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BGH Urteil vom 13.03.2003 – IX ZR 137/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 137/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. März 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Raebel, Dr. Bergmann und

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten zu 1 bis 5 und 7 wird das Urteil

des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. März

2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten

zur Zahlung an den Kläger verurteilt sind. In diesem Umfange

wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung

an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Ent-

scheidung über die Kosten dieses Revisionsverfahrens übertra-

gen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die verklagten Rechtsanwälte zu 1 bis 5 und 7 (nachfolgend: Beklagte)

waren für den Kläger rechtsberatend tätig. Sie vereinnahmten für ihn Geldbe-

träge und rechneten eigene Forderungen dagegen auf.

Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten die Auszahlung

vereinnahmter Beträge. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten unter ande-

(cid:12)

rem zur Zahlung von 161.539,52 DM verurteilt. Gegen diesen Zahlungsaus-

spruch richtet sich deren Revision.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung und

Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

1. Der Kläger könne auf einen am 18. August 1989 abgetretenen Rest-

kaufpreisanspruch (betreffend ein Grundstück in Mannheim) Auskehrung von

noch 48.699,75 DM verlangen. Die Beklagten hätten aufgrund der Abtretung

235.966,75 DM erhalten. Davon seien Beträge in Höhe von 127.297 DM sowie

zweimal 30.000 DM abzuziehen, die dem Kläger zuvor erstattet worden seien.

Von den Beklagten behauptete zusätzliche Zahlungen seien dagegen nicht

bewiesen.

2. Weitere 60.000 DM hätten die Beklagten aus dem Verkauf eines Hei-

delberger Grundstücks zu erstatten. Ferner hätten sie für den Kläger

70.000 DM von M. erhalten.

Aus zwei Mandaten in den Rechtsstreitigkeiten S. /L. könne

der Kläger 6.673,32 DM und 491,90 DM beanspruchen.

3. Demgegenüber könnten die Beklagten mit einer Gebührenforderung

von 1.855,88 DM für den Räumungsprozeß S. gegen G. und mit ei-

nem titulierten Anspruch von 10.833,18 DM nebst Kosten von 1.388,80 DM und

705 DM aufrechnen. Insgesamt verringere sich daher die Klageforderung auf

161.539,52 DM.

4. Soweit die Beklagten zu 1 bis 4 in Schriftsätzen vom 18. und 22. Fe-

bruar 2000 neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht hätten, seien diese

gemäß §§ 523, 528 Abs. 2, § 296 Abs. 2 ZPO wegen Verspätung nicht zu be-

rücksichtigen. Ob das von diesen Beklagten vorgelegte Konvolut teilweise ge-

eignet sei, neue Behauptungen der Beklagten im Wege des Urkundenbewei-

ses zu belegen, vermöge das Gericht nicht zu beurteilen. Die vorgelegten Fo-

tokopien seien nicht gekennzeichnet und auch in den Schriftsätzen nicht dem

Vortrag der Beklagten zugeordnet. Den Beklagten eine Zuordnung auf-

zugeben, hätte wiederum eine Verzögerung des im übrigen entscheidungsrei-

fen Rechtsstreits bewirkt. Soweit die beiden Schriftsätze die Aufrechnung mit

bisher nicht geltend gemachten Gegenforderungen enthielten, sei der Kläger

mit einer Verspätungsrüge dem entgegengetreten (§ 530 Abs. 2 ZPO).

II.

Demgegenüber rügt die Revision:

1. Soweit das Berufungsgericht weitere Zahlungen auf den Kaufpreis für

das Grundstück in Mannheim für nicht bewiesen halte, fehle jede Beweiswürdi-

gung (§ 286 ZPO).

2. Der Betrag von 60.000 DM für das Heidelberger Grundstück sei nur

an den Beklagten zu 2 geflossen, der davon weitere Ausgaben für den Kläger

getätigt habe. Mit diesem Gesichtspunkt hätte sich das Berufungsgericht aus-

einandersetzen müssen.

3. Das Vorbringen in den Schriftsätzen der Beklagten vom 18. und

22. Februar 2000 hätte berücksichtigt werden müssen. Die Auffassung des Be-

rufungsgerichts verletze den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör.

Art. 103 Abs. 1 GG gebiete, daß das Gericht den Vortrag von Verfahrensbetei-

ligten auch dann zur Kenntnis nehme, wenn dies infolge sich aus der Natur der

Sache ergebender Schwierigkeiten einen besonderen Aufwand an Zeit und

Geduld erfordere. Die in den Schriftsätzen aufgeführten weiteren Zahlungen

seien durch Urkunden belegt, die entsprechend der Auflistung in einem beige-

fügten Schreiben in chronologischer Reihenfolge geordnet gewesen seien.

Damit hätte sich das Berufungsgericht inhaltlich auseinandersetzen müssen.

Hilfsweise hätte es die Beklagten bereits nach Einreichung des Schriftsatzes

vom 21. Januar 2000 zu einer Zuordnung auffordern können und müssen

(§ 139 ZPO); diese wäre dann rechtzeitig vor der Berufungsverhandlung am

1. März 2000 erfolgt.

III.

Das Berufungsgericht hat das Vorbringen in den Schriftsätzen der Be-

klagten vom 21. Januar 2000 [Bl. 203 bis 223 Akte OLG Bd. II] und vom

22. Februar 2000 [Bl. 235 bis 259 Akte OLG Bd. II] verfahrensfehlerhaft nicht

berücksichtigt.

1. Das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21. Januar

2000 war schon nicht im Sinne von § 296 Abs. 2 ZPO grob nachlässig verspä-

tet. In diesem Schriftsatz haben die Beklagten ein erstinstanzliches Vorbringen

aus ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 1996 [Akte LG Bd. I Bl. 179 f] wieder aufge-

griffen, daß sie an verschiedene Gläubiger des Klägers Beträge von zusam-

men 13.095,97 DM und 51.244,79 DM gezahlt hätten. Der Schriftsatz vom 21.

Januar 2000 wird wie folgt eingeleitet: "... können wir nunmehr dem Gericht

mitteilen, daß bei Umbauarbeiten die seit Jahren von den Beklagten gesuchten

Unterlagen zufällig in einem Karton aufgefunden werden konnten. Die nunmehr

in Besitz befindlichen Unterlagen belegen zweifelsfrei, ... daß die Beklagten die

... erbrachten Auslagen für den Kläger bestritten haben".

Diese Ausführungen sind geeignet, eine Verspätung der Beklagten mit

der Vorlage der Unterlagen genügend zu entschuldigen. Das Berufungsgericht

geht darauf nicht ein.

Zeugen hatten die Beklagten bereits im Schriftsatz vom 21. Januar 2000

für ihre Behauptungen benannt. Zwar sind die überreichten Belege dem Be-

klagtenvertreter in der Sitzung vom 21. Januar 2000 mit der Auflage zurückge-

geben worden, Kopien für den Kläger einzureichen [Sitzungsniederschrift

Bl. 199 Akte OLG Bd. II]. Sie wurden daraufhin mit dem am 22. Februar einge-

gangenen Schriftsatz vom 18. Februar 2000, also eine Woche vor dem Ver-

handlungstermin des Berufungsgerichts, wieder eingereicht. Das Berufungsge-

richt hat deshalb gegen §§ 282, 286 ZPO verstoßen, indem es die Urkunden

nicht berücksichtigt hat. Entgegen seiner Auffassung waren die eingereichten

Unterlagen auch ohne weiteres nachvollziehbar. Sie sind im Anlagenhefter 2

des Oberlandesgerichts im wesentlichen in derselben Reihenfolge eingeheftet,

in welcher die unter Beweis gestellten Tatsachen mit dem zugrundeliegenden

Schriftsatz in den Prozeß eingeführt worden sind. Es kommt deshalb nicht

mehr entscheidend darauf an, daß das Oberlandesgericht den Beklagten durch

einen Hinweis gemäß § 139 Abs. 1 ZPO vor dem Verhandlungstermin hätte

Gelegenheit geben müssen, die Belege den einzelnen Stellen im Schriftsatz

zuzuordnen, wenn es dies für erforderlich hielt.

2. Mit Schriftsätzen vom 18. und 22. (eingegangen am 22. bzw. 24.) Fe-

bruar 2000 haben die Beklagten noch weitere Leistungen für den Kläger in Hö-

he von insgesamt 110.746 DM behauptet und dafür auch Belege vorgelegt

[Bl. 229, 245 ff Akte OLG Bd. II mit Anlagenhefter 2]. Ehe das Berufungsgericht

dieses - nicht näher entschuldigte - Vorbringen gemäß § 527 i.V.m. § 296

Abs. 1 und 4 ZPO a.F. hätte zurückweisen dürfen, hätte es dem Kläger eine

Frist zur Erklärung im einzelnen gemäß § 138 Abs. 2, § 283 Satz 1 ZPO ein-

räumen müssen. Die pauschale Verspätungsrüge des Klägers in dessen Tele-

fax vom 28. Februar 2000 genügte nicht. Denn der Kläger war an einzelnen

behaupteten Leistungen selbst beteiligt, so daß er sich dazu auch näher hätte

erklären müssen. Insbesondere hätte er hierbei auf die vorgelegten Urkunden

eingehen müssen, um das Vorbringen der Beklagten in substantiierter Form

bestreiten zu können. Als Ergebnis dieser Anhörung hätte das Oberlandesge-

richt einen nicht substantiiert bestrittenen Teil (§ 138 Abs. 3 ZPO) der Zahlun-

gen als Erfüllungsleistungen der Beklagten gelten lassen müssen; nur einen

substantiiert bestrittenen Teil des neuen Verteidigungsvorbringens hätte es als

verspätet zurückweisen dürfen. Zwar hätte bei diesem prozessual gebotenen

Vorgehen das Urteil nicht schon im Verhandlungstermin, sondern erst in einem

späteren Verkündungstermin erlassen werden dürfen. Ein solcher zeitlicher

Aufschub gilt aber nicht als Verzögerung im Sinne von § 296 ZPO a.F.

(BGHZ 94, 195, 213; BGH, Urt. v. 26. April 1984 - VIII ZR 217/83, NJW 1985,

1556; BAG NJW 1989, 2213, 2214).

Indem das Berufungsgericht den Beklagten diese prozessual gebotene

Möglichkeit genommen hat, ihr nachträgliches Vorbringen unstreitig stellen zu

lassen, hat es deren Verfahrensrechte in unzulässiger Weise verkürzt. Dies

läßt sich aus den oben zu 1 genannten Gründen nicht durch den Hinweis auf

eine angeblich fehlende Zuordnung der Unterlagen zum Text des Schriftsatzes

rechtfertigen, um so weniger, als der Schriftsatz selbst im einzelnen die be-

haupteten Zahlungen aufführte. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts machen die Beklagten auch weitgehend keine Aufrechnung geltend,

sondern verteidigen sich damit, daß sie auf Weisung und Rechnung des Klä-

gers dessen Schulden bei Dritten und damit zugleich ihre eigenen Verbindlich-

keiten beglichen hätten; das entspricht einem Erfüllungseinwand (vgl. § 362

Abs. 2 BGB).

Da infolge des Verfahrensfehlers des Berufungsgerichts unklar geblie-

ben ist, wie der Kläger sich im einzelnen zum neuen Verteidigungsvorbringen

erklärt hätte, ist eine Ursächlichkeit des Fehlers für das Ergebnis, zu dem das

Berufungsgericht gelangt, insgesamt nicht auszuschließen.

Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob neben

der aus den oben zu 1 genannten Gründen möglicherweise gebotenen Be-

weisaufnahme das neue Vorbringen in den Schriftsätzen vom 18. und 22. Fe-

bruar 2000 noch eine weitergehende Verspätung verursacht hätte (vgl. hierzu

BGH, Urt. v. 14. Januar 1999 - VII ZR 112/97, NJW-RR 1999, 787 m.w.N.).

3. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1996 (S. 3) [Bl. 183 GA] hatten die Be-

klagten weitere Auszahlungen von 15.000 DM, 5.000 DM (am 30. November

1989) und zweimal 2.000 DM an den Kläger behauptet. Die Revision rügt mit

Recht, daß das Berufungsgericht sich damit nicht im einzelnen auseinander-

setzt (§ 286 ZPO): Der pauschale Hinweis auf eine "erstinstanzliche Beweis-

aufnahme" genügt nicht.

4. Schon eine Berücksichtigung der zuvor abgehandelten Einwendungen

führt dazu, daß sich aus der Gesamtabrechnung des Berufungsgerichts kein

Überschuß zugunsten des Klägers ergibt. Demgemäß ist das angefochtene

Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-

zuverweisen (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).

Im weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht können die Beklagten

ihre sonstigen Rügen gegen die im bisherigen Berufungsurteil enthaltene Wür-

digung (siehe oben II 2) weiterverfolgen. Ferner wird das Berufungsgericht sei-

ne - im einzelnen nicht fehlerfreie - Berechnung der ausgeurteilten Summe zu

überprüfen haben.

Kreft

Kirchhof

Raebel

Bergmann

(cid:0)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:14)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:15)(cid:12)