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BGH Beschluss vom 12.03.2003 – 5 StR 476/02

5. Strafsenat

5 StR 476/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. März 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten T auf Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerech-

ten Revisionsbegründung wird nach § 46 StPO zurück-

gewiesen.

2. Die Revisionen der Angeklagten G , T und

Ge gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom

22. Januar 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-

begründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

G r ü n d e

Der Angeklagte T hat die Revision durch seinen Verteidiger

rechtzeitig und zulässig mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen sowie

selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet. Nachdem er durch den

Antrag des Generalbundesanwaltes auf die Unzulässigkeit seiner persönlich

verfaßten Revisionsbegründung aufmerksam geworden ist, hat er insoweit

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten

Revisionsbegründung beantragt.

Es kann dahinstehen, ob ein vom Angeklagten persönlich verfaßtes

Wiedereinsetzungsgesuch überhaupt statthaft ist. Eine Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachho-

lung von Verfahrensrügen ist grundsätzlich unzulässig (BGHSt 1, 44). Nur

bei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs

des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.1 GG) unerläß-

lich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (vgl.

BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8 m. w. N.). Ein solcher Fall ist nicht gege-

ben. Auch hat der Angeklagte T die von ihm behaupteten Tatsachen

nicht glaubhaft gemacht. Schließlich kann dem – verteidigten – Angeklagten

Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

deshalb nicht gewährt werden, weil die Revisionsbegründung entgegen

§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nachgeholt worden ist (vgl. Meyer-Goßner,

StPO 46. Aufl. § 45 Rdn. 11).

Soweit der Angeklagte T sachlichrechtliche Einzelbeanstandun-

gen erhebt, hat die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der vom

Verteidiger erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten T ergeben.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal