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BGH Beschluss vom 18.02.2003 – 3 StR 3/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 3/03
BESCHLUSS
vom
18. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
18. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des
Landgerichts Neubrandenburg vom 16. August 2001 in dem
den Beschwerdeführer betreffenden Schuldspruch dahin geän-
dert, daß die Worte "dreifachen tateinheitlich begangenen"
entfallen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Senat hat den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
anstelle von drei tateinheitlichen Vergehen des Widerstands gegen Voll-
streckungsbeamte nur eines Vergehens schuldig ist. Dabei kann offen bleiben,
ob bei diesem Tatbestand überhaupt die Annahme gleichartiger Idealkonkur-
renz (vgl. dazu Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 36) in Betracht
kommen kann, wenn ein Täter mit verschiedenen Einzelhandlungen gegen
mehrere Beamte in einer Polizeikette vorgeht, da es hier jedenfalls an der
Feststellung fehlt, daß von diesen Handlungen drei verschiedene Polizeibe-
amte betroffen waren.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die
Schuldspruchänderung hat keinen Einfluß auf den Strafausspruch, da der
zugrundeliegende Unrechtsgehalt unberührt bleibt.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert