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BGH Beschluß vom 10.03.2003 – NotZ 23/02
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. März 2003
in dem Verfahren
NotZ 23/02
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BNotO § 18
Zu den Anforderungen an einen Antrag auf Befreiung des Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch die Aufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO.
BGH, Beschluß vom 10. März 2003 - NotZ 23/02 - OLG Celle
wegen Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 18 BNotO und
aufsichtsbehördlicher Weisung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie
die Notare Dr. Lintz und Eule
am 10. März 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den
Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlan-
desgericht Celle vom 16. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Be-
schwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner
im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf
20.000
festgesetzt.
Gründe:
I. Die Antragsteller haben von dem in B. amtierenden No-
tar Sch. Auskunft darüber verlangt, ob sich in seinem und dem
vom verstorbenen Notar Dr. P. übernommenen Notarsaktenbestand
notarielle Urkunden befinden, in denen die Antragstellerin zu 1) oder de-
ren Eltern als Urkundsbeteiligte genannt sind und in denen über deren
Rechte verfügt worden ist. Der Notar hat dies unter Hinweis auf seine
Pflicht zur Verschwiegenheit und auch deshalb abgelehnt, weil die An-
tragsteller gegen ihn keinen Anspruch auf eine umfassende Ermittlungs-
tätigkeit zum Bestehen etwaiger vermögensrechtlicher Ansprüche hätten.
Daraufhin haben die Antragsteller den Antragsgegner als zuständige
Aufsichtsbehörde wiederholt gebeten, den Notar von der Pflicht zur Ver-
schwiegenheit zu entbinden und ihn anzuweisen, den Notarsaktenbe-
stand im Hinblick auf die gewünschten Informationen zu überprüfen.
Hintergrund des Begehrens der Antragsteller sind erbrechtliche
Streitigkeiten unter Angehörigen des Hauses Sch.-L., die bis
in das Jahr 1936 zurückreichen. Der in diesem Jahr verstorbene Fürst
A.
zu
Sch.-L. wurde
von
Prinz H.,
dem
Vater
der
Antragstellerin zu 1), seinem Bruder Prinz W., weiteren Brüdern und
den Kindern einer vorverstorbenen Schwester beerbt. Umstritten war und
ist, ob das fideikommißgebundene Hausvermögen damals bereits auf-
gelöst und damit Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gewor-
den oder dem ältesten Bruder Prinz W. als letztem Fideikommißbe-
sitzer allein angefallen war. Unabhängig vom Fortbestand des Fidei-
kommißvermögens ist weiter streitig, ob umfangreiche Ländereien unter
anderem in Mecklenburg und Österreich zum Hausgut oder zum frei ver-
erblichen Privatvermögen von Fürst A. gehörten. Die Antragstellerin
zu 1) hat als Alleinerbin
ihres Vaters gegen Prinz P.-E., den
Sohn von Prinz W., auf die Miterbenstellung nach Fürst A. ge-
stützte Ansprüche erhoben. Ein darüber geführter, beim Landgericht zu-
gunsten von Prinz P.-E. ausgegangener Rechtsstreit ist derzeit
beim Oberlandesgericht Celle anhängig. Außerdem macht sie ebenso
wie Prinz P.-E. beim Landesamt zur Regelung offener Vermö-
gensfragen Mecklenburg-Vorpommern Ansprüche nach dem Aus-
gleichsleistungsgesetz für im Zuge der Bodenreform 1945 enteignete
Ländereien in Mecklenburg geltend. Das Landesamt hat die Prüfung, ob
Prinz W. allein oder die ungeteilte Erbengemeinschaft nach Fürst
A. Eigentümer war, noch nicht abgeschlossen. Der Versuch der An-
tragstellerin zu 1), mit einer Klage beim Verwaltungsgericht gegen das
Niedersächsische Hauptstaatsarchiv und das Land Niedersachsen Ein-
sicht
in beim Staatsarchiv deponierte Archive des Hauses Sch.-
L. zu erlangen, ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben.
Der gegen den ersten ablehnenden Bescheid des Antragsgegners
vom 27. Juli 2001 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung der
Antragstellerin zu 1) wurde vom Oberlandesgericht durch Beschluß vom
22. Oktober 2001 rechtskräftig als unzulässig - weil verspätet - verwor-
fen. Mit Schreiben vom 3. November 2001 haben beide Antragsteller den
Antragsgegner erneut gebeten, Notar Sch.
1. von der Pflicht zur Verschwiegenheit des § 18 BNotO zu
befreien,
2. ihn anzuweisen, im Notarsaktenbestand des Notars
Dr. P. und im eigenen Notarsaktenbestand nachzuprü-
fen, ob sich darunter notarielle Urkunden befinden, in
denen die Antragstellerin zu 1) und/oder Prinz H.
zu Sch.-L. und/oder Prinzessin H. zu
Sch.-L. (E. Gräfin von H. [Mutter
der Antragstellerin zu 1)]) beteiligt waren oder in denen
eine jede von ihnen von Personen aufgrund Vollmacht
(auch Vollmacht über den Tod hinaus), Mandat, Auftrag
oder eine sonstwie geartete Ermächtigung vertreten wur-
den und über deren Rechte im weitesten Sinne verfügt
oder disponiert wurde, und
3. ihn anzuweisen, den Antragstellern eine Kopie der fragli-
chen Urkunden auszuhändigen.
Der Antragsgegner hat die Anträge mit Bescheid vom 8. April 2002
abgelehnt. Hinsichtlich der Befreiung des Notars von der Verschwiegen-
heitspflicht fehle es an der erforderlichen Konkretisierung der Anträge.
Der Inhalt der in Betracht kommenden Auskünfte lasse sich nicht fest-
stellen, so daß die Aufsichtsbehörde nicht prüfen könne, ob der verstor-
bene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der
Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch
den Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen
sei. Soweit der Notar durch die Aufsichtsbehörde zu einer umfassenden
Ermittlungstätigkeit angehalten werden solle, sei dies kein Gegenstand
eines Verfahrens nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO.
Diesen Bescheid haben die Antragsteller beim Oberlandesgericht
angefochten und beantragt,
1. den Antragsgegner zu verpflichten, dem Notar Sch.
aufzugeben, in bezug auf die Formulierung auf Sei-
te 6 seines Schreibens vom 22. Mai 2001: "Außerdem
habe ich die Schweigepflicht nicht nur gegenüber der
Rechtsvorgängerin des Antragstellers, ich habe sie auch
gegenüber den Bevollmächtigten und ich habe sie vor
allen Dingen auch gegenüber denjenigen Personen, die
an den konkret bezeichneten Urkunden beteiligt sind"
klarzustellen, ob diese Formulierung im Kontext des
Sachverhalts (Erbscheine nach Fürst A., Fürstin M.
A.,
Fürst G., Prinz H.
und Prinzessin H.,
geborene
Gräfin von H.)
abgegeben
wurde
oder ob es sich um eine allgemein gehaltene Formulie-
rung handelt, die mit diesem Sachverhalt nichts zu tun
hat,
2. den Antragsgegner zu verpflichten, unter Zugrundele-
gung der von Notar Sch. abzugebenden Klarstel-
lung und Einsichtnahme in die Urkunden ermessensfeh-
lerhaft (richtig wohl: ermessensfehlerfrei) darüber zu be-
finden, ob er Notar Sch. von der Verschwiegen-
heitspflicht entbinden kann oder nicht, und
3. im Bejahensfalle von 2. dem Notar aufzugeben, der Klä-
gerin (gemeint ist wohl: den Antragstellern) Einsichtnah-
me in die betreffenden von ihm verwahrten Urkunden zu
gewähren.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 16. Juli 2002 den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin zu 1) zurückge-
wiesen und den des Antragstellers zu 2) als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller sofortige Be-
schwerde eingelegt, mit der sie die beim Oberlandesgericht gestellten
Anträge weiterverfolgen, wobei sie hinsichtlich der in den Anträgen 2 und
3 genannten Urkunden ergänzend klarstellen, damit seien die im Schrei-
ben an den Antragsgegner vom 3. November 2001 im Antrag 2 beschrie-
benen notariellen Urkunden gemeint, und zusätzlich wie im Antrag 3 des
Schreibens vom 3. November 2001 die Anweisung an den Notar erstre-
ben, ihnen eine Kopie der fraglichen Urkunden auszuhändigen.
II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandes-
gericht hat den Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu Recht nicht
stattgegeben.
1. Der erst beim Oberlandesgericht gestellte Antrag, die Aufsichts-
behörde möge Notar Sch. anweisen, Formulierungen auf Seite 6
seines Schreibens vom 22. Mai 2001 klarzustellen, ist bereits deshalb
unzulässig, weil er nicht Inhalt des Schreibens der Antragsteller vom
3. November 2001 und damit nicht Gegenstand des angefochtenen Be-
scheids des Antragsgegners und demgemäß auch nicht des gerichtlichen
Verfahrens ist.
2. Die Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur
Verschwiegenheit nach § 18 BNotO ist rechtmäßig.
a) Insoweit ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung teilweise
zulässig. Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 8. April
2002 ist ein Verwaltungsakt, dessen Anfechtbarkeit sich allein nach
§ 111 BNotO richtet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974
- NotZ 4/74 - NJW 1975, 930 unter II 1 = DNotZ 1975, 420, vom 14. Juli
1986 - NotZ 4/86 - DNotZ 1987, 162 unter 1 und vom 2. Dezember 2002
- NotZ 17/02 - ZNotP 2003, 74 unter II 1).
aa) Die Antragstellerin zu 1) ist als Erbin ihrer Eltern gemäß § 111
Abs. 1 Satz 2 BNotO antragsberechtigt, soweit sie die Befreiung nach
§ 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO erstrebt. Die Ablehnung der Befreiung kann
geeignet sein, die Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche zu beein-
trächtigen. Deshalb kann der Erbe, der zum Nachweis seiner Ansprüche
auf die Auskunft des Notars in dieser Angelegenheit angewiesen zu sein
glaubt, den ablehnenden Bescheid grundsätzlich im Verfahren nach
§ 111 BNotO anfechten (ebenso OLG Köln DNotZ 1978, 314 ff. und
DNotZ 1981, 716 f.; Sandkühler
in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO
4. Aufl. § 18 Rdn. 102; Eylmann in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarord-
nung Beurkundungsgesetz § 18 BNotO Rdn. 44, 45). Der gegenteiligen
Auffassung von Schippel (BNotO 7. Aufl. § 18 Rdn. 54, 55) ist das O-
berlandesgericht mit Recht nicht gefolgt. In der von Schippel für seine
Auffassung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Senats-
beschluß vom 25. November 1974 aaO) ging es nicht um die Ablehnung,
sondern um die Erteilung der Befreiung. Der Senat hat dort ausgeführt,
ein Erbe oder Erbprätendent habe kein berechtigtes und schutzwürdiges
Interesse daran zu verhindern, daß Beweismittel voll ausgeschöpft wer-
den, die der Feststellung des wirklichen Willens des Erblassers dienen
(aaO unter II 2 c).
bb) Der Antragsteller zu 2) ist für den Antrag auf Befreiung nach
§ 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO als Nachvermächtnisnehmer ebenfalls an-
tragsberechtigt. Er hat nicht nur, wie das Oberlandesgericht meint, all-
gemein auf eine Nachvermächtnisstellung nach seinem Großvater Prinz
H. hingewiesen. Er hat vielmehr einen notariellen Erbvertrag vom
22. September 1943 vorgelegt,
in dem Prinz H. bestimmte
Grundstücke seiner Ehefrau als Vorvermächtnis, seiner Tochter, der An-
tragstellerin zu 1), als Nachvermächtnis und zeitlich danach deren eheli-
chen Abkömmlingen, also dem Antragsteller zu 2), als Nachvermächtnis
ausgesetzt hat. Daß die nach dem Eintritt des Erbfalls bestehende An-
wartschaft des Antragstellers zu 2) auf das Nachvermächtnis durch den
ablehnenden Bescheid beeinträchtigt ist, mag zweifelhaft sein, es kann
aber nicht ausgeschlossen werden.
cc) Soweit der Antrag auf Befreiung von der Verschwiegenheits-
pflicht im Schreiben vom 3. November 2001 und im Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung an das Oberlandesgericht vom 9. April 2002 auch auf
§ 18 Abs. 3 BNotO gestützt wird, ist eine Antragsbefugnis der An-
tragsteller nicht gegeben. Gegen die ablehnende Entscheidung der Auf-
sichtsbehörde nach § 18 Abs. 3 BNotO kommt allein dem Notar die An-
tragsberechtigung im Sinne von § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO zu (Senats-
beschluß vom 2. Dezember 2002 aaO).
b) Der Antrag nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO hat jedoch in der
Sache keinen Erfolg.
aa) Die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nach dem To-
de eines Beteiligten obliegt uneingeschränkt der Aufsichtsbehörde des
Notars (Senatsbeschluß vom 25. November 1974 aaO unter II 2 a cc).
Als tatbestandliche Voraussetzung für ihr Tätigwerden prüft sie zunächst,
ob ein bestimmter Beteiligter, an dessen Stelle sie die Befreiung erteilen
soll, verstorben ist. Sodann hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei ver-
ständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob
unabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren
Geheimhaltung entfallen ist (Schippel, aaO § 18 Rdn. 55; Sandkühler,
aaO § 18 Rdn. 104, 107; Eylmann, aaO § 18 BNotO Rdn. 45; OLG Köln
aaO; vgl. auch den Senatsbeschluß vom 25. November 1974 aaO unter
II 3, insoweit in DNotZ 1975, 420 nicht abgedruckt). Demgemäß hat der-
jenige, der die Entscheidung der Aufsichtsbehörde beantragt, die Person
des verstorbenen Beteiligten zu bezeichnen, dessen Befreiungserklärung
ersetzt werden soll. Ferner ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, welcher
tatsächliche Vorgang, über den durch die Auskunft des Notars nähere
Informationen erstrebt werden, Gegenstand der Befreiung sein soll. Auf-
grund der Angaben des Antragstellers muß es möglich sein, diesen Vor-
gang als solchen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zu individualisie-
ren. Nur dann ist die Aufsichtsbehörde in der Lage und berechtigt, vom
Notar die für ihre Entscheidung notwendigen Auskünfte und Unterlagen
anzufordern. Den Aufsichtsbehörden ist weder allgemein nach § 93
BNotO noch im Verfahren nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO das Recht
eingeräumt, vom Notar "praktisch grenzenlos" jede Art von Auskünften
zu verlangen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86 -
DNotZ 1987, 438 unter 2 b). Es ist insbesondere nicht Zweck des Befrei-
ungsverfahrens zu ermitteln, ob es im Aktenbestand des Notars über-
haupt irgendwelche Vorgänge gibt, die Gegenstand der Befreiung sein
können. Ein darauf gerichteter Antrag darf von der Aufsichtsbehörde
mangels sachlicher Prüfbarkeit abgelehnt werden.
bb) Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 8. April
2002 ist danach nicht zu beanstanden. Die Antragsteller sagen zwar
nicht ausdrücklich, anstelle welcher verstorbener Beteiligter der Antrags-
gegner die Befreiung erteilen solle. Ihrem Schreiben vom 3. November
2001 läßt sich aber bei wohlwollender Auslegung entnehmen, daß sie die
Eltern der Antragstellerin zu 1) meinen, worauf die Formulierung der An-
träge 1 b und 2 b und der letzte Satz des Schreibens hindeuten. Welcher
tatsächliche im Aktenbestand des Notars dokumentierte Vorgang Ge-
genstand der Befreiung sein soll, läßt sich diesem und den nachfolgen-
den an den Antragsgegner gerichteten Schreiben der Antragsteller aber
auch nicht ansatzweise entnehmen. Ihr Anliegen geht offensichtlich da-
hin, den Notar durch eine Weisung der Aufsichtsbehörde anzuhalten, in
seinem und dem vom verstorbenen Notar Dr. P. übernommenen Ak-
tenbestand über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten nachzufor-
schen, ob sich darin irgendwelche notarielle Urkunden befinden, an de-
ren Errichtung die Antragstellerin zu 1) oder deren Eltern beteiligt waren
und in denen über deren Rechte in irgendeiner Weise verfügt oder dis-
poniert worden ist. Dieses Ausforschungsansinnen ist vom Notar und
vom Antragsgegner mit Recht abgelehnt worden, weil das nicht Zweck
des Befreiungsverfahrens nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO ist.
3. Soweit die Antragsteller darüber hinaus vom Antragsgegner als
Aufsichtsbehörde vergeblich verlangt haben, dem Notar aufzugeben, ih-
nen Einsicht "in die betreffenden von ihm verwahrten Urkunden" zu ge-
währen und eine Kopie der "fraglichen Urkunden" auszuhändigen, ist der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig. Falls anzunehmen sein
sollte, daß die Antragsteller ihr Begehren auf §§ 92, 93 BNotO stützen
wollen, hat es schon deshalb keinen Erfolg, weil der ablehnende Be-
scheid von dem Dritten, der eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde ange-
regt hat, nicht nach § 111 BNotO angefochten werden kann (Senats-
beschluß vom 22. Juni 1964 - NotZ 2/64 - DNotZ 1964, 571 f.; Lemke in
Schippel, BNotO 7. Aufl. § 93 Rdn. 4). Davon abgesehen entscheidet bei
einer Weigerung des Notars, Urkundeneinsicht zu gewähren und Ab-
schriften auszuhändigen, nach §§ 51, 54 BeurkG nicht die Aufsichtsbe-
hörde, sondern eine Zivilkammer des Landgerichts.
Rinne Seiffert Kurzwelly
Lintz Eule