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BGH Beschluss vom 13.03.2003 – BLw 1/03
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 1/03
BESCHLUSS
vom
13. März 2003
in der Landwirtschaftssache
betreffend einen Abfindungsanspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. März
2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-
senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. November 2002
wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner auch
die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
zu ersetzen hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 300
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner als Insolvenzverwal-
ter der O. B. - und R. GmbH (Schuldnerin) Abfin-
dungsansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG geltend.
Der Antragsteller arbeitete 27,58 Jahre in der Schuldnerin. Im Zuge der
Umwandlung schied er im Oktober 1991 aus ihr aus. Sie zahlte ihm
(cid:0)
25.912,24 DM; außerdem wurden 33.315,73 DM zur Insolvenztabelle festge-
stellt.
Mit der Behauptung, das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital sei
erheblich zu niedrig, hat der Antragsteller beantragt, seine Auseinanderset-
zungsforderung gegen die Schuldnerin in Höhe von 167.128,04
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)
des vom Antragsgegner festgestellten Betrags zur Insolvenztabelle festzustel-
len. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige
Beschwerde des Antragstellers ist überwiegend erfolglos geblieben. Mit seiner
- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen An-
trag zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
näher BGHZ 89, 149 ff.).
1. Der Antragsteller macht zunächst geltend, das Beschwerdegericht sei
bei der Würdigung des vom Landwirtschaftsgericht eingeholten Sachverständi-
gengutachtens von dem Senatsbeschluß vom 8. Mai 1998 (BGHZ 138, 371)
abgewichen. Das ist jedoch nicht richtig. Das Beschwerdegericht hat nämlich
keinen allgemeinen Rechtssatz zu der bei der Bewertung eines Pflanzen pro-
duzierenden Betriebs anzuwendenden Wertermittlungsmethode aufgestellt. Es
hat vielmehr die Pauschalbewertung pro Hektar nach der Richtlinie des Fi-
nanzamts wegen der Besonderheit des vorliegenden Falls für zulässig gehal-
ten. Das bedeutet keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG,
weil es an einem von dem in der Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz
abweichenden Rechtssatz des Beschwerdegerichts fehlt.
2. Weiter meint der Antragsteller, das Beschwerdegericht sei auch von
der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2000 (5 U
120/01) in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Fe-
bruar 1995 (VI ZR 106/94, NJW 1995, 1619) abgewichen. Insoweit zeigt er
schon keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der
von einem in den genannten Entscheidungen enthaltenen Rechtssatz ab-
weicht. Die angefochtene Entscheidung enthält nämlich weder den vom An-
tragsteller vorgetragenen Rechtssatz, daß auch dann, wenn der Gutachter
betreffend die zu klärende Frage ein Laie sei wie das Gericht selbst, das von
einem solchen Gutachter erstellte Gutachten als Grundlage der gerichtlichen
Entscheidung ausreiche, noch den weiter von ihm vorgetragenen Rechtssatz,
das Gericht sei zum Nachteil des Rechtsuchenden berechtigt, sich über die
Beweisvorschriften hinwegzusetzen, wenn die Aufklärung aller für die Fest-
stellung der Höhe der Forderung maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten
verbunden sei und das Gericht vermute, daß der Anspruch des Rechtsuchen-
den aufgrund der Insolvenz des Schuldners sowieso nicht durchgesetzt werden
könne.
3. Daß der Antragsteller die Entscheidung des Beschwerdegerichts für
falsch hält, reicht nicht aus, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun.
Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage
der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nämlich ohne Belang (st. Senatsrecht-
sprechung, s. schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw
1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel
Krüger
Lemke