Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 05.03.2003 – VIII ZR 263/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2003

in dem Rechtsstreit

VIII ZR 263/00

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Ein Notfristzeugnis hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch dann auszu-

stellen, wenn unklar ist, ob eine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat oder unter-

brochen worden ist. In diesem Fall lautet das Zeugnis dahin, daß ein Rechtsmittel

"bis heute" oder bis zu einem bestimmten Datum nicht eingelegt worden ist.

BGH, Beschluß vom 5. März 2003 - VIII ZR 263/00 - OLG Rostock

LG Rostock

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Lei-

mert und Dr. Frellesen

beschlossen:

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes

wird angewiesen, der Beklagten ein Notfristattest zum Versäum-

nisurteil des Senats vom 7. November 2001 mit der Maßgabe zu

erteilen, daß ein Rechtsmittel "bis heute" nicht eingelegt worden

ist.

Gründe

I.

Durch Versäumnisurteil vom 7. November 2001 hat der Senat auf die

Revision der Beklagten das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Rostock vom 30. August 2000 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach

Angabe der Beklagten lehnt das Oberlandesgericht es ab, das Verfahren weiter

zu betreiben, da es der Auffassung ist, das Verfahren sei durch die Eröffnung

des Konkursverfahrens über das Vermögen der in Dänemark ansässigen Klä-

gerin durch ein dänisches Gericht im Juni 2001 gemäß § 240 ZPO unterbro-

chen worden.

Die Beklagte hat nunmehr beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

des Bundesgerichtshofes die Ausstellung eines Notfristattests beantragt. Der

Urkundsbeamte hat dies mit der Begründung abgelehnt, eines solchen Attests

bedürfe es nicht, da sich bereits aus dem Zeitablauf ergebe, daß ein Rechts-

mittel gegen das Versäumnisurteil vom 7. November 2001 nicht eingelegt wor-

den sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Erinne-

rung.

II.

Die Erinnerung ist zulässig (§ 573 Abs. 1 und 3 ZPO). Sie hat auch in der

Sache Erfolg.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist es allerdings zweifelhaft, ob das Verfah-

ren nicht durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der

Klägerin durch ein dänisches Gericht im Juni 2001 gemäß § 240 ZPO unterbro-

chen worden ist (vgl. zur Frage der Unterbrechungswirkung eines ausländi-

schen Konkursverfahrens auf einen im Inland geführten Prozeß BGH, Beschluß

vom 26. November 1997 - IX ZR 309/96, WM 1998, 43). Wenn die Konkurser-

öffnung in Dänemark zu einer Unterbrechung des Rechtsstreits geführt hat, ist

das Versäumnisurteil des Senats vom 7. November 2001 unwirksam und kann

auf einen Einspruch hin, für den die Frist noch nicht zu laufen begonnen hat

(vgl. § 249 Abs. 1 ZPO), aufgehoben werden (MünchKommZPO-Feiber,

2. Aufl., § 249 Rdnr. 21 und 22). Da es sich bei dem Verfahren auf Erteilung

eines Notfristzeugnisses nach § 706 Abs. 2 ZPO um ein Nebenverfahren, nicht

um das Hauptsacheverfahren handelt, erstreckt sich die Unterbrechungswir-

kung hierauf jedoch nicht. Solange ungeklärt ist, ob das in Dänemark über das

Vermögen der Klägerin eröffnete Konkursverfahren eine Unterbrechung des

hier geführten Rechtsstreits bewirkt hat, steht der Ausstellung eines Notfrist-

zeugnisses auch in der Sache nichts entgegen.

Das Notfristzeugnis (§ 706 Abs. 2 ZPO) hat lediglich den Zweck, den un-

genutzten Ablauf einer Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist zu bescheinigen; es

dient - anders als das Rechtskraftzeugnis (§ 706 Abs. 1 ZPO) - nicht zum

Nachweis der Rechtskraft einer Entscheidung. Aus dieser (negativen) Zweck-

bestimmung folgt bereits, daß es in diesem Zusammenhang nicht Aufgabe des

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist, die unter Umständen schwierige Fra-

ge zu entscheiden, ob die Rechtsmittelfrist aufgrund besonderer Umstände

(Mängel der Zustellung; Tod oder Insolvenz einer Partei) nicht zu laufen begon-

nen hat oder ob sie unterbrochen worden ist. Im Regelfall hat er lediglich an-

hand der ihm zugänglichen Unterlagen der Geschäftsstelle zu prüfen, ob inner-

halb der gesetzlichen Frist ein Rechtsmittel oder, wenn es - wie hier - um ein

Versäumnisurteil geht, Einspruch eingelegt worden ist. Ist der Beginn oder Ab-

lauf der Frist zweifelhaft, dann ist diesen Zweifeln dadurch Rechnung zu tragen,

daß anstelle der sonst üblichen Formulierung "innerhalb der Notfrist" (nur) die

Worte "bis heute", "bis zum ..." oder eine sinngemäße Wendung gewählt wer-

den (MünchKommZPO/Krüger, § 706 Rdnr. 8; Musielak/Lackmann, ZPO,

3. Aufl., § 706 Rdnr. 8; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 706 Rdnr. 9; Zöl-

ler/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 706 Rdnr. 11). Welche weiteren rechtlichen Folgen

sich aus der bescheinigten Tatsache, daß bis zu dem angegebenen Zeitpunkt

kein Rechtsmittel bzw. kein Einspruch eingelegt worden ist, für das Verfahren

und insbesondere für die Rechtskraft der betreffenden Entscheidung ergeben,

ist für das Notfristattest ohne Bedeutung.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Frellesen