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BGH Beschluss vom 20.02.2003 – 4 StR 386/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 386/02

Berichtigungsbeschluss

vom

20. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2003 beschlos- sen:

Der Beschluß des Senats vom 16. Januar 2003 in dieser Sa-

che enthält ein offensichtliches Fassungsversehen. Nr. 2 der

Beschlußformel wird dahin berichtigt, daß an die Stelle der

Worte "das vorgenannte Urteil" die Worte "das Urteil des

Landgerichts Halle vom 29. Januar 2002" treten.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible