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BGH Beschluß vom 27.02.2003 – WpSt (B) 1/02

Senat fuer Wirtschaftspruefersachen

WpSt(B) 1/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. Februar 2003 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen

den ehemaligen Wirtschaftsprüfer

wegen Berufspflichtverletzung

Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof hat

am 27. Februar 2003 beschlossen:

Die Beschwerde des ehemaligen Wirtschaftsprüfers gegen

die Kostenentscheidung des Senats für Wirtschaftsprüfersa-

chen des Kammergerichts Berlin vom 25. September 2002

wird als unzulässig verworfen.

Der ehemalige Wirtschaftsprüfer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

G r ü n d e

Zu der Beschwerde hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung

genommen:

„Das prozessuale Begehren ist als Beschwerde unzulässig.

Nach § 127 WPO sind auf das berufsgerichtliche Verfahren, soweit die

Wirtschaftsprüferordnung keine besonderen Vorschriften enthält, ergänzend

die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Eine Be-

schwerde gegen eine Kostenentscheidung ist in der Wirtschaftsprüferord-

nung nicht vorgesehen (§ 124 WPO). § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO läßt sie zwar

für das Strafverfahren zu. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist die

Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im

ersten Rechtszug erlassen worden sind, aber generell ausgeschlossen (vgl.

für das anwaltsgerichtliche Verfahren: BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschl.

vom 1. Juli 2002 – AnwSt(B) 12/01 –, st. Rspr.). Die Kostenentscheidung ist

daher nicht anfechtbar (vgl. auch BGH, Beschluß vom 26. Mai 1986

– AnwSt(B) 3/86 – für das anwaltsgerichtliche Verfahren für den Fall der Ein-

stellung des Verfahrens wegen Verjährung).“

Dem tritt der Senat bei.

Harms Häger Schaal

Hentschel Pfizenmayer