BGH Beschluss vom 12.03.2003 – 5 StR 476/02
5. Strafsenat
5 StR 476/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. März 2003 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten T auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerech-
ten Revisionsbegründung wird nach § 46 StPO zurück-
gewiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten G , T und
Ge gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
22. Januar 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-
begründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
G r ü n d e
Der Angeklagte T hat die Revision durch seinen Verteidiger
rechtzeitig und zulässig mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen sowie
selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet. Nachdem er durch den
Antrag des Generalbundesanwaltes auf die Unzulässigkeit seiner persönlich
verfaßten Revisionsbegründung aufmerksam geworden ist, hat er insoweit
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten
Revisionsbegründung beantragt.
Es kann dahinstehen, ob ein vom Angeklagten persönlich verfaßtes
Wiedereinsetzungsgesuch überhaupt statthaft ist. Eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachho-
lung von Verfahrensrügen ist grundsätzlich unzulässig (BGHSt 1, 44). Nur
bei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.1 GG) unerläß-
lich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (vgl.
BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8 m. w. N.). Ein solcher Fall ist nicht gege-
ben. Auch hat der Angeklagte T die von ihm behaupteten Tatsachen
nicht glaubhaft gemacht. Schließlich kann dem – verteidigten – Angeklagten
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
deshalb nicht gewährt werden, weil die Revisionsbegründung entgegen
§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nachgeholt worden ist (vgl. Meyer-Goßner,
StPO 46. Aufl. § 45 Rdn. 11).
Soweit der Angeklagte T sachlichrechtliche Einzelbeanstandun-
gen erhebt, hat die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der vom
Verteidiger erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten T ergeben.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal