Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.02.2003 – 2 StR 371/02

2. Strafsenat

Nachschlagewerk:

ja

BGHSt:

ja (vor 1., 1., 2., 3. vor a))

Veröffentlichung:

ja

_____________________________

WaffG §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 Nr. 2;

KWKG §§ 15 Abs. 1, 22a Abs. 1 Nr. 4;

SprengG §§ 1 Abs. 4 Nr. 1, 40 Abs. 2 Nr. 1

1. Dienstlich ist jede Tätigkeit eines Bundeswehrsoldaten, die zu seinem allgemei-

nen Aufgabenbereich gehört oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht,

nach objektiven Gesichtspunkten äußerlich als Diensthandlung erscheint und von

dem Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen.

2. Eine den allgemeinen Vorschriften unterfallenden Privathandlung eines Soldaten

liegt namentlich dann vor, wenn die Handlung in keinem Zusammenhang mit

dienstlichen Aufgaben steht oder wenn sie nicht auf die - wenngleich unter Um-

ständen vorschriftswidrige - Erfüllung der dem Soldaten nach dienstlicher Stellung

und allgemeiner Zuständigkeit obliegenden Pflichten oder die Erreichung dienstli-

cher Zwecke gerichtet ist, sondern allein privaten Zwecken dient.

BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 StR 371/02 - LG Darmstadt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

19. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

2 StR 371/02

1.

2.

3.

wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar

2003 aufgrund der Hauptverhandlung am 7. Februar 2003, an der teilgenom-

men haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

der Angeklagte in Person in der Verhandlung, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Rechtsanwalt , Rechtsanwältin , beide in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten ,

Justizangestellte in der Verhandlung, Justizhauptsekretärin bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Darmstadt vom 15. Mai 2002 mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten W. und K. wegen tat-

einheitlichen vorsätzlichen Einführens von Kriegswaffen, Munition und explosi-

onsgefährlichen Stoffen zu Freiheitsstrafen von sieben Monaten und elf Mo-

naten, den Angeklagten L. wegen tateinheitlichen fahrlässigen Einfüh-

rens von Kriegswaffen und von Munition sowie vorsätzlichen Einführens von

explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten ver-

urteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revisionen der Angeklagten führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des

Urteils.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die Angeklagten An-

gehörige der Bundeswehr; der Angeklagte L. im Dienstrang eines Ma-

jors, der Angeklagte K. im Dienstrang eines Hauptmanns und der An-

geklagte W. im Dienstrang eines Hauptfeldwebels. Die Angeklagten waren

mit ihrer Einheit, einer vom Angeklagten L. geführten Panzerpionierkom-

panie, vom 12. Juni 1999 bis Anfang August 1999 als Teil der KFOR-

Streitkräfte im Kosovo stationiert. Der Angeklagte L. , der als Pionier hin-

sichtlich Waffen und Munition nur sachkundig war, d. h. über keine speziellen

Kenntnisse verfügte, war Dienstvorgesetzter des Angeklagten K. , der ei-

nen Kampfmittelräumzug führte; dieser war Dienstvorgesetzter des als Trupp-

führer eingesetzten Angeklagten W. . K. und W. verfügten als

Feuerwerker über Fachkunde.

Allgemeiner dienstlicher Auftrag der Feuerwerker war es, Munition und

Sprengmittel aufzufinden, zu räumen oder zu vernichten; vom Kommandeur der

Brigade war befohlen worden, gefundene Waffen und Munition sofort zu ver-

nichten oder zur nächsten Sammelstelle zu verbringen. Aufgrund der besonde-

ren Situation nach dem Ende der Kampfhandlungen im Kosovo wurden über-

dies durch Befehl alle Soldaten auf das Verbot hingewiesen, gefundene Waf-

fen oder Munition mit nach Deutschland zu nehmen.

Am 24. Juni 1999 wurde durch den vom Angeklagten W. geführten

Zug in einem ehemaligen Ausbildungslager der jugoslawischen Armee eine

große Menge Minenkörper und Munition unterschiedlichster Art gefunden, die

aus osteuropäischer Produktion stammte. Der Angeklagte K. ließ das

Material entgegen der genannten Befehlslage nicht zur offiziellen Sammelstel-

le, sondern in die Fahrzeughalle des Bataillons bringen, dem die vom Ange-

klagten L. geführte Kompanie angehörte. Dort wurde das Material auf ei-

nem zunächst ungesicherten, später mit Stacheldraht umgebenen Haufen auf-

geschichtet; aus anderen Funden wurden in der Folgezeit noch scharfe Ge-

fechtsmunition und scharfe Handgranatenzünder hinzugefügt.

Die Angeklagten K. und W. sowie der frühere Mitangeklagte

V. kamen - entsprechend früheren Plänen - überein, dieses Wehrmaterial

nicht abzuliefern, sondern es zu Ausbildungszwecken mit nach Deutschland zu

nehmen, da es hier an entsprechendem osteuropäischen Material namentlich

für die Pionierausbildung fehlte. Dabei war vorgesehen, das Material an den

Heimatstandort der Angeklagten K. und W. in K. zu versenden;

dort sollte es von K. nach dessen Rückkehr auf verschiedene Bundes-

wehreinheiten und Heeresschulen zu Zwecken der Pionierausbildung verteilt

werden.

Der Angeklagte L. , dem zuvor durch den Angeklagten W. ei-

ne der gefundenen Übungsminen mit explosionsstoffhaltiger Rauchladung vor-

geführt worden war und der hierbei die Überzeugung gewonnen hatte, daß das

Material zu Ausbildungszwecken in Deutschland gut geeignet sei, stimmte dem

Vorhaben unter der Voraussetzung zu, daß eine Genehmigung der Brigade

eingeholt und das Material auf dem Seeweg als Gefahrgut nach Deutschland

transportiert werde. Daraufhin wurde beim Stab der Brigade ein entsprechen-

der Antrag gestellt, der sich allerdings unzutreffend allein auf unscharfes Mate-

rial bezog; daß das Material bereits in die Fahrzeughalle gebracht worden war,

wurde nicht mitgeteilt.

Ohne eine Genehmigung abzuwarten, befahl der Angeklagte K. ,

das Material in Boxenpaletten zu verpacken und auf dem Landweg an seinen

Heimatstandort K. zu versenden. Das Material wurde daraufhin von W.

und V. unter Zuziehung weiterer Soldaten in 25 Boxenpaletten verpackt.

W. äußerte Bedenken gegen die Mitnahme der scharfen Gefechtsmunition

und der scharfen Handgranatenzünder, setzte aber den Beladevorgang fort;

V. fügte heimlich noch vier Pistolen hinzu. Zutreffende und vollständige La-

delisten wurden nicht erstellt; einzelnen Boxen wurden handschriftliche Listen

mit unvollständigen Angaben beigefügt. Das mehrere Tage dauernde Verpa-

cken des Materials bemerkte auch der Angeklagte L. ; dieser schritt da-

gegen nicht ein und kontrollierte weder das Vorliegen einer Genehmigung noch

den Paletteninhalt und den vorgesehenen Transportweg.

Am 4. Juli 1999 ließ der Angeklagte K. sieben Paletten auf dem

Landweg durch eine im Auftrag der Bundeswehr tätige private Spedition nach

Deutschland transportieren. Als Versender war die Panzerpionierkompanie

, als Empfänger der Kampfmittelbeseitigungszug des Angeklagten W.

am Bundeswehrstandort K. angegeben.

Am 14. Juli 1999 reichte der Angeklagte K. auf dem Dienstweg

den Antrag ein, von aufgefundenen Waffen "ca. drei Exemplare pro Waffentyp"

für Ausbildungszwecke an den Stammtruppenteil nach Deutschland versenden

zu dürfen. Eine Genehmigung wurde vom Bundesministerium für Verteidigung

zunächst nicht erteilt; vielmehr wurde mitgeteilt, an einer Weisung für den kon-

kreten Einzelfall werde gearbeitet.

In den bereits am 4. Juli 1999 versandten Paletten befand sich neben

explosivstoffreiem Material auch eine große Menge explosivstoffhaltiges

Übungsmaterial, scharfe Gefechtsmunition sowie scharfe, auch selbständig

explosionsfähige Handgranatenzünder. Die Paletten trafen am 26. Juli 1999 im

Logistikzentrum der Bundeswehr in D. ein und wurden dort, da sie nicht

ordnungsgemäß deklariert waren, geöffnet. Hierbei wurde festgestellt, daß sich

während des Transports ein Minenzünder entzündet hatte.

Am 26. Juli 1999 erteilte die Führung der Brigade in P. die bean-

tragte Genehmigung zur Versendung unscharfer Materialien zu Ausbildungs-

zwecken nach Deutschland. Nach Entdeckung der befehlswidrigen Versendung

wurde die Genehmigung zurückgenommen. Dennoch wurden die nach

Deutschland versandten unscharfen Wehrmaterialien teilweise zu Ausbil-

dungszwecken an verschiedene Bundeswehreinheiten verteilt; der Rest wurde

vernichtet.

Die Angeklagten K. und W. handelten als fachkundige Feuer-

werker in genauer Kenntnis der Eigenschaften des eingeführten Materials und

des Fehlens der erforderlichen Genehmigung. Für den Angeklagten L.

hat das Landgericht bedingten Vorsatz nur hinsichtlich des explosivstoffhalti-

gen Übungsmaterials, nicht jedoch hinsichtlich der scharfen Gefechtsmunition

und der Handgranatenzünder festgestellt, jedoch insoweit angenommen, der

Angeklagte habe es aus Nachlässigkeit unterlassen, sich hinreichend zu unter-

richten und das eigenmächtige Vorgehen seiner Untergebenen zu kontrollieren

und zu unterbinden.

Das Landgericht hat im Hinblick auf die scharfe Munition den Tatbestand

des § 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, auf die Handgranatenzünder den Tatbestand des

§ 22 a Abs. 1 Nr. 4 Kriegswaffenkontrollgesetz und hinsichtlich der explosiv-

stoffhaltigen Übungsmaterialien den Tatbestand des § 40 Abs. 2 Nr. 1 Spreng-

stoffgesetz als verwirklicht angesehen und die Angeklagten K. und

W. jeweils wegen vorsätzlicher mittäterschaftlicher Einfuhr, den Ange-

klagten L. wegen vorsätzlicher Einfuhr der Explosivstoffe und wegen

durch Unterlassen begangener fahrlässiger Einfuhr der Munition und der

Kriegswaffenteile verurteilt. Einen Ausschluß der Anwendbarkeit der genannten

Nr. 1 SprengG hat das Landgericht abgelehnt, da es sich bei den Tathandlun-

gen nicht um dienstliche, sondern um Privathandlungen der Angeklagten ge-

handelt habe.

2. Diese Beurteilung hält aus sachlich-rechtlichen Gründen der rechtli-

chen Prüfung nicht stand; auf die vom Angeklagten L. erhobenen Ver-

fahrensrügen kommt es daher nicht an. Zutreffend wenden die Revisionen der

Angeklagten ein, das Landgericht habe die Anwendbarkeit der genannten

Strafvorschriften auf das Handeln der Angeklagten rechtsfehlerhaft bejaht.

a) Der Tatbestand des § 53 WaffG ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG in

der zur Tatzeit geltenden Fassung "auf ... die Bundeswehr ... nicht anzuwen-

den", soweit diese dienstlich tätig wird. Entsprechend regelt § 15 Abs. 1

KWKG, daß die Vorschriften der §§ 2 bis 4 a KWKG über die Genehmigungs-

pflichtigkeit des Umgangs mit Kriegswaffen, an welche der Verbrechenstatbe-

stand des § 22 a Abs. 1 Nr. 4 und der Vergehenstatbestand des § 22 a Abs. 4

KWKG anknüpfen, "für die Bundeswehr ... (nicht gelten)". Gemäß § 1 Abs. 4

Nr. 1 SprengG gilt das Sprengstoffgesetz nicht "für die Bundeswehr". Diese

Regelungen nehmen übereinstimmend den Umgang mit Waffen, Kriegswaffen

und Explosivstoffen umfassend vom Anwendungsbereich der genannten Ge-

setze aus, soweit solche Handlungen von Angehörigen der Bundeswehr -

darüber hinaus auch weiterer Exekutivorgane des Bundes und der Länder - im

Rahmen dienstlicher Tätigkeit ausgeführt werden. Der unterschiedliche Wort-

laut der genannten Vorschriften steht dem nicht entgegen. Eine Differenzierung

zwischen der Bundeswehr als Organ und den der Bundeswehr angehörigen

oder für sie tätigen Personen scheidet insoweit schon deshalb aus, weil Hand-

lungen des Staatsorgans Bundeswehr notwendig von natürlichen Personen in

Erfüllung dienstlicher Aufgaben ausgeführt werden. Die Auffassung des Land-

gerichts, die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 KWKG (und entsprechend § 1

Abs. 4 Nr. 1 SprengG, § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG) gelte "nur (für) das Organ

Bundeswehr, nicht aber für den einzelnen Soldaten" (UA S. 15), bestimmt den

Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung daher nicht zutreffend.

Das ergibt sich im übrigen auch aus dem Zweck der genannten Aus-

nahmeregelungen. Ihnen liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, daß

es wenig sinnvoll erschiene, wenn sich oberste Bundes- und Landesbehörden

selbst eine "Genehmigung" zum Umgang mit Waffen und Explosivstoffen er-

teilen müßten, und daß innerhalb der genannten bewaffneten Organe umfang-

reiche Regelungen und Überwachungsvorschriften gelten, welche den Siche-

rungszweck gegenüber Bediensteten und Außenstehenden gleichermaßen er-

füllen und den speziellen Aufgaben dieser Behörden Rechnung tragen (vgl.

BT-Drucks. III/1989, S. 23; V/1268, S. 46; V/528, S. 36; VI/2678, S. 38;

VI/2379, S. 15; Steindorf in Erbs/Kohlhaas WaffG § 6 Rdn. 3 ff., 5; SprengG

§ 1 Rdn. 8; Hinze, Waffenrecht, KWKG § 15 Anm. 1; Pottmeyer, KWKG,

2. Aufl. § 15 Rdn. 2; Pathe in Bieneck [Hrsg.], Handbuch des Außenwirtschafts-

rechts, 1998, § 41 Rdn. 36; Pietsch in Holzmann/John [Hrsg.] Ausfuhrrecht,

2002, KWKG § 15 Rdn. 2; Apel/Keusgen, Sprengstoffgesetz, Kommentar,

2. Aufl., 13. Lfg. 2001, § 1 Rdn. 9 ff.; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl.

1999, WaffG § 6 Rdn. 3 ff.). Hieraus folgt, daß Angehörige der Bundeswehr,

soweit sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Umgang mit Waffen, Kriegs-

waffen oder Explosivmaterial haben, von den Genehmigungsvorschriften der

allgemeinen Gesetze und daher auch von deren hieran anknüpfenden Straf-

vorschriften ausgenommen sind. Die waffen- oder sprengstoffrechtliche Ge-

nehmigung wird für sie nicht lediglich fingiert; vielmehr treten innerdienstliche

Erlaubnis-, Sicherungs- und Verbotsvorschriften umfassend an die Stelle der

allgemeinen Regelungen.

b) Die Ausnahmeregelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWGK, § 1 Abs. 4

Nr. 1 SprengG, § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG gelten andererseits, wie sich aus

ihrem Wortlaut und Zweck ergibt, nicht pauschal für Angehörige oder Be-

dienstete der dort genannten Staatsorgane; sie knüpfen nicht an den Status

von Personen an, sondern an die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Perso-

nen als Angehörige bestimmter Exekutivorgane des Staats. Dies ergibt sich für

das Waffenrecht im Gegenschluß aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 WaffG, gilt

aber nach dem dargestellten Gesetzeszweck gleichermaßen für die kriegswaf-

fen- und sprengstoffrechtlichen Ausnahmevorschriften. Von den allgemeinen

Genehmigungsvorschriften befreit können Personen daher nicht schon deshalb

sein, weil sie Angehörige oder Bedienstete der dort genannten Staatsorgane

sind, sondern nur insoweit, als sie in Erfüllung von Aufgaben dieser Organe,

somit "dienstlich" handeln.

c) Dies hat das Landgericht im Grundsatz zutreffend gesehen; es hat a-

ber, ausgehend von seinem Ansatz, von den Genehmigungsvorschriften aus-

genommen sei nur das Organ Bundeswehr, nicht aber der einzelne Soldat,

seiner Prüfung einen zu engen Begriff der dienstlichen Tätigkeit zugrunde ge-

legt. Es hat angenommen, die Handlungen der Angeklagten seien keine

dienstliche Tätigkeit, sondern Privathandlungen gewesen, welche die Ange-

klagten nur "unter dem Deckmantel einer Diensthandlung" vorgenommen hät-

ten (UA S. 14 f.). Der Begriff des dienstlichen Tätigwerdens sei für die Bestim-

mung des Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelungen enger auszulegen

als etwa im Bereich der Bestechungsdelikte, da der dienstliche Charakter einer

Handlung dort die Strafbarkeit begründe, sie hier aber ausschließe. Vorausset-

zung für den Anwendungsausschluß sei daher, daß der einzelne Soldat "im

konkreten Fall ... in Abstimmung mit der Leitung der Bundeswehr handelt" (UA

S. 15). Das sei hier nicht gegeben, denn der dienstliche Auftrag zur Ausbildung

der ihm untergebenen Soldaten habe sich für den Angeklagten L. allein auf

die Weitergabe seiner Kenntnisse, nicht aber auf die Beschaffung von Ausbil-

dungsmaterial bezogen; die Angeklagten K. und W. seien nur hin-

sichtlich der für den Auslandseinsatz benötigten Versorgungs- und Ausrüs-

tungsgüter für die Logistik zuständig gewesen, nicht aber für die Versendung

von Gegenständen nach Deutschland.

Dies zieht den Anwendungsbereich der Ausschlußvorschriften zu eng.

Die vom Landgericht vertretene Auffassung würde im Ergebnis dazu führen,

daß der Umgang eines Soldaten mit Waffen und Sprengstoffen allein dann von

der Anwendung der allgemeinen, das Erfordernis einer behördlichen Genehmi-

gung voraussetzenden waffenrechtlichen Vorschriften ausgenommen wäre,

wenn er in Ausübung seiner ihm dienstlich obliegenden Aufgaben nach Maß-

gabe einer ihm von der "Leitung der Bundeswehr" erteilten Genehmigung han-

delte. Da die Bundeswehr als ganze einer waffen- oder sprengstoffrechtlichen

Genehmigung gerade nicht bedarf, würde der Regelungsgehalt der §§ 6 Abs. 1

Satz 1 WaffG, 15 Abs. 1 KWKG, 1 Abs. 4 Nr. 1 SprengG so im Ergebnis darauf

beschränkt, daß für den einzelnen Soldaten an die Stelle der Genehmigungs-

pflicht die innerhalb der Bundeswehr für ihn geltenden Dienstvorschriften und

Befehle träten; jeder dienstpflichtwidrige Umgang mit Waffen oder Explosiv-

stoffen würde ohne weiteres zur Anwendbarkeit der allgemeinen (Straf-)

Normen des Waffengesetzes, des Kriegswaffenkontrollgesetzes und des

Sprengstoffgesetzes führen. Eine solche Auslegung würde dem Zweck der

Ausnahmevorschriften nicht gerecht, denn sie würde zu einer unpraktikablen

Erstreckung der allgemeinen waffen- und sprengstoffrechtlichen Vorschriften

schon auf jedes bundeswehr-interne, wenngleich im Einzelfall vorschriftswidri-

ge Handeln eines Soldaten führen. Damit würde der Gesamtbereich von Dis-

ziplinverstößen im Umgang mit Waffen und explosiven Stoffen den allgemeinen

Gesetzen unterfallen. Eben dies sollen die genannten Ausnahmevorschriften

aber ausschließen.

d) Dienstlich ist jede Tätigkeit eines Bundeswehrsoldaten, die zu seinem

allgemeinen Aufgabenbereich gehört oder damit in unmittelbarem Zusammen-

hang steht, nach objektiven Gesichtspunkten äußerlich als Diensthandlung er-

scheint und von dem Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen. Es

kann hier dahinstehen, ob sich diese Bestimmung des Bereichs dienstlicher

Tätigkeit von den Begriffen der "Dienstausübung" und der "dienstlichen Hand-

lung" im Sinne der §§ 331 ff. StGB unterscheidet. Auch wenn dies der Fall wä-

re, so könnte hieraus nicht geschlossen werden, daß schon jeder Verstoß ge-

gen Dienstvorschriften oder gegen eine klare Befehlslage den Umgang eines

Soldaten mit Waffen oder Sprengmitteln zu einem außerdienstlichen "Privat-

verhalten" macht. Die Grenze zu einer den allgemeinen Vorschriften unterfal-

lenden Privathandlung ist namentlich dann überschritten, wenn die Handlung in

keinem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben steht, etwa gänzlich außer-

halb schon des allgemeinen Zuständigkeitsbereichs liegt und daher nur "bei

Gelegenheit" der Dienstausübung begangen wird (vgl. etwa BGH, Beschl. vom

12. Dezember 1997 - 3 StR 383/97), oder wenn sie nicht auf die - wenngleich

unter Umständen vorschriftswidrige - Erfüllung der dem Soldaten nach dienstli-

cher Stellung und allgemeiner Zuständigkeit obliegenden Pflichten oder auf die

Erreichung dienstlicher Zwecke gerichtet ist, sondern allein privaten Zwecken

dient. Die Bestimmung dieser Grenze im Einzelfall kann nicht pauschal anhand

allgemeiner Kriterien vorgenommen werden; sie setzt in zweifelhaften Fällen

regelmäßig eine umfassende Prüfung der jeweils konkreten Umstände voraus.

Diese notwendige Eingrenzung hat das Landgericht auf der Grundlage seines

zu engen Verständnisses vom Begriff der "dienstlichen Tätigkeit" unterlassen.

3. Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergab sich hier

eine Reihe von Indizien für ein zwar vorschriften- und befehlswidriges, aber

noch "dienstliches" Handeln der Angeklagten.

a) So spricht etwa das Verbringen und offene Lagern der aufgefundenen

Materialien in der Fahrzeughalle des Bataillons nicht für ein außerdienstliches,

privates Handeln. Von indizieller Bedeutung war auch der Umstand, daß der

Angeklagte L. dem Versand nach Deutschland zunächst unter der Be-

dingung zustimmte, daß eine Genehmigung der Brigadeführung eingeholt und

der Transport auf dem Seeweg durchgeführt wurde (UA S. 6); weiterhin, daß

vom Angeklagten K. zwei - wenngleich unvollständige bzw. verspätete -

Genehmigungsanträge gestellt wurden (UA S. 6, S. 8). Dies spricht objektiv für

eine jedenfalls grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der An-

geklagten und daher gegen die Annahme, die Beschaffung von Wehrmateria-

lien zu Ausbildungszwecken

für Kampfmittelbeseitigungs-Einheiten

in

Deutschland habe gänzlich außerhalb des allgemeinen Zuständigkeits- und

Aufgabenbereichs der vom Angeklagten L. geführten Pionierkompanie

gelegen.

Zudem war zu berücksichtigen, daß der zweite, erst nachträglich einge-

reichte Antrag des Angeklagten K. sich ausdrücklich auf "im Rahmen ei-

nes Kampfmittelbeseitigungs-Auftrags (gefundene) Waffen" bezog (UA S. 8),

also nach seinem Wortlaut gerade nicht auf unscharfes Exerziermaterial be-

schränkt war. Daß von vorgesetzten Dienststellen mitgeteilt wurde, eine ent-

sprechende Weisung für den Einzelfall werde erarbeitet, spricht eher für die

Annahme, daß eine entsprechende Versendung durch den vom Angeklagten

K. geführten Kampfmittelbeseitungs-Zug als nicht von vornherein ge-

nehmigungsunfähig angesehen wurde.

Die Stellung der Genehmigungsanträge konnte überdies auf eine sub-

jektive Bewertung durch die Angeklagten hindeuten, wonach die Versendung

des Materials jedenfalls nicht von vornherein außerhalb ihres allgemeinen

Dienstauftrags lag.

Schließlich war auch indiziell zu würdigen, daß das Material zu keiner

Zeit den der Bundeswehr zuzurechnenden Bereich verlassen hat und nach der

Vorstellung der Angeklagten auch nicht verlassen sollte, und daß die von ihnen

vorgesehene Verwendung zu Ausbildung und Übung unzweifelhaft dem dienst-

lichen Bereich zuzuordnen gewesen wäre.

b) Diese Indizien hat das Landgericht nicht hinreichend geprüft; vielmehr

hat es ihnen - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - eine

Bedeutung von vornherein abgesprochen, wie die eher pauschale Beurteilung

des Landgerichts belegt, die Angeklagten hätten nur "unter dem Deckmantel

einer Diensthandlung" gehandelt (UA S. 14 f.). Es bleibt (hierbei) unklar, ob

und gegebenenfalls welche dienstlichen Handlungen das Landgericht als

"Deckmantel" angesehen oder ob es das gesamte Handeln der Angeklagten,

soweit es nicht von Dienstvorschriften und Befehlen gedeckt war, nurmehr als

quasi "vorgetäuschtes" dienstliches Handeln beurteilt hat. Nähere Feststellun-

gen, welche die letztgenannte Beurteilung tragen und daher das Handeln der

Angeklagten als außerdienstliches Privathandeln kennzeichnen würden, fehlen

im Urteil, weil nach Auffassung des Landgerichts ein dienstliches Tätigwerden

schon bei Handlungen gegen ein ausdrückliches Verbot "nicht in Betracht" kam

(UA S. 15). Diese Auslegung hat den Tatrichter daran gehindert, das Gewicht

der festgestellten Beweisanzeichen im einzelnen zu würdigen und gegebe-

nenfalls weitere Feststellungen zu treffen.

c) Bedenken begegnet überdies die Ansicht des Landgerichts, die hin-

sichtlich des Angeklagten L. festgestellte unbewußt fahrlässige Ermögli-

chung der Versendung von scharfer Munition und Handgranatenzündern durch

Unterlassen pflichtgemäßer Kontrolle stelle eine Privathandlung dar. Daß eine

solche Wertung beim Vorwurf unbewußter Fahrlässigkeit durch Unterlassen

der Erfüllung dienstlicher Pflichten möglich ist, erscheint zweifelhaft; es fehlen

im Urteil insoweit jedenfalls Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte habe mit der

unzureichenden Erfüllung seiner die Garantenstellung begründenden Dienst-

pflichten irgendeinen privaten Zweck verfolgt.

4. Da weitergehende Feststellungen möglich erscheinen, war die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der neue Tat-

richter wird auch den allgemeinen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der

vom Angeklagten L. geführten Pionierkompanie als Teil der ihr über-

geordneten Einheiten genauer als bisher festzustellen und eine nach Sachlage

möglicherweise gebotene Unterscheidung zwischen den Angeklagten zu prü-

fen haben.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck