Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.02.2003 – 3 StR 3/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 3/03

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Landfriedensbruchs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2003 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Neubrandenburg vom 16. August 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Das Landgericht hat in dem Umstand, daß sich der Angeklagte in die

zweite Reihe der durch Gewalttätigkeiten geprägten Gruppe begeben und von

dort lautstark Ratschläge zu den Festnahmeaktionen der Polizei gegenüber

den aktivsten Angreifern gegeben hat, ohne Rechtsfehler eine Beteiligung im

Sinne des § 125 Abs. 1 StGB gesehen. Bei den festgestellten besonderen Ge-

gebenheiten hat es auch den Tatvorsatz rechtsfehlerfrei bejaht. Im übrigen gibt

das Urteil Anlaß zu dem Hinweis, daß ein Tatrichter entlastende Angaben ei-

nes Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise

gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen braucht (BGHSt 34, 29,

34).

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert