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BGH Beschluss vom 10.03.2003 – NotZ 25/02

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 25/02

BESCHLUSS

vom

10. März 2003

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-

den Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare

Dr. Lintz und Eule

am 10. März 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom

18. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-

rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00

festgesetzt.

Gründe:

I. Am 12. September 1997 wurde bei dem Antragsteller, der seit 1977

Rechtsanwalt und seit Februar 1984 Notar in E.-B. ist, durch die An-

tragsgegnerin eine Sonderprüfung seiner notariellen Amtsgeschäfte durchge-

führt. Anlaß hierfür war eine telefonische Mitteilung des Präsidenten des Ober-

landesgerichts Hamm, daß der Antragsteller Beurkundungen für den Firmen-

kreis der Sch.-G.

vorgenommen habe. Die Sch.-G.

- ein Ge-

flecht aus einer Vielzahl von Gesellschaften und Personen - befaßte sich insbe-

sondere im Gebiet der neuen Bundesländer mit dem Handel und der Vermark-

tung von Grundstücken sowie Bauleistungen; dabei ging sie in der Regel so

vor, daß sie mittels zur Gruppe gehörender Gesellschaften größere Grundstük-

ke kaufte und durch entsprechende Planung und Teilung in Einzelparzellen die

Baureife herbeiführte, um sodann die einzelnen Parzellen an Enderwerber zu

verkaufen. Dabei wurden teilweise Unternehmen oder Personen der Gruppe

zwischengeschaltet, die dann gegenüber den Enderwerbern als Verkäufer auf-

traten.

Im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit übertrug die Sch.-G. die

erforderlichen Beurkundungen häufig Notaren aus Nordrhein-Westfalen, die

dann jeweils eine Vielzahl von solchen Urkundsgeschäften vornahmen; dabei

kam es auch zu Amtspflichtverletzungen der beurkundenden Notare mit der

Folge nicht unerheblicher Schäden für Vertragsbeteiligte, die durch die zustän-

dige Notarkammer reguliert werden mußten.

Durch Verfügung vom 5. März 1998 leitete die Antragsgegnerin wegen

der im Rahmen der Sonderprüfung bekannt gewordenen Sachverhalte gegen

den Antragsteller disziplinarische Vorermittlungen ein und verhängte schließlich

mit Disziplinarverfügung vom 23. Oktober 2000 eine Geldbuße von

10.000,00 DM gegen ihn; über die dagegen vom Antragsteller eingelegte Be-

schwerde ist noch nicht entschieden. In einem Bericht an den Präsidenten des

Oberlandesgerichts Hamm vom 5. März 1998 über die Einleitung der disziplina-

rischen Vorermittlungen gegen den Antragsteller regte die Antragsgegnerin u.a.

an, die im Zusammenhang mit der Sonderprüfung ermittelten Personen und

Gesellschaften des sog. Sch.-Komplexes

in eine mit Verfügung vom

1. Oktober 1996 (Geschäfts-Nr. 38 36 1.26) übersandte Liste betreffend "Beur-

kundungen unter Beteiligung von Firmen und Einzelpersonen, die zur sog.

Sch.-G. gehören oder mit dieser Gruppe in Verbindung stehen", aufzu-

nehmen.

Der Antragsteller, der die durchgeführte Sonderprüfung für rechtswidrig

hält und sich in seiner Unabhängigkeit als Notar verletzt sieht, hat mit Schrift-

satz vom 20. November 2000 beantragt, im gerichtlichen Verfahren nach § 111

BNotO festzustellen, daß die bei ihm durchgeführte Sonderprüfung rechtswidrig

gewesen sei. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, daß die Antragsgegne-

rin bei der Sonderprüfung die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens über-

schritten oder zumindest von ihrem Ermessen nicht in einer dem Ermächti-

gungszweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Ferner hat der

Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Verfügung

vom 1. Oktober 1996 (Geschäfts-Nr. 38 36 1. 26) samt einer dazugehörenden

Liste zur Kenntnis zu geben. Das Oberlandesgericht hat die Anträge zurückge-

wiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II. Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige

sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Feststellungsbegehren

Das vom Antragsteller mit dem Antrag zu 1 einschließlich der beiden

Hilfsanträge verfolgte Feststellungsbegehren ist - wie das Oberlandesgericht

zutreffend ausgeführt hat - bereits unzulässig. Nach der ständigen Rechtspre-

chung des Senats ist in dem Verfahren nach § 111 BNotO ein Feststellungsan-

trag, auch in Form eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 113 Abs. 1 Satz 4

VwGO) grundsätzlich unstatthaft; eine Ausnahme gilt nur, wenn andernfalls die

Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerliefe (vgl. zuletzt Sen.Beschlüsse

v. 20. Juli 1998 - NotZ 4/98, NJW-RR 1999, 208, 209, sowie NotZ 36/97, BGHR

BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7, jew. m.w.N.). Eine derartige Aus-

nahme hat der Senat dann bejaht, wenn ein Antragsteller sonst in seinen

Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage

klären hilft, die sich der Landesjustizverwaltung künftig ebenso stellen wird.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Da es sich bei der Anordnung der

Sonderprüfung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 111 BNotO handelte,

hätte der Antragsteller sie mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an-

fechten können. Soweit aufgrund der in der Sonderprüfung festgestellten Sach-

verhalte disziplinarische Vorermittlungen eingeleitet wurden und anschließend

durch die Disziplinarverfügung vom 23. Oktober 2000 eine Geldbuße verhängt

wurde, standen dem Antragsteller die im Disziplinarverfahren gegebenen

Rechtsbehelfe zur Verfügung, von denen er auch Gebrauch gemacht hat. Da-

her liegt hier schon keine Rechtsschutzlücke in bezug auf die Rechtsweggaran-

tie des Art. 19 Abs. 4 GG vor.

Abgesehen davon würde die begehrte Feststellung aber auch keine

Rechtsfrage klären helfen, die sich künftig ebenso stellen könnte. Ob für die bei

dem Antragsteller auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 DONot durchgeführte

Sonderprüfung "besondere Gründe" vorgelegen haben, ist für die von den Lan-

desjustizverwaltungen künftig bei derartigen Zwischenprüfungen zu beobach-

tende Praxis nicht mehr von Bedeutung; denn nach der jetzt geltenden Neure-

gelung des § 93 Abs. 1 Satz 2 BNotO sind Zwischenprüfungen und Stichproben

ohne besonderen Anlaß zulässig.

Auf die Hilfserwägungen des Oberlandesgerichts, nach denen das Fest-

stellungsbegehren jedenfalls unbegründet wäre, kommt es danach nicht mehr

an.

2. Verpflichtungs- bzw. Leistungsbegehren

Das Oberlandesgericht hat auch mit Recht den Klageantrag zu 2 auf In-

formation über die Verfügung vom 1. Oktober 1996 einschließlich einer dazu-

gehörigen Liste abgewiesen. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller sein

Begehren im Wege eines Verpflichtungs- oder eines allgemeinen Leistungsan-

trags verfolgen könnte und ob insbesondere für die letztgenannte Klageart

überhaupt Raum im Rahmen des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung

nach § 111 BNotO

ist (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 24. November 1997

- NotZ 10/97, NJW-RR 1998, 849). Denn der Antragsteller hat - wie das Ober-

landesgericht zutreffend ausgeführt hat - kein anzuerkennendes Recht auf

Kenntnisnahme vom Inhalt der Verfügung vom 1. Oktober 1996 und der dazu-

gehörenden Liste.

Die Verfügung und die Liste, in der der Antragsteller nicht verzeichnet

und die auch nicht Bestandteil der zu dem Antragsteller geführten Akten ist,

stellt einen rein innerdienstlichen Vorgang der Dienstaufsichtsbehörden dar. Es

ist kein Grund ersichtlich, dem Antragsteller allgemein oder im konkreten Fall

der betreffenden Liste die Kriterien zur Kenntnis zu geben, die der Landesju-

stizverwaltung im Rahmen ihrer Verwaltungsübung Anlaß für eine Sonderprü-

fung geben. Sofern die Kriterien hierfür - die grundsätzlich keiner schriftlichen

Fixierung bedürfen - gleichwohl von den Aufsichtsbehörden schriftlich nieder-

gelegt werden, handelt es sich um einen innerbehördlichen Akt im Vorfeld der

Willensbildung, der als Verwaltungsinternum einer Pflicht zur Bekanntgabe

nach außen entzogen ist.

Mit Recht hat das Oberlandesgericht dem Informationsbegehren des An-

tragstellers auch nicht unter dem Blickwinkel eines Rechts auf Akteneinsicht

entsprochen. Denn die fragliche Verfügung samt Liste ist schon nicht Bestand-

teil der die Sonderprüfung oder das Disziplinarverfahren gegen den Antragstel-

ler betreffenden Akten.

Rinne

Seiffert

Kurzwelly

Lintz

Eule