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BGH Beschluss vom 20.02.2003 – 4 StR 386/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 386/02
Berichtigungsbeschluss
vom
20. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2003 beschlos- sen:
Der Beschluß des Senats vom 16. Januar 2003 in dieser Sa-
che enthält ein offensichtliches Fassungsversehen. Nr. 2 der
Beschlußformel wird dahin berichtigt, daß an die Stelle der
Worte "das vorgenannte Urteil" die Worte "das Urteil des
Landgerichts Halle vom 29. Januar 2002" treten.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible