BGH Beschluß vom 05.03.2003 – VIII ZR 263/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2003
in dem Rechtsstreit
VIII ZR 263/00
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 706 Abs. 2
Ein Notfristzeugnis hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch dann auszu-
stellen, wenn unklar ist, ob eine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat oder unter-
brochen worden ist. In diesem Fall lautet das Zeugnis dahin, daß ein Rechtsmittel
"bis heute" oder bis zu einem bestimmten Datum nicht eingelegt worden ist.
BGH, Beschluß vom 5. März 2003 - VIII ZR 263/00 - OLG Rostock
LG Rostock
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Lei-
mert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes
wird angewiesen, der Beklagten ein Notfristattest zum Versäum-
nisurteil des Senats vom 7. November 2001 mit der Maßgabe zu
erteilen, daß ein Rechtsmittel "bis heute" nicht eingelegt worden
ist.
Gründe
I.
Durch Versäumnisurteil vom 7. November 2001 hat der Senat auf die
Revision der Beklagten das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Rostock vom 30. August 2000 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach
Angabe der Beklagten lehnt das Oberlandesgericht es ab, das Verfahren weiter
zu betreiben, da es der Auffassung ist, das Verfahren sei durch die Eröffnung
des Konkursverfahrens über das Vermögen der in Dänemark ansässigen Klä-
gerin durch ein dänisches Gericht im Juni 2001 gemäß § 240 ZPO unterbro-
chen worden.
Die Beklagte hat nunmehr beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Bundesgerichtshofes die Ausstellung eines Notfristattests beantragt. Der
Urkundsbeamte hat dies mit der Begründung abgelehnt, eines solchen Attests
bedürfe es nicht, da sich bereits aus dem Zeitablauf ergebe, daß ein Rechts-
mittel gegen das Versäumnisurteil vom 7. November 2001 nicht eingelegt wor-
den sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Erinne-
rung.
II.
Die Erinnerung ist zulässig (§ 573 Abs. 1 und 3 ZPO). Sie hat auch in der
Sache Erfolg.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist es allerdings zweifelhaft, ob das Verfah-
ren nicht durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der
Klägerin durch ein dänisches Gericht im Juni 2001 gemäß § 240 ZPO unterbro-
chen worden ist (vgl. zur Frage der Unterbrechungswirkung eines ausländi-
schen Konkursverfahrens auf einen im Inland geführten Prozeß BGH, Beschluß
vom 26. November 1997 - IX ZR 309/96, WM 1998, 43). Wenn die Konkurser-
öffnung in Dänemark zu einer Unterbrechung des Rechtsstreits geführt hat, ist
das Versäumnisurteil des Senats vom 7. November 2001 unwirksam und kann
auf einen Einspruch hin, für den die Frist noch nicht zu laufen begonnen hat
(vgl. § 249 Abs. 1 ZPO), aufgehoben werden (MünchKommZPO-Feiber,
2. Aufl., § 249 Rdnr. 21 und 22). Da es sich bei dem Verfahren auf Erteilung
eines Notfristzeugnisses nach § 706 Abs. 2 ZPO um ein Nebenverfahren, nicht
um das Hauptsacheverfahren handelt, erstreckt sich die Unterbrechungswir-
kung hierauf jedoch nicht. Solange ungeklärt ist, ob das in Dänemark über das
Vermögen der Klägerin eröffnete Konkursverfahren eine Unterbrechung des
hier geführten Rechtsstreits bewirkt hat, steht der Ausstellung eines Notfrist-
zeugnisses auch in der Sache nichts entgegen.
Das Notfristzeugnis (§ 706 Abs. 2 ZPO) hat lediglich den Zweck, den un-
genutzten Ablauf einer Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist zu bescheinigen; es
dient - anders als das Rechtskraftzeugnis (§ 706 Abs. 1 ZPO) - nicht zum
Nachweis der Rechtskraft einer Entscheidung. Aus dieser (negativen) Zweck-
bestimmung folgt bereits, daß es in diesem Zusammenhang nicht Aufgabe des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist, die unter Umständen schwierige Fra-
ge zu entscheiden, ob die Rechtsmittelfrist aufgrund besonderer Umstände
(Mängel der Zustellung; Tod oder Insolvenz einer Partei) nicht zu laufen begon-
nen hat oder ob sie unterbrochen worden ist. Im Regelfall hat er lediglich an-
hand der ihm zugänglichen Unterlagen der Geschäftsstelle zu prüfen, ob inner-
halb der gesetzlichen Frist ein Rechtsmittel oder, wenn es - wie hier - um ein
Versäumnisurteil geht, Einspruch eingelegt worden ist. Ist der Beginn oder Ab-
lauf der Frist zweifelhaft, dann ist diesen Zweifeln dadurch Rechnung zu tragen,
daß anstelle der sonst üblichen Formulierung "innerhalb der Notfrist" (nur) die
Worte "bis heute", "bis zum ..." oder eine sinngemäße Wendung gewählt wer-
den (MünchKommZPO/Krüger, § 706 Rdnr. 8; Musielak/Lackmann, ZPO,
ler/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 706 Rdnr. 11). Welche weiteren rechtlichen Folgen
sich aus der bescheinigten Tatsache, daß bis zu dem angegebenen Zeitpunkt
kein Rechtsmittel bzw. kein Einspruch eingelegt worden ist, für das Verfahren
und insbesondere für die Rechtskraft der betreffenden Entscheidung ergeben,
ist für das Notfristattest ohne Bedeutung.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Frellesen