BGH Urteil vom 19.02.2003 – 2 StR 371/02
2. Strafsenat
Nachschlagewerk:
ja
BGHSt:
ja (vor 1., 1., 2., 3. vor a))
Veröffentlichung:
ja
_____________________________
WaffG §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 Nr. 2;
KWKG §§ 15 Abs. 1, 22a Abs. 1 Nr. 4;
SprengG §§ 1 Abs. 4 Nr. 1, 40 Abs. 2 Nr. 1
1. Dienstlich ist jede Tätigkeit eines Bundeswehrsoldaten, die zu seinem allgemei-
nen Aufgabenbereich gehört oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht,
nach objektiven Gesichtspunkten äußerlich als Diensthandlung erscheint und von
dem Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen.
2. Eine den allgemeinen Vorschriften unterfallenden Privathandlung eines Soldaten
liegt namentlich dann vor, wenn die Handlung in keinem Zusammenhang mit
dienstlichen Aufgaben steht oder wenn sie nicht auf die - wenngleich unter Um-
ständen vorschriftswidrige - Erfüllung der dem Soldaten nach dienstlicher Stellung
und allgemeiner Zuständigkeit obliegenden Pflichten oder die Erreichung dienstli-
cher Zwecke gerichtet ist, sondern allein privaten Zwecken dient.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 StR 371/02 - LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
19. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
2 StR 371/02
1.
2.
3.
wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar
2003 aufgrund der Hauptverhandlung am 7. Februar 2003, an der teilgenom-
men haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte in Person in der Verhandlung, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Rechtsanwalt , Rechtsanwältin , beide in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten ,
Justizangestellte in der Verhandlung, Justizhauptsekretärin bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Darmstadt vom 15. Mai 2002 mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten W. und K. wegen tat-
einheitlichen vorsätzlichen Einführens von Kriegswaffen, Munition und explosi-
onsgefährlichen Stoffen zu Freiheitsstrafen von sieben Monaten und elf Mo-
naten, den Angeklagten L. wegen tateinheitlichen fahrlässigen Einfüh-
rens von Kriegswaffen und von Munition sowie vorsätzlichen Einführens von
explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten ver-
urteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen der Angeklagten führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des
Urteils.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die Angeklagten An-
gehörige der Bundeswehr; der Angeklagte L. im Dienstrang eines Ma-
jors, der Angeklagte K. im Dienstrang eines Hauptmanns und der An-
geklagte W. im Dienstrang eines Hauptfeldwebels. Die Angeklagten waren
mit ihrer Einheit, einer vom Angeklagten L. geführten Panzerpionierkom-
panie, vom 12. Juni 1999 bis Anfang August 1999 als Teil der KFOR-
Streitkräfte im Kosovo stationiert. Der Angeklagte L. , der als Pionier hin-
sichtlich Waffen und Munition nur sachkundig war, d. h. über keine speziellen
Kenntnisse verfügte, war Dienstvorgesetzter des Angeklagten K. , der ei-
nen Kampfmittelräumzug führte; dieser war Dienstvorgesetzter des als Trupp-
führer eingesetzten Angeklagten W. . K. und W. verfügten als
Feuerwerker über Fachkunde.
Allgemeiner dienstlicher Auftrag der Feuerwerker war es, Munition und
Sprengmittel aufzufinden, zu räumen oder zu vernichten; vom Kommandeur der
Brigade war befohlen worden, gefundene Waffen und Munition sofort zu ver-
nichten oder zur nächsten Sammelstelle zu verbringen. Aufgrund der besonde-
ren Situation nach dem Ende der Kampfhandlungen im Kosovo wurden über-
dies durch Befehl alle Soldaten auf das Verbot hingewiesen, gefundene Waf-
fen oder Munition mit nach Deutschland zu nehmen.
Am 24. Juni 1999 wurde durch den vom Angeklagten W. geführten
Zug in einem ehemaligen Ausbildungslager der jugoslawischen Armee eine
große Menge Minenkörper und Munition unterschiedlichster Art gefunden, die
aus osteuropäischer Produktion stammte. Der Angeklagte K. ließ das
Material entgegen der genannten Befehlslage nicht zur offiziellen Sammelstel-
le, sondern in die Fahrzeughalle des Bataillons bringen, dem die vom Ange-
klagten L. geführte Kompanie angehörte. Dort wurde das Material auf ei-
nem zunächst ungesicherten, später mit Stacheldraht umgebenen Haufen auf-
geschichtet; aus anderen Funden wurden in der Folgezeit noch scharfe Ge-
fechtsmunition und scharfe Handgranatenzünder hinzugefügt.
Die Angeklagten K. und W. sowie der frühere Mitangeklagte
V. kamen - entsprechend früheren Plänen - überein, dieses Wehrmaterial
nicht abzuliefern, sondern es zu Ausbildungszwecken mit nach Deutschland zu
nehmen, da es hier an entsprechendem osteuropäischen Material namentlich
für die Pionierausbildung fehlte. Dabei war vorgesehen, das Material an den
Heimatstandort der Angeklagten K. und W. in K. zu versenden;
dort sollte es von K. nach dessen Rückkehr auf verschiedene Bundes-
wehreinheiten und Heeresschulen zu Zwecken der Pionierausbildung verteilt
werden.
Der Angeklagte L. , dem zuvor durch den Angeklagten W. ei-
ne der gefundenen Übungsminen mit explosionsstoffhaltiger Rauchladung vor-
geführt worden war und der hierbei die Überzeugung gewonnen hatte, daß das
Material zu Ausbildungszwecken in Deutschland gut geeignet sei, stimmte dem
Vorhaben unter der Voraussetzung zu, daß eine Genehmigung der Brigade
eingeholt und das Material auf dem Seeweg als Gefahrgut nach Deutschland
transportiert werde. Daraufhin wurde beim Stab der Brigade ein entsprechen-
der Antrag gestellt, der sich allerdings unzutreffend allein auf unscharfes Mate-
rial bezog; daß das Material bereits in die Fahrzeughalle gebracht worden war,
wurde nicht mitgeteilt.
Ohne eine Genehmigung abzuwarten, befahl der Angeklagte K. ,
das Material in Boxenpaletten zu verpacken und auf dem Landweg an seinen
Heimatstandort K. zu versenden. Das Material wurde daraufhin von W.
und V. unter Zuziehung weiterer Soldaten in 25 Boxenpaletten verpackt.
W. äußerte Bedenken gegen die Mitnahme der scharfen Gefechtsmunition
und der scharfen Handgranatenzünder, setzte aber den Beladevorgang fort;
V. fügte heimlich noch vier Pistolen hinzu. Zutreffende und vollständige La-
delisten wurden nicht erstellt; einzelnen Boxen wurden handschriftliche Listen
mit unvollständigen Angaben beigefügt. Das mehrere Tage dauernde Verpa-
cken des Materials bemerkte auch der Angeklagte L. ; dieser schritt da-
gegen nicht ein und kontrollierte weder das Vorliegen einer Genehmigung noch
den Paletteninhalt und den vorgesehenen Transportweg.
Am 4. Juli 1999 ließ der Angeklagte K. sieben Paletten auf dem
Landweg durch eine im Auftrag der Bundeswehr tätige private Spedition nach
Deutschland transportieren. Als Versender war die Panzerpionierkompanie
, als Empfänger der Kampfmittelbeseitigungszug des Angeklagten W.
am Bundeswehrstandort K. angegeben.
Am 14. Juli 1999 reichte der Angeklagte K. auf dem Dienstweg
den Antrag ein, von aufgefundenen Waffen "ca. drei Exemplare pro Waffentyp"
für Ausbildungszwecke an den Stammtruppenteil nach Deutschland versenden
zu dürfen. Eine Genehmigung wurde vom Bundesministerium für Verteidigung
zunächst nicht erteilt; vielmehr wurde mitgeteilt, an einer Weisung für den kon-
kreten Einzelfall werde gearbeitet.
In den bereits am 4. Juli 1999 versandten Paletten befand sich neben
explosivstoffreiem Material auch eine große Menge explosivstoffhaltiges
Übungsmaterial, scharfe Gefechtsmunition sowie scharfe, auch selbständig
explosionsfähige Handgranatenzünder. Die Paletten trafen am 26. Juli 1999 im
Logistikzentrum der Bundeswehr in D. ein und wurden dort, da sie nicht
ordnungsgemäß deklariert waren, geöffnet. Hierbei wurde festgestellt, daß sich
während des Transports ein Minenzünder entzündet hatte.
Am 26. Juli 1999 erteilte die Führung der Brigade in P. die bean-
tragte Genehmigung zur Versendung unscharfer Materialien zu Ausbildungs-
zwecken nach Deutschland. Nach Entdeckung der befehlswidrigen Versendung
wurde die Genehmigung zurückgenommen. Dennoch wurden die nach
Deutschland versandten unscharfen Wehrmaterialien teilweise zu Ausbil-
dungszwecken an verschiedene Bundeswehreinheiten verteilt; der Rest wurde
vernichtet.
Die Angeklagten K. und W. handelten als fachkundige Feuer-
werker in genauer Kenntnis der Eigenschaften des eingeführten Materials und
des Fehlens der erforderlichen Genehmigung. Für den Angeklagten L.
hat das Landgericht bedingten Vorsatz nur hinsichtlich des explosivstoffhalti-
gen Übungsmaterials, nicht jedoch hinsichtlich der scharfen Gefechtsmunition
und der Handgranatenzünder festgestellt, jedoch insoweit angenommen, der
Angeklagte habe es aus Nachlässigkeit unterlassen, sich hinreichend zu unter-
richten und das eigenmächtige Vorgehen seiner Untergebenen zu kontrollieren
und zu unterbinden.
Das Landgericht hat im Hinblick auf die scharfe Munition den Tatbestand
des § 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, auf die Handgranatenzünder den Tatbestand des
§ 22 a Abs. 1 Nr. 4 Kriegswaffenkontrollgesetz und hinsichtlich der explosiv-
stoffhaltigen Übungsmaterialien den Tatbestand des § 40 Abs. 2 Nr. 1 Spreng-
stoffgesetz als verwirklicht angesehen und die Angeklagten K. und
W. jeweils wegen vorsätzlicher mittäterschaftlicher Einfuhr, den Ange-
klagten L. wegen vorsätzlicher Einfuhr der Explosivstoffe und wegen
durch Unterlassen begangener fahrlässiger Einfuhr der Munition und der
Kriegswaffenteile verurteilt. Einen Ausschluß der Anwendbarkeit der genannten
Tatbestände gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG, § 15 Abs. 1 KWKG, § 1 Abs. 4
Nr. 1 SprengG hat das Landgericht abgelehnt, da es sich bei den Tathandlun-
gen nicht um dienstliche, sondern um Privathandlungen der Angeklagten ge-
handelt habe.
2. Diese Beurteilung hält aus sachlich-rechtlichen Gründen der rechtli-
chen Prüfung nicht stand; auf die vom Angeklagten L. erhobenen Ver-
fahrensrügen kommt es daher nicht an. Zutreffend wenden die Revisionen der
Angeklagten ein, das Landgericht habe die Anwendbarkeit der genannten
Strafvorschriften auf das Handeln der Angeklagten rechtsfehlerhaft bejaht.
a) Der Tatbestand des § 53 WaffG ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG in
der zur Tatzeit geltenden Fassung "auf ... die Bundeswehr ... nicht anzuwen-
den", soweit diese dienstlich tätig wird. Entsprechend regelt § 15 Abs. 1
KWKG, daß die Vorschriften der §§ 2 bis 4 a KWKG über die Genehmigungs-
pflichtigkeit des Umgangs mit Kriegswaffen, an welche der Verbrechenstatbe-
stand des § 22 a Abs. 1 Nr. 4 und der Vergehenstatbestand des § 22 a Abs. 4
KWKG anknüpfen, "für die Bundeswehr ... (nicht gelten)". Gemäß § 1 Abs. 4
Nr. 1 SprengG gilt das Sprengstoffgesetz nicht "für die Bundeswehr". Diese
Regelungen nehmen übereinstimmend den Umgang mit Waffen, Kriegswaffen
und Explosivstoffen umfassend vom Anwendungsbereich der genannten Ge-
setze aus, soweit solche Handlungen von Angehörigen der Bundeswehr -
darüber hinaus auch weiterer Exekutivorgane des Bundes und der Länder - im
Rahmen dienstlicher Tätigkeit ausgeführt werden. Der unterschiedliche Wort-
laut der genannten Vorschriften steht dem nicht entgegen. Eine Differenzierung
zwischen der Bundeswehr als Organ und den der Bundeswehr angehörigen
oder für sie tätigen Personen scheidet insoweit schon deshalb aus, weil Hand-
lungen des Staatsorgans Bundeswehr notwendig von natürlichen Personen in
Erfüllung dienstlicher Aufgaben ausgeführt werden. Die Auffassung des Land-
gerichts, die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 KWKG (und entsprechend § 1
Abs. 4 Nr. 1 SprengG, § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG) gelte "nur (für) das Organ
Bundeswehr, nicht aber für den einzelnen Soldaten" (UA S. 15), bestimmt den
Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung daher nicht zutreffend.
Das ergibt sich im übrigen auch aus dem Zweck der genannten Aus-
nahmeregelungen. Ihnen liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, daß
es wenig sinnvoll erschiene, wenn sich oberste Bundes- und Landesbehörden
selbst eine "Genehmigung" zum Umgang mit Waffen und Explosivstoffen er-
teilen müßten, und daß innerhalb der genannten bewaffneten Organe umfang-
reiche Regelungen und Überwachungsvorschriften gelten, welche den Siche-
rungszweck gegenüber Bediensteten und Außenstehenden gleichermaßen er-
füllen und den speziellen Aufgaben dieser Behörden Rechnung tragen (vgl.
BT-Drucks. III/1989, S. 23; V/1268, S. 46; V/528, S. 36; VI/2678, S. 38;
VI/2379, S. 15; Steindorf in Erbs/Kohlhaas WaffG § 6 Rdn. 3 ff., 5; SprengG
2. Aufl. § 15 Rdn. 2; Pathe in Bieneck [Hrsg.], Handbuch des Außenwirtschafts-
rechts, 1998, § 41 Rdn. 36; Pietsch in Holzmann/John [Hrsg.] Ausfuhrrecht,
2002, KWKG § 15 Rdn. 2; Apel/Keusgen, Sprengstoffgesetz, Kommentar,
2. Aufl., 13. Lfg. 2001, § 1 Rdn. 9 ff.; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl.
1999, WaffG § 6 Rdn. 3 ff.). Hieraus folgt, daß Angehörige der Bundeswehr,
soweit sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Umgang mit Waffen, Kriegs-
waffen oder Explosivmaterial haben, von den Genehmigungsvorschriften der
allgemeinen Gesetze und daher auch von deren hieran anknüpfenden Straf-
vorschriften ausgenommen sind. Die waffen- oder sprengstoffrechtliche Ge-
nehmigung wird für sie nicht lediglich fingiert; vielmehr treten innerdienstliche
Erlaubnis-, Sicherungs- und Verbotsvorschriften umfassend an die Stelle der
allgemeinen Regelungen.
b) Die Ausnahmeregelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWGK, § 1 Abs. 4
Nr. 1 SprengG, § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG gelten andererseits, wie sich aus
ihrem Wortlaut und Zweck ergibt, nicht pauschal für Angehörige oder Be-
dienstete der dort genannten Staatsorgane; sie knüpfen nicht an den Status
von Personen an, sondern an die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Perso-
nen als Angehörige bestimmter Exekutivorgane des Staats. Dies ergibt sich für
das Waffenrecht im Gegenschluß aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 WaffG, gilt
aber nach dem dargestellten Gesetzeszweck gleichermaßen für die kriegswaf-
fen- und sprengstoffrechtlichen Ausnahmevorschriften. Von den allgemeinen
Genehmigungsvorschriften befreit können Personen daher nicht schon deshalb
sein, weil sie Angehörige oder Bedienstete der dort genannten Staatsorgane
sind, sondern nur insoweit, als sie in Erfüllung von Aufgaben dieser Organe,
somit "dienstlich" handeln.
c) Dies hat das Landgericht im Grundsatz zutreffend gesehen; es hat a-
ber, ausgehend von seinem Ansatz, von den Genehmigungsvorschriften aus-
genommen sei nur das Organ Bundeswehr, nicht aber der einzelne Soldat,
seiner Prüfung einen zu engen Begriff der dienstlichen Tätigkeit zugrunde ge-
legt. Es hat angenommen, die Handlungen der Angeklagten seien keine
dienstliche Tätigkeit, sondern Privathandlungen gewesen, welche die Ange-
klagten nur "unter dem Deckmantel einer Diensthandlung" vorgenommen hät-
ten (UA S. 14 f.). Der Begriff des dienstlichen Tätigwerdens sei für die Bestim-
mung des Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelungen enger auszulegen
als etwa im Bereich der Bestechungsdelikte, da der dienstliche Charakter einer
Handlung dort die Strafbarkeit begründe, sie hier aber ausschließe. Vorausset-
zung für den Anwendungsausschluß sei daher, daß der einzelne Soldat "im
konkreten Fall ... in Abstimmung mit der Leitung der Bundeswehr handelt" (UA
S. 15). Das sei hier nicht gegeben, denn der dienstliche Auftrag zur Ausbildung
der ihm untergebenen Soldaten habe sich für den Angeklagten L. allein auf
die Weitergabe seiner Kenntnisse, nicht aber auf die Beschaffung von Ausbil-
dungsmaterial bezogen; die Angeklagten K. und W. seien nur hin-
sichtlich der für den Auslandseinsatz benötigten Versorgungs- und Ausrüs-
tungsgüter für die Logistik zuständig gewesen, nicht aber für die Versendung
von Gegenständen nach Deutschland.
Dies zieht den Anwendungsbereich der Ausschlußvorschriften zu eng.
Die vom Landgericht vertretene Auffassung würde im Ergebnis dazu führen,
daß der Umgang eines Soldaten mit Waffen und Sprengstoffen allein dann von
der Anwendung der allgemeinen, das Erfordernis einer behördlichen Genehmi-
gung voraussetzenden waffenrechtlichen Vorschriften ausgenommen wäre,
wenn er in Ausübung seiner ihm dienstlich obliegenden Aufgaben nach Maß-
gabe einer ihm von der "Leitung der Bundeswehr" erteilten Genehmigung han-
delte. Da die Bundeswehr als ganze einer waffen- oder sprengstoffrechtlichen
Genehmigung gerade nicht bedarf, würde der Regelungsgehalt der §§ 6 Abs. 1
Satz 1 WaffG, 15 Abs. 1 KWKG, 1 Abs. 4 Nr. 1 SprengG so im Ergebnis darauf
beschränkt, daß für den einzelnen Soldaten an die Stelle der Genehmigungs-
pflicht die innerhalb der Bundeswehr für ihn geltenden Dienstvorschriften und
Befehle träten; jeder dienstpflichtwidrige Umgang mit Waffen oder Explosiv-
stoffen würde ohne weiteres zur Anwendbarkeit der allgemeinen (Straf-)
Normen des Waffengesetzes, des Kriegswaffenkontrollgesetzes und des
Sprengstoffgesetzes führen. Eine solche Auslegung würde dem Zweck der
Ausnahmevorschriften nicht gerecht, denn sie würde zu einer unpraktikablen
Erstreckung der allgemeinen waffen- und sprengstoffrechtlichen Vorschriften
schon auf jedes bundeswehr-interne, wenngleich im Einzelfall vorschriftswidri-
ge Handeln eines Soldaten führen. Damit würde der Gesamtbereich von Dis-
ziplinverstößen im Umgang mit Waffen und explosiven Stoffen den allgemeinen
Gesetzen unterfallen. Eben dies sollen die genannten Ausnahmevorschriften
aber ausschließen.
d) Dienstlich ist jede Tätigkeit eines Bundeswehrsoldaten, die zu seinem
allgemeinen Aufgabenbereich gehört oder damit in unmittelbarem Zusammen-
hang steht, nach objektiven Gesichtspunkten äußerlich als Diensthandlung er-
scheint und von dem Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen. Es
kann hier dahinstehen, ob sich diese Bestimmung des Bereichs dienstlicher
Tätigkeit von den Begriffen der "Dienstausübung" und der "dienstlichen Hand-
lung" im Sinne der §§ 331 ff. StGB unterscheidet. Auch wenn dies der Fall wä-
re, so könnte hieraus nicht geschlossen werden, daß schon jeder Verstoß ge-
gen Dienstvorschriften oder gegen eine klare Befehlslage den Umgang eines
Soldaten mit Waffen oder Sprengmitteln zu einem außerdienstlichen "Privat-
verhalten" macht. Die Grenze zu einer den allgemeinen Vorschriften unterfal-
lenden Privathandlung ist namentlich dann überschritten, wenn die Handlung in
keinem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben steht, etwa gänzlich außer-
halb schon des allgemeinen Zuständigkeitsbereichs liegt und daher nur "bei
Gelegenheit" der Dienstausübung begangen wird (vgl. etwa BGH, Beschl. vom
12. Dezember 1997 - 3 StR 383/97), oder wenn sie nicht auf die - wenngleich
unter Umständen vorschriftswidrige - Erfüllung der dem Soldaten nach dienstli-
cher Stellung und allgemeiner Zuständigkeit obliegenden Pflichten oder auf die
Erreichung dienstlicher Zwecke gerichtet ist, sondern allein privaten Zwecken
dient. Die Bestimmung dieser Grenze im Einzelfall kann nicht pauschal anhand
allgemeiner Kriterien vorgenommen werden; sie setzt in zweifelhaften Fällen
regelmäßig eine umfassende Prüfung der jeweils konkreten Umstände voraus.
Diese notwendige Eingrenzung hat das Landgericht auf der Grundlage seines
zu engen Verständnisses vom Begriff der "dienstlichen Tätigkeit" unterlassen.
3. Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergab sich hier
eine Reihe von Indizien für ein zwar vorschriften- und befehlswidriges, aber
noch "dienstliches" Handeln der Angeklagten.
a) So spricht etwa das Verbringen und offene Lagern der aufgefundenen
Materialien in der Fahrzeughalle des Bataillons nicht für ein außerdienstliches,
privates Handeln. Von indizieller Bedeutung war auch der Umstand, daß der
Angeklagte L. dem Versand nach Deutschland zunächst unter der Be-
dingung zustimmte, daß eine Genehmigung der Brigadeführung eingeholt und
der Transport auf dem Seeweg durchgeführt wurde (UA S. 6); weiterhin, daß
vom Angeklagten K. zwei - wenngleich unvollständige bzw. verspätete -
Genehmigungsanträge gestellt wurden (UA S. 6, S. 8). Dies spricht objektiv für
eine jedenfalls grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der An-
geklagten und daher gegen die Annahme, die Beschaffung von Wehrmateria-
lien zu Ausbildungszwecken
für Kampfmittelbeseitigungs-Einheiten
in
Deutschland habe gänzlich außerhalb des allgemeinen Zuständigkeits- und
Aufgabenbereichs der vom Angeklagten L. geführten Pionierkompanie
gelegen.
Zudem war zu berücksichtigen, daß der zweite, erst nachträglich einge-
reichte Antrag des Angeklagten K. sich ausdrücklich auf "im Rahmen ei-
nes Kampfmittelbeseitigungs-Auftrags (gefundene) Waffen" bezog (UA S. 8),
also nach seinem Wortlaut gerade nicht auf unscharfes Exerziermaterial be-
schränkt war. Daß von vorgesetzten Dienststellen mitgeteilt wurde, eine ent-
sprechende Weisung für den Einzelfall werde erarbeitet, spricht eher für die
Annahme, daß eine entsprechende Versendung durch den vom Angeklagten
K. geführten Kampfmittelbeseitungs-Zug als nicht von vornherein ge-
nehmigungsunfähig angesehen wurde.
Die Stellung der Genehmigungsanträge konnte überdies auf eine sub-
jektive Bewertung durch die Angeklagten hindeuten, wonach die Versendung
des Materials jedenfalls nicht von vornherein außerhalb ihres allgemeinen
Dienstauftrags lag.
Schließlich war auch indiziell zu würdigen, daß das Material zu keiner
Zeit den der Bundeswehr zuzurechnenden Bereich verlassen hat und nach der
Vorstellung der Angeklagten auch nicht verlassen sollte, und daß die von ihnen
vorgesehene Verwendung zu Ausbildung und Übung unzweifelhaft dem dienst-
lichen Bereich zuzuordnen gewesen wäre.
b) Diese Indizien hat das Landgericht nicht hinreichend geprüft; vielmehr
hat es ihnen - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - eine
Bedeutung von vornherein abgesprochen, wie die eher pauschale Beurteilung
des Landgerichts belegt, die Angeklagten hätten nur "unter dem Deckmantel
einer Diensthandlung" gehandelt (UA S. 14 f.). Es bleibt (hierbei) unklar, ob
und gegebenenfalls welche dienstlichen Handlungen das Landgericht als
"Deckmantel" angesehen oder ob es das gesamte Handeln der Angeklagten,
soweit es nicht von Dienstvorschriften und Befehlen gedeckt war, nurmehr als
quasi "vorgetäuschtes" dienstliches Handeln beurteilt hat. Nähere Feststellun-
gen, welche die letztgenannte Beurteilung tragen und daher das Handeln der
Angeklagten als außerdienstliches Privathandeln kennzeichnen würden, fehlen
im Urteil, weil nach Auffassung des Landgerichts ein dienstliches Tätigwerden
schon bei Handlungen gegen ein ausdrückliches Verbot "nicht in Betracht" kam
(UA S. 15). Diese Auslegung hat den Tatrichter daran gehindert, das Gewicht
der festgestellten Beweisanzeichen im einzelnen zu würdigen und gegebe-
nenfalls weitere Feststellungen zu treffen.
c) Bedenken begegnet überdies die Ansicht des Landgerichts, die hin-
sichtlich des Angeklagten L. festgestellte unbewußt fahrlässige Ermögli-
chung der Versendung von scharfer Munition und Handgranatenzündern durch
Unterlassen pflichtgemäßer Kontrolle stelle eine Privathandlung dar. Daß eine
solche Wertung beim Vorwurf unbewußter Fahrlässigkeit durch Unterlassen
der Erfüllung dienstlicher Pflichten möglich ist, erscheint zweifelhaft; es fehlen
im Urteil insoweit jedenfalls Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte habe mit der
unzureichenden Erfüllung seiner die Garantenstellung begründenden Dienst-
pflichten irgendeinen privaten Zweck verfolgt.
4. Da weitergehende Feststellungen möglich erscheinen, war die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der neue Tat-
richter wird auch den allgemeinen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der
vom Angeklagten L. geführten Pionierkompanie als Teil der ihr über-
geordneten Einheiten genauer als bisher festzustellen und eine nach Sachlage
möglicherweise gebotene Unterscheidung zwischen den Angeklagten zu prü-
fen haben.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck