Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 27.02.2003 – WpSt (B) 1/02
Senat fuer Wirtschaftspruefersachen
WpSt(B) 1/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Februar 2003 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen
den ehemaligen Wirtschaftsprüfer
wegen Berufspflichtverletzung
Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof hat
am 27. Februar 2003 beschlossen:
Die Beschwerde des ehemaligen Wirtschaftsprüfers gegen
die Kostenentscheidung des Senats für Wirtschaftsprüfersa-
chen des Kammergerichts Berlin vom 25. September 2002
wird als unzulässig verworfen.
Der ehemalige Wirtschaftsprüfer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
G r ü n d e
Zu der Beschwerde hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung
genommen:
„Das prozessuale Begehren ist als Beschwerde unzulässig.
Nach § 127 WPO sind auf das berufsgerichtliche Verfahren, soweit die
Wirtschaftsprüferordnung keine besonderen Vorschriften enthält, ergänzend
die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Eine Be-
schwerde gegen eine Kostenentscheidung ist in der Wirtschaftsprüferord-
nung nicht vorgesehen (§ 124 WPO). § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO läßt sie zwar
für das Strafverfahren zu. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist die
Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im
ersten Rechtszug erlassen worden sind, aber generell ausgeschlossen (vgl.
für das anwaltsgerichtliche Verfahren: BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschl.
vom 1. Juli 2002 – AnwSt(B) 12/01 –, st. Rspr.). Die Kostenentscheidung ist
daher nicht anfechtbar (vgl. auch BGH, Beschluß vom 26. Mai 1986
– AnwSt(B) 3/86 – für das anwaltsgerichtliche Verfahren für den Fall der Ein-
stellung des Verfahrens wegen Verjährung).“
Dem tritt der Senat bei.
Harms Häger Schaal
Hentschel Pfizenmayer