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BGH Beschluss vom 13.03.2003 – BLw 35/02
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 35/02
BESCHLUSS
vom
13. März 2003
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. März
2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-
senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Sep-
tember 2002 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antrags-
gegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 13.281,70
Gründe:
I.
Der Antragsteller verlangt aus abgetretenem Recht von der Antragsgeg-
nerin im Wege des Stufenantrags zunächst Auskunft, um den Abfindungsan-
spruch seines Vaters W. S. nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG berech-
nen zu können.
(cid:0)
W. S. war seit dem 1. April 1960 Mitglied der LPG Typ III L.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 1990 kündigte er seine Mitgliedschaft in der LPG
Tierproduktion "N. V. " L. zum 31. Dezember 1990.
Die LPG (T) L. , die LPG Tierproduktion "V. " R. und
die LPG Pflanzenproduktion O. schlossen sich zum 1. Dezember 1990
zur Agrargenossenschaft (LPG) O. zusammen, die später in die An-
tragsgegnerin umgewandelt wurde.
Am 24. Januar 1992 unterzeichnete W. S. ein "Protokoll über
die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Zuge der Umwandlung der
Agrargenossenschaft O. LPG in die O. A. mbH", in wel-
chem es u.a. heißt:
"...
4. Mit Abschluß dieses Protokolls werden oben genannte Forderungen dem Grunde und der Höhe nach als sachlich und rechnerisch richtig anerkannt.
5. Mit der Unterzeichnung dieses Protokolls gilt die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien als endgültig und unwi- derruflich abgeschlossen. Davon unberührt sind zukünftige Leistun- gen, die sich aus dem Inhalt dieses Protokolls ergeben. ..."
Der Antragsteller meint, seinem Vater stehe ein höherer als der in dem
Protokoll vereinbarte Abfindungsanspruch zu. Mit der Geltendmachung dieses
Anspruchs sei er nicht ausgeschlossen, weil das Protokoll keine abschließende
Abfindungsvereinbarung enthalte und die darin getroffenen Vereinbarungen
sittenwidrig seien.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Auskunftsantrag zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das
Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - zurückgewiesen; die
Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Der Antragsteller erstrebt nunmehr
die Zulassung der Rechtsbeschwerde und - unter Aufhebung des Beschlusses
des Oberlandesgerichts - die Durchsetzung seines Auskunftsanspruchs. Die
Antragsgegnerin beantragt die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzuläs-
sig, hilfsweise ihre Zurückweisung.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft,
weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht. Der Senat sieht den An-
trag jedoch als Rechtsbeschwerde an.
2. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings ebenfalls nicht statthaft. Da das
Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall
von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Vorausset-
zungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen
jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.).
a) Der Antragsteller macht zunächst geltend, das Beschwerdegericht
habe die Passivlegitimation der Antragsgegnerin nicht geprüft und sei deswe-
gen von der Senatsentscheidung vom 7. November 1997 (BLw 26/97, WM
1997, 2403) abgewichen. Er zeigt jedoch keinen von dem Beschwerdegericht
aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in der genannten Senatsentschei-
dung enthaltenen Rechtssatz abweicht.
b) Weiter meint der Antragsteller, das Beschwerdegericht sei bei der
Beurteilung der Sittenwidrigkeit der in dem Protokoll vom 24. Januar 1992 ent-
haltenen Abfindungsvereinbarung von der Entscheidung des Bundesgerichts-
hofes vom 10. Oktober 1997 (V ZR 74/96, WM 1998, 513) und von der Senats-
entscheidung vom 16. Juni 2000 (BLw 19/99, WM 2000, 1762) abgewichen.
Auch insoweit legt er jedoch nicht dar, welchen von den genannten Entschei-
dungen abweichenden Rechtssatz das Beschwerdegericht aufgestellt hat;
vielmehr
übersieht er, daß es seinen Überlegungen die in dem Senatsbeschluß vom
16. Juni 2000 (aaO) aufgestellten Grundsätze zugrunde gelegt hat.
c) Schließlich beruft sich der Antragsteller darauf, daß das Beschwerde-
gericht mit seiner Auffassung, die Vereinbarung laut Protokoll vom 24. Januar
1992 erfasse auch Ansprüche nach § 44 LwAnpG, von dem Senatsbeschluß
vom 4. November 1993 (BLw 77/93) abgewichen sei. Dazu zeigt er allerdings
wiederum keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten abweichenden
Rechtssatz auf.
d) Daß der Antragsteller die Entscheidung des Beschwerdegerichts ins-
gesamt für falsch hält, reicht nicht aus, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwer-
de darzutun. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist
für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein
solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (st. Senatsrecht-
sprechung, s. schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977,
V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten des An-
tragstellers aus diversen Senatsbeschlüssen bekannten gesetzlichen Voraus-
setzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, ihm
die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen
seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke