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BGH Urteil vom 12.03.2003 – RiZ (R) 1/02

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

RiZ (R) 1/02

URTEIL

vom

12. März 2003

in dem Prüfungsverfahren

Antragsteller und Revisionskläger,

- Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Antragsgegner und Revisionsbeklagter,

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 12. März 2003 oh-

ne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesge-

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richtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres sowie die Rich-

terin am Bundesgerichtshof Mayen

für Recht erkannt:

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstge-

richtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg vom

5. Dezember 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß

der Antrag des Antragstellers vom 15. Februar 2000 als unzuläs-

sig verworfen wird.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit einer Ver-

fügung des Antragsgegners vom 16. September 1999, mit welcher dieser ihm

drei Vorhalte gemacht sowie zwei Ermahnungen ausgesprochen hat; er meint,

dadurch in "seinen Rechten" verletzt worden zu sein.

Der Antragsteller war Direktor des inzwischen aufgelösten Amtsgerichts

G. . Zwischen ihm und der an diesem Gericht als Jugendrichterin tätigen

Richterin am Amtsgericht K. bestanden unterschiedliche Ansichten über

die Erforderlichkeit besonderer Sicherheitsmaßnahmen in zwei von ihr verhan-

delten Verfahren. Mit Verfügung vom 11. Mai 1999 teilte der Antragsteller der

Richterin unter anderem folgendes mit:

"Zum Hauptverhandlungstermin am 11.05.1999 haben Sie nunmehr sicherheitliche Maßnahmen angeordnet, die sit- zungspolizeiliche Befugnisse überschreiten, ohne dass der Direktor davon in Kenntnis gesetzt worden wäre.

...

Ihr Verlangen an die Staatsanwaltschaft nach dem Hauptver- handlungstermin vom 04.05.1999, dass sicherheitliche Be- denken lediglich zum Strafrichter und nicht zum Direktor des Amtsgerichtes mitgeteilt werden, ist der Sache nach zu bean- standen."

Die Richterin war der Ansicht, daß sie für die sitzungspolizeilichen Maß-

nahmen in und unmittelbar vor dem Sitzungssaal allein zuständig sei. Sie

wandte sich mit Schreiben vom 28. Mai 1999 an den Antragsgegner und rügte

unter anderem die Einmischung des Antragstellers in ihre richterlichen Tätig-

keiten.

Der Antragsgegner wertete dieses Schreiben als Dienstaufsichtsbe-

schwerde und gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung. In seiner

Stellungnahme vom 18. Juni 1999 wies der Antragsteller den Vorwurf zurück, in

die richterliche Unabhängigkeit der Richterin eingegriffen zu haben. Er führte

weiter aus, die "ungehaltene und insouveräne Beschwerde der Richterin ist ein

Abbild ihrer übrigen Amtsführung".

Nachdem der Antragsteller einer Einladung des Antragsgegners zu ei-

nem Gespräch kommentarlos nicht gefolgt war, hielt ihm der Antragsgegner mit

der Verfügung vom 16. September 1999 gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vor, mit

Verfügung vom 11. Mai 1999 als Direktor des Amtsgerichts G. unter Über-

schreitung seiner Kompetenzen der Richterin am Amtsgericht K. eine

unzulässige dienstrechtliche Vorhaltung gemacht, eine sitzungspolizeiliche

Maßnahme der Richterin beanstandet, dadurch in ihre richterliche Unabhän-

gigkeit eingegriffen und in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 1999 unter Ver-

stoß gegen das Gebot der Mäßigung und Zurückhaltung ein abfälliges Wert-

urteil über die richterliche Amtstätigkeit der Richterin gefällt zu haben. Er er-

mahnte ihn, künftig dienstaufsichtliche Maßnahmen in Bezug auf die sitzungs-

polizeilichen Entscheidungen der Richterin am Amtsgericht K. zu unter-

lassen sowie in dienstlichen Stellungnahmen seine Pflicht zur Mäßigung und

Zurückhaltung zu beachten und sich nicht herabsetzend über die Amtsführung

dieser Richterin zu äußern.

Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller mit Schreiben vom

17. November 1999 Widerspruch eingelegt. Er hat in Abrede gestellt, der

Richterin Vorhalte im Rahmen der Dienstaufsicht gemacht zu haben; es sei ihm

lediglich um die Abgrenzung der sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richterin

nach § 176 GVG von den ihm als Behördenleiter und Hausrechtsinhaber oblie-

genden Befugnissen gegangen. Mit der ihm vorgehaltenen Äußerung in seiner

dienstlichen Stellungnahme habe er die Richterin nicht beleidigen wollen, son-

dern lediglich ihr Verhalten kritisch gewertet.

Diesen Widerspruch hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naum-

burg mit Bescheid vom 18. Januar 2000 zurückgewiesen, auf dessen Inhalt

Bezug genommen wird.

Daraufhin hat der Antragsteller den Dienstgerichtshof für Richter ange-

rufen und in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Stendal vom 16. September 1999 als unzulässig festzustellen.

Zur Begründung seines Antrags hat er im wesentlichen auf seine Wider-

spruchsbegründung verwiesen und diese vertieft.

Der Dienstgerichtshof für Richter hat den Antrag zurückgewiesen. Zur

Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei, obwohl der An-

tragsteller nicht ausdrücklich behauptet habe, durch die Verfügung des An-

tragsgegners in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt worden zu sein,

zulässig, da der Vortrag, der Vorhalt des Antragsgegners sei rechtswidrig und

"verletze" den Antragsteller "in seinen Rechten" und die "schriftliche Mißbilli-

gung" sei "ebenfalls nicht gerechtfertigt", noch als ausreichend im Sinne eines

Rechtsschutzbedürfnisses anzusehen sei. Der Antrag sei jedoch unbegründet,

da der Antragsteller die vom Antragsgegner beanstandeten Maßnahmen in

seiner Eigenschaft als Direktor des Amtsgerichts G. und nicht im Rahmen

seiner richterlichen Tätigkeit getroffen habe. Auch soweit dem Antragsteller

eine herabsetzende Äußerung aus seiner dienstlichen Stellungnahme vom

18. Juni 1999 vorgehalten und Ermahnungen hinsichtlich seines künftigen Ver-

haltens erteilt worden seien, stehe dies in keiner Beziehung zu seiner richterli-

chen Tätigkeit. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entschei-

dungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner auf

die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Er beanstandet insbe-

sondere, daß der Dienstgerichtshof nicht darauf eingegangen sei, daß es sich

bei den angefochtenen Maßnahmen des Antragsgegners nicht um Vorhalte

und Ermahnungen im Sinne des § 26 Abs. 2 DRiG handele, sondern um eine

schriftliche Mißbilligung, die auch dann keine zulässige Maßnahme der Dienst-

aufsicht sei, wenn sie - wie hier - eine nichtrichterliche Tätigkeit eines Richters

betreffe. Er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klagean- trag zu erkennen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Revision des Antragstellers zurückzuweisen.

Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Revisi-

onsbegründung vom 8. Mai 2002 und die Revisionserwiderung vom 4. Juni

2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG) ist unbegründet.

I.

Entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofs ist der Antrag des An-

tragstellers nicht nur unbegründet, sondern bereits unzulässig.

1. Nach § 26 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 56 Nr. 1 RiG LSA ist der Antrag auf

gerichtliche Entscheidung nur dann zulässig, wenn der Richter behauptet,

durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht in seiner richterlichen Unabhängig-

keit beeinträchtigt zu sein.

Bei den vom Antragsteller beanstandeten Vorhalten und Ermahnungen

des Antragsgegners handelt es sich um Maßnahmen der Dienstaufsicht (§ 26

Abs. 2 DRiG). Die weiter erforderliche Behauptung des Richters, durch die

Maßnahme in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu sein, darf

einerseits nicht aus der Luft gegriffen, sondern muß einleuchtend und nach-

vollziehbar sein (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83,

BGHZ 90, 41, 43; Urteil vom 4. Dezember 1989 - RiZ (R) 5/89, NJW 1991,

425 f.); andererseits dürfen an die Darlegung keine überzogenen Anforderun-

gen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1993 - RiZ (R) 1/93,

DRiZ 1994, 141, 142 m.w.N.).

Eine solche Rechtsverletzung hat der Antragsteller weder in seiner An-

tragsschrift vom 15. Februar 2000 noch in seiner Antragsbegründung vom

16. Juli 2001 geltend gemacht; auch in seinem Schriftsatz vom 27. November

2001, der Ausführungen zur Zuständigkeit des angerufenen Dienstgerichtshofs

enthält, behauptet der Antragsteller eine solche Verletzung nicht. Zwar hat er in

seiner Widerspruchsbegründung, auf die in der Antragsbegründung verwiesen

wird, eine Nachprüfung im "Verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG" begehrt, da der

Vorhalt des Antragsgegners rechtswidrig sei und ihn in "seinen Rechten" ver-

letze. In diesem Vortrag kann aber angesichts der Besonderheiten des vorlie-

genden Falles entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofs nicht eine nach-

vollziehbare Behauptung der Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit des

Antragstellers gesehen werden.

Zwar wird, wenn gegen einen Richter ein Vorhalt ohne eine oder mit ei-

ner Ermahnung ausgesprochen worden ist, grundsätzlich nicht zweifelhaft sein,

daß er dadurch möglicherweise in seiner richterlichen Unabhängigkeit beein-

trächtigt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1993 - RiZ (R) 1/93,

DRiZ 1994, 141, 142). Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Vorhalt und die Er-

mahnung nicht auf die richterliche Tätigkeit, sondern auf Aufgaben der Ge-

richtsverwaltung beziehen (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz,

5. Aufl. § 26 Rdn. 19 m.w.N.). Der Antragsgegner hat dem Antragsteller - zu

Recht - vorgehalten, der Richterin am Amtsgericht K. ihm nicht zustehende

dienstrechtliche Vorhalte gemacht, dadurch seine Kompetenzen als Direktor

des Amtsgerichts überschritten, unzulässigerweise als Behördenleiter in die

richterliche Unabhängigkeit der Richterin eingegriffen und in seiner Stellung-

nahme als Direktor des Amtsgerichts ein abfälliges Werturteil über die richterli-

che Tätigkeit der Richterin gefällt zu haben. Die Vorhalte und Ermahnungen

des Antragsgeg-ners betreffen ausschließlich die Tätigkeit des Antragstellers

als Direktor des Amtsgerichts. In seiner Funktion als Behördenleiter unterstand

der Antragsteller dem Antragsgegner als Vorgesetzten und unterlag dessen

uneingeschränkter Dienstaufsicht. Daß die angegriffenen dienstaufsichtlichen

Maßnahmen des Antragsgegners neben diesem Bereich auch die richterliche

Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigen könnten, ist nicht nachvoll-

ziehbar dargetan.

2. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob, wie der An-

tragsteller in der Revision geltend macht, eine schriftliche Mißbilligung des

Dienstvorgesetzten vorliegt. Denn auch in einem solchen Falle bedarf es der

nachvollziehbaren Behauptung, daß der Antragsteller dadurch in seiner rich-

terlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar

1984 - RiZ (R) 4/83, BGHZ 90, 34, 38). Abgesehen davon fehlt es entgegen

der Revision an einer schriftlichen Mißbilligung. Der Dienstvorgesetzte hat hier

ausdrücklich Vorhalte und Ermahnungen ausgesprochen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.mit

§ 154 Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren ent-

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sprechend § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.000

Nobbe (cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:6)(cid:25)

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Joeres

Kniffka Mayen

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