthaft (st. Senatsrspr., s. schon BGHZ 15, 5, 9 f. und
Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt
worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-
mächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige
Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten
werden jedoch hiervon nicht berührt.
Wenzel
Krüger
Lemke