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BGH Beschluß vom 18.02.2003 – VI ZA 11/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZA 11/02

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Greiner,

Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

am 18. Februar 2003

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-

reichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat Prozeßkostenhilfe für eine Klage begehrt, mit der er

den Antragsgegner auf Unterlassung der Äußerung in Anspruch nehmen will,

der Antragsteller sei ein "Markenpirat", und mit der er weiter Ersatz des Scha-

dens erstrebt, der ihm aus dieser Äußerung entstanden ist und künftig entste-

hen wird.

Mit Beschluß vom 31. Mai 2002 hat das Landgericht F.

diesen Antrag mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgewiesen.

Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlan-

desgericht F. am 4. September 2002 zurückgewiesen, weil dem

Antragsgegner das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1

GG zukomme; eine unzulässige Schmähkritik liege nicht vor.

Diesen Beschluß will der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde an-

greifen, die auch im Rahmen eines Prozeßkostenhilfeverfahrens zulässig sei.

Anderenfalls sei eine arme Partei gegenüber einer begüterten Partei in einem

ordentlichen Gerichtsverfahren mit allen Möglichkeiten, den Bundesgerichtshof

anzurufen, benachteiligt und im Instanzenweg verkürzt. Das sei nicht erträglich,

denn es gehe letztlich um die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers als

europaweit tätigem Markendesigner. Der Antragsteller hat seinen Antrag trotz

eines Hinweises der Rechtspflegerin, daß die beabsichtigte Rechtsbeschwerde

nicht statthaft sei, weder innerhalb der bis 16. Dezember 2002 verlängerten

Äußerungsfrist noch innerhalb der von ihm begehrten Nachfrist bis 31. Januar

2003 zurückgenommen.

II.

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte

Rechtsbeschwerde nicht die für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfor-

derliche hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (§ 114 ZPO). Gegen den Be-

schluß vom 4. September 2002 ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesge-

richtshof nicht eröffnet.

Zwar ist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde

gegen die Entscheidung des Gerichts, mit der die sofortige Beschwerde gemäß

§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe

zurückgewiesen worden ist, im Grundsatz möglich (vgl. BGH, Beschluß vom

19. Dezember 2002 - III ZB 33/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Be-

willigung setzt aber voraus, daß die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht

auf Erfolg hat. Dies ist hier zu verneinen. Eine Rechtsbeschwerde ist nämlich

nur statthaft, wenn sie gegen einen Beschluß im Gesetz ausdrücklich eröffnet

ist oder das Beschwerdegericht sie in dem anzufechtenden Beschluß zugelas-

sen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gege-

ben. Weder enthält das Gesetz eine ausdrückliche Zulassung der Rechtsbe-

schwerde gegen einen Beschluß, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die

Versagung von Prozeßkostenhilfe angegriffen werden soll, noch hat das Be-

schwerdegericht hier die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die gesetzliche Regelung des § 574 Abs. 1 ZPO benachteiligt die "arme"

Partei - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht unzumutbar oder will-

kürlich.

Greiner Wellner Pauge

Stöhr Zoll