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BGH Beschluss vom 18.02.2003 – VI ZA 8/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZA 8/02

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2003

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Greiner, die

Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

am 18. Februar 2003

beschlossen:

1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Vorsit-

zende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. M. , die Richter

am Bundesgerichtshof Dr. G. und W. , die Richterin

am Bundesgerichtshof D. sowie die Richter am Bun-

desgerichtshof P. , S. und Z. wird als unzulässig ver-

worfen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Be-

schwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1. Der Antragsteller, der sich als "Markendesigner" betätigt, begehrt Pro-

zeßkostenhilfe für eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. Das

Landgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 1. August 2001 wegen fehlender

Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am 11. April

2002 Beschwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht mit Beschluß

vom 30. April 2002 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausge-

führt, der Antragsteller habe sein Beschwerderecht verwirkt, weil er das

Rechtsmittel erst nach mehr als acht Monaten eingelegt habe. Nachvollziehbare

Gründe für die Verzögerung habe er nicht geltend gemacht. Gegen diesen Be-

schluß wendet sich der Antragsteller. Er bittet um Bewilligung von Prozeßko-

stenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde.

Mit Schriftsatz vom 16. August 2002, ergänzt mit Schriftsatz vom

10. Oktober 2002, hat der Antragsteller den Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Greiner wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat

er im wesentlichen geltend gemacht, der abgelehnte Richter sei ebenso wie der

Antragsgegner Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechts-

schutz und Urheberrecht e.V. (GRUR). Dieser Verein vertrete die Interessen

des Antragsgegners. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat mit Beschluß

vom 11. Dezember 2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2002 hat der Antragsteller die Vorsit-

zende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. M. , den Richter am Bundesge-

richtshof W. , die Richterin am Bundesgerichtshof D. sowie die

Richter am Bundesgerichtshof P. , S. und Z. wegen Besorgnis der Be-

fangenheit abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2003 hat er erklärt, sein

Ablehnungsgesuch erfasse nunmehr auch den Präsidenten des Bundesge-

richtshofs sowie alle in einer vorgelegten Namensliste genannten BGH-Richter

der Straf- und Zivilsenate. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 3. Februar 2003

hat er sein Ablehnungsgesuch bezüglich des Richters am Bundesgerichtshof

Dr. G. und weiterer namentlich genannter Richter anderer Zivilsenate wie-

derholt.

2. Über die Ablehnungsgesuche vom 27. Dezember 2002, vom 7. Januar

2003 und vom 3. Februar 2003 hat der Senat zu entscheiden, soweit sich die

Gesuche gegen Mitglieder des VI. Zivilsenats richten. Diese Entscheidung er-

geht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, weil die Ablehnungsgesuche

rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig sind. Für die Ablehnung sämtlicher

Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs einschließlich des Präsiden-

ten des Bundesgerichtshofs hat der Antragsteller keinen sachlichen Grund an-

geführt. Aufgrund seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Januar 2003 ist

nicht auszuschließen, daß er mit seinen zahlreichen, immer wieder erneuerten

Ablehnungsgesuchen im wesentlichen das Ziel verfolgt, auf diesem Wege die

Beschlußunfähigkeit des Bundesgerichtshofs herbeizuführen. Dafür besteht

kein Rechtsschutzbedürfnis.

II.

Das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers ist unbegründet. Die

beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt

hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den

Beschluß des Beschwerdegerichts vom 30. April 2002 ist nicht statthaft, denn

diese ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gegen Urteile des Berufungsge-

richts gegeben. Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 und 2 ZPO ist

nicht zulässig, weil sie weder vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist

noch ein Fall vorliegt, in dem ihre Zulässigkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmt

ist.

Greiner Diederichsen Pauge

Stöhr Zoll