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BGH Beschluss vom 18.02.2003 – 3 StR 3/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 3/03

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

18. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des

Landgerichts Neubrandenburg vom 16. August 2001 in dem

den Beschwerdeführer betreffenden Schuldspruch dahin geän-

dert, daß die Worte "dreifachen tateinheitlich begangenen"

entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Der Senat hat den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

anstelle von drei tateinheitlichen Vergehen des Widerstands gegen Voll-

streckungsbeamte nur eines Vergehens schuldig ist. Dabei kann offen bleiben,

ob bei diesem Tatbestand überhaupt die Annahme gleichartiger Idealkonkur-

renz (vgl. dazu Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 36) in Betracht

kommen kann, wenn ein Täter mit verschiedenen Einzelhandlungen gegen

mehrere Beamte in einer Polizeikette vorgeht, da es hier jedenfalls an der

Feststellung fehlt, daß von diesen Handlungen drei verschiedene Polizeibe-

amte betroffen waren.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die

Schuldspruchänderung hat keinen Einfluß auf den Strafausspruch, da der

zugrundeliegende Unrechtsgehalt unberührt bleibt.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert