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BGH Beschluss vom 13.03.2003 – BLw 32/02

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 32/02

BESCHLUSS

vom

13. März 2003

in der Landwirtschaftssache

betreffend einen Augleichsanspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. März

2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-

senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. August 2002

wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch

die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 3.000

Gründe:

I.

Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin im Wege des Stu-

fenantrags zunächst Auskunft, um einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach

§ 28 Abs. 2 LwAnpG berechnen zu können.

Der Antragsteller war Mitglied der LPG (P) G. -K. . Die An-

tragsgegnerin wurde im Jahr 1990 in die Rechtsform einer eingetragenen Ge-

nossenschaft umgewandelt; der Antragsteller war eines ihrer Vorstandsmitglie-

(cid:0)

der. Ihm wurden Anfang 1998 gesellschaftswidriges Verhalten und Untreue zur

Last gelegt. Am 23. Januar 1998 schlossen die Beteiligten eine Aufhebungs-

vereinbarung, wonach der Antragsteller sein Amt als Vorstandsmitglied mit so-

fortiger Wirkung niederlegte und der Anstellungsvertrag einvernehmlich auf-

gelöst wurde; ferner erklärten sie, darüber einig zu sein, daß keine wechselsei-

tigen Ansprüche mehr bestehen. Für die Antragsgegnerin wurde die Vereinba-

rung von ihrem Aufsichtsratsvorsitzenden und von ihrem Vorstandsvorsitzen-

den unterzeichnet.

Der Antragsteller meint, ihm stünde gegen die Antragsgegnerin ein An-

spruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG zu. Das Landwirtschafts-

gericht hat den Auskunftsantrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde

des Antragstellers hat das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - ihm

stattgegeben. Mit ihrer - nicht zugelassen - Rechtsbeschwerde erstrebt die An-

tragsgegnerin weiter die Zurückweisung des Antrags.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu

näher BGHZ 89, 149 ff.).

1. Die Antragsgegnerin macht zunächst geltend, das Beschwerdegericht

sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. April

1991 (1 U 174/90, ZfG 44, 139 = DB 1992, 1179) abgewichen. Es ist jedoch

kein von dem Beschwerdegericht aufgestellter, seine Entscheidung tragender

Rechtssatz ersichtlich, der von einem in der genannten Entscheidung des

Oberlandesgerichts Oldenburg enthaltenen Rechtssatz abweicht. Dort ging es

ausschließlich um die Zuständigkeit des Aufsichtsrats einer Genossenschaft für

die sofortige einvernehmliche Beendigung des Dienstvertrags mit einem Vor-

standsmitglied einschließlich einer Abfindungsregelung, jedoch ohne einen

Regreßverzicht. Hier geht es indes um die Wirksamkeit eines wechselseitigen

Anspruchsverzichts. Darüber verhält sich die Entscheidung des Oberlandesge-

richts Oldenburg nicht, so daß das Beschwerdegericht insoweit keinen abwei-

chenden Rechtssatz aufstellen konnte.

2. Weiter meint die Antragsgegnerin, das Beschwerdegericht sei auch

von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24. November 1980

(BGHZ 79, 38) abgewichen. Auch das ist nicht richtig. Die Entscheidung des

Bundesgerichtshofes enthält keinen sie tragenden Rechtssatz, daß ein Ver-

gleich über den wechselseitigen Anspruchsverzicht zwischen einer Genossen-

schaft und ihrem ausscheidenden Vorstandsmitglied für die Genossenschaft

von dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Vorstandsvorsitzenden geschlos-

sen werden könnte. Auch insoweit konnte das Berufungsgericht somit keinen

abweichenden Rechtssatz aufstellen.

3. Soweit die Antragsgegnerin unter Berufung auf die Entscheidung des

Bundesgerichtshofes vom 8. Dezember 1997 (II ZR 236/96, NJW 1998, 1315)

meint, das Beschwerdegericht habe nicht berücksichtigt, daß dem zur Bestel-

lung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern ermächtigten Aufsichtsrat einer

Genossenschaft auch die Annex-Kompetenz zustehen müsse, sich mit dem

ausscheidenden Vorstandsmitglied über den wechselseitigen Anspruchsver-

zicht zu einigen, reicht das nicht aus, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

darzutun. Die Antragsgegnerin zeigt nämlich keinen von dem Beschwerdege-

richt aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in der genannten Entschei-

dung des Bundesgerichtshofes enthaltenen Rechtssatz abweicht. Sie macht

vielmehr lediglich Rechtsfehler des Beschwerdegerichts geltend, das die Zu-

ständigkeit des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin zur Bestellung von Vor-

standsmitgliedern übersehen haben soll. Das ist jedoch für die Frage der Zu-

lässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht

- für sich genommen - sie nicht statthaft (st. Senatsrspr., s. schon BGHZ 15, 5,

9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel Krüger Lem-

ke